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Oberlandesgericht Köln·Ausl 329/03·14.12.2003

Rechtshilfeersuchen um richterliche Vernehmung: Beifügung fremder Strafnormen nicht erforderlich

StrafrechtInternationales StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln erklärt die richterliche Vernehmung eines in Deutschland lebenden türkischen Beschuldigten im Wege der Rechtshilfe für zulässig. Zentral war, ob unvollständige Übersetzung und das Fehlen der ausführlichen ausländischen Normen das Ersuchen unzulässig machen. Das Gericht entscheidet, dass die Bezeichnung der strafbaren Handlung und hinreichende Konkretisierung genügen; Übersetzungsmängel sind unschädlich.

Ausgang: Rechtshilfeersuchen um richterliche Vernehmung als zulässig erklärt; Übersetzungsmängel und fehlende Beifügung ausländischer Strafvorschriften sind unschädlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Antrag auf Rechtshilfe in Strafsachen genügt es, die strafbare Handlung hinreichend zu bezeichnen; die Beifügung der gesamten ausländischen Strafvorschriften ist nicht erforderlich.

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Erhebliche Mängel in der Übersetzung eines Rechtshilfeersuchens führen nicht automatisch zur Unzulässigkeit, wenn sich der Vorwurf aus dem Antrag noch hinreichend entnehmen lässt.

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Nach Art. 1 Abs. 1 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens ist bei der Prüfung von Ersuchen Wohlwollen geboten; die Vertragsparteien sind verpflichtet, einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten.

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Ein Rechtshilfeersuchen ist unzulässig, wenn der Inhalt so unverständlich ist, dass der Sinn des Vorwurfs nicht ohne weiteres erkennbar ist; dies ist jedoch nur bei fehlender hinreichender Konkretisierung anzunehmen.

Relevante Normen
§ EuRhÜbk Art. 14§ 61 Abs. 1 IRG§ 59 IRG§ Art. 1 Abs. 1 EuRhÜbk§ Art. 482 Abs. 3 Türkisches Strafgesetz§ Art. 14 EuRhÜbk

Leitsatz

Bei einem Antrag auf Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beifügung der ausländischen Strafvorschriften nicht erforderlich.

Tenor

Die richterliche Vernehmung des Angeschuldigten D B, um die das Landesstrafgericht in Kandira/Türkei im Wege der Rechtshilfe ersucht hat, wird für zulässig erklärt.

Gründe

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I.

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Mit einem vom türkischen Generalkonsulat übermittelten Antrag vom 11.09.2002 ersucht das Landstrafgericht in Kadira/Türkei um die Vernehmung eines in X wohnenden türkischen Staatsangehörigen, der in einem beim ersuchenden Gericht anhängigen Verfahren beschuldigt wird. In der dem Ersuchen in Übersetzung beigefügten Anklageschrift vom 25.04.2001 heißt es zum Tatvorwurf:

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"Es wird aus der Beschwerdeschrift in Akten, aus der Aussage der Beschwerdeführer bei der rep. Staatsanwaltschaft, aus den Aussagen der Polizisten O U und G D, aus dem Polizeischreiben und der Polizeiniederschrift des Zeugen N A und aus dem Inhalt der gesamten Ermittlungsakten verstanden, dass die Beschwerdeführer an der Straftatzeit in ihrer Sommerhaus in Siedlungsgebiet G des Dorfes B des Landkreises Kandira in den Ferien ist und der Angeschuldigte ihre Sommerhausnachbarin ist, an der Straftatzeit wegen des Erdbebensangst in ihrem Auto geschlafen hat, die Familie und Verwandte O U des Beschwerdeführer wegen des Erdbebens in Sommerhaus der Beschwerdeführer geblieben sind, F, die Tochter von G E, die die Schwester der Beschwerdeführer ist, die Tür des Autos aufgemacht hat, dabei Alarmsystem des Autos geklingelt hat, der Angeschuldigte dann der Beschwerdeführer so sagte, indem er Alarm vorbringt: "Unerfahrene Dingsda, ungezogene ordinäre Menschen, Hure, stellen Sie das Auto noch ein Mal hierher nicht ab! Sie werden sehen, was ich machen werde, wenn Alarm noch einmal klingelt.", öffentlich vor der Abwesenheit Verwünschungen ausgestoßen hat und bedingt gedroht hat."

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Das Amtsgericht Brühl hält das Rechtshilfeersuchen für unzulässig, weil die Übersetzung des Rechtshilfeersuchens derart unzulänglich sei, dass sich der Sinn des Textes nicht mehr ohne weiteres erschließe. Auch seien die bezogenen Gesetzesartikel der Anklageschrift (hier: 482/3356) nicht vollständig mitgeteilt. Es verstieße damit gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Es hat deswegen das Ersuchen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

6

II.

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1. Die Vorlage ist gemäß § 61 Abs. 1 IRG zulässig.

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2. Der Antrag auf richterliche Vernehmung des in der Türkei angeschuldigten D B ist gemäß § 59 IRG zulässig. Es ist dem Amtsgericht zwar einzuräumen, dass die Übersetzung des Ersuchens von ausgesprochen schlechter Qualität ist. Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Nach Art. 1 Abs. 1 des im Verhältnis zur Türkei maßgeblichen Europäischen Rechtshilfeübereinkommens vom 20.04.1959 (EuRhÜbk) sind die Vertragsparteien verpflichtet, einander "soweit möglich" Rechtshilfe zu leisten. Bei dem danach gebotenen Wohlwollen, das deutsche Gerichte und Behörden bei ausgehenden Rechtshilfeersuchen umgekehrt auch erwarten, ist es trotz der massiven Mängel in der Übersetzung möglich, aus dem Antrag den Vorwurf hinreichend deutlich zu entnehmen, der von den türkischen Behörden gegen den Angeschuldigten erhoben wird:

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Nachdem die Nichte der Beschwerdeführerin versehentlich den Alarm an deren Fahrzeug ausgelöst hatte, soll der Angeschuldigte am 20.08.1999 in B-G zu der Beschwerdeführerin in Anwesenheit dritter Personen, nachdem diese versehentlich den Alarm eines Fahrzeugs ausgelöst hatte, geäußert haben:

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"Hure, stellen Sie das Auto nicht noch einmal hier ab! Sie werden sonst sehen, was ich machen werde, wenn der Alarm noch einmal eingeschaltet wird."

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Außerdem werden die türkischen Bestimmungen bezeichnet, nach denen dieses Verhalten strafbar sein soll. Mehr ist nicht erforderlich, um den Angeschuldigten mit dem gegen ihn erhobenen Vorwurf vertraut zu machen und ihn dazu zu vernehmen. Die Bestimmung des Art. 482 ist jedenfalls durch das Rechtshilfeersuchen hinreichend konkretisiert, denn es heißt dort, daß bei dem Gericht Klage wegen "der öffentlichen Verwünschüng vor dem Anwesenheit (482/3 des Türkischen Strafgesetzes)" erhoben sei. Art. 482 ist im Wortlaut mit dem Grundtatbestand der Beleidigung und Absatz 3 (Beleidigung "in Gegenwart des Angegriffenen und gleichzeitig öffentlich") wiedergegeben. Die - wohl irrtümliche - Erwähnung weiterer Absätze der Norm in der Anklageschrift ist unschädlich und macht den Rechtshilfeantrag nicht unzulässig. Dies gilt schon deshalb, weil die Beifügung der verletzten ausländischen Normen nicht erforderlich ist. Nach Art. 14 Abs. 2 EuRhÜbk hat das Ersuchen lediglich die strafbare Handlung zu bezeichnen (vgl. Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., Art. 14 EuRhÜbk Rdnr. 4).