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Oberlandesgericht Köln·Ausl 3/05 - 4/05 -·07.03.2005

Auslieferung nach Europäischem Haftbefehl: Bewilligung wegen krimineller Vereinigung und Betrug

Öffentliches RechtAuslieferungsrechtStrafverfolgungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln bewilligt die Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen an die Niederlande wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie damit zusammenhängender Betrugsdelikte. Der Europäische Haftbefehl erfülle die formellen Voraussetzungen nach § 83a IRG; strafrechtliche Voraussetzungen nach §§ 3, 81 IRG seien gegeben. Die Spezialität werde durch Konkretisierung gewahrt; eine Zusicherung zur Vollstreckungsüberstellung und bestehende Fluchtgefahr rechtfertigen die Fortdauer der Auslieferungshaft.

Ausgang: Auslieferungsersuchen der Niederlande wegen Mitgliedschaft in krimineller Vereinigung und Betrug stattgegeben; Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Europäischer Haftbefehl mit den in § 83a IRG genannten Angaben begründet die formellen Voraussetzungen für eine zulässige Auslieferung, sofern keine Auslieferungshindernisse nach §§ 6 Abs. 2, 8 IRG vorliegen.

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Die Zulässigkeit der Auslieferung nach §§ 3, 81 IRG ist gegeben, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegenden Taten in ihrem Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind; eine Prüfung der deutschen Strafbarkeit ist entbehrlich, wenn die Tat zu den im Rahmenbeschluss genannten Deliktsgruppen gehört.

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Der Grundsatz der Spezialität ist gewahrt, wenn der ersuchende Staat die gegen den Verfolgten erhobenen Vorwürfe innerhalb der gesetzten Frist so konkretisiert, dass die für die Auslieferung maßgeblichen Tatbestände von anderen Taten abgrenzbar sind.

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Eine durch den ersuchenden Staat abgegebene hinreichende Zusicherung, dass dem Verfolgten im Falle einer Verurteilung die Möglichkeit zur Verbüßung der Freiheitsstrafe in Deutschland eröffnet wird, steht einem Ausschluss der Auslieferung nach § 80 Abs. 3 IRG nicht entgegen.

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Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist anzuordnen, wenn konkrete Fluchtgefahr besteht und diese durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht nachhaltig ausgeschlossen werden kann.

Relevante Normen
§ IRG § 3§ IRG § 80 Abs. 3§ Art. 326, 326a Wetboek van Strafrecht§ 83a IRG§ 6 Abs. 2 IRG§ 8 IRG

Tenor

Die Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen Y. Z. C. in die Niederlande zur Verfolgung folgender Straftaten wird bewilligt:

- Mitgliedschaft in einer aus ihm und N. D., B.D., H. D., F. D., H. B. und möglicherweise weiteren Personen bestehenden kriminellen Vereinigung in der Zeit von Mai 2002 bis zum 31.01.2005 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für folgende Unternehmen

- H. B. V.

- W. Th. J. V. H. B. V.

- S. D. G. B. V.

- D. F.

- D.G.e. F., sowie

- damit in Zusammenhang stehenden Straftaten des Betruges und Warenschwindels (Art. 326, 326a Wetboek van Strafrecht) zum Nachteil verschiedener Geschädigter.

Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.

Gründe

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I.

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Der Verfolgte, der seit 1990 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist, wurde am 31.01.2005 in Köln an seiner Wohnadresse F.straße xx, xxxxx K. zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung in den Niederlanden festgenommen aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Openbaar Ministerie Zwolle vom 05.01.20005 (07/794509-04). Darin wird ihm vorgeworfen, Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend u. a. aus ihm, N. D., F. D. und H. D. gewesen zu sein, die von ihnen gegründete oder übernommene und alsbald überschuldete Unternehmen, H. B. V., W. Th. J. V. H. B. V., S. De G. B. V., D. F. und D.l G. en F., zur Begehung von Betrugsstraftaten (Bestellung von Waren, die nicht bezahlt wurden) missbrauchte. Er soll als Leiter mehrerer solcher Unternehmen in den Niederlanden aktiv gewesen sein. Die gelieferten Waren, die nicht bezahlt wurden, sollen u. a. an die Fa. E. F. GmbH in Düsseldorf geliefert worden sein.

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Der Verfolgte hat sich bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht Köln am 01.02.2005 sowie das Amtsgericht Euskirchen am 25.02.2005 mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität hat er nicht verzichtet. Seit dem 01.02.2005 befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt Rheinbach.

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Nachdem die Behörden der Niederlande die Vorwürfe gegen den Verfolgten durch Telefax-Schreiben vom 14.02.2005 konkretisiert haben, beantragt die Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung für zulässig zu erklären und Haftfortdauer zu beschließen. Darüber hinaus liegt ein Schreiben des Arondissementsparket Zwolle - Lelystad vom 09.02.2005 (07/794519-04) vor, wonach dem Verfolgten im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe die Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland zum Zwecke des Strafvollzugs geboten werden wird.

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II.

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Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung für zulässig zu erklären, ist zu entsprechen.

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1. Die Auslieferung ist zulässig. Der in deutscher Übersetzung vorliegende Europäische Haftbefehl enthält die nach § 83a IRG erforderlichen Angaben. Auslieferungshindernisse i. S. der §§ 6 Abs. 2, 8 IRG sind nicht ersichtlich.

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2. Die Voraussetzungen der §§ 3, 81 IRG sind gegeben. Die dem Verfolgten angelasteten Taten sind im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht. Die Prüfung der Strafbarkeit nach deutschem Recht ist gemäß § 81 Nr. 4 IRG entbehrlich, da die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht der Niederlande eine Strafbestimmung verletzt, die den in Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl in Bezug genommenen Deliktsgruppen zugehörig ist, nämlich Betrug und Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung.

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3. Die Behörden der Niederlande haben die gegen den Verfolgten gerichteten Vorwürfe innerhalb der vom Senat im Auslieferungshaftbefehl gesetzten Frist auch soweit konkretisiert, dass dem Grundsatz der Spezialität, auf dessen Einhaltung der Verfolgte nicht verzichtet hat, Genüge getan werden kann. Die Angaben in dem Telefax-Schreiben vom 14.02.2005 ermöglichen es, die Tat(en), wegen derer die Auslieferung begehrt wird - und auf die sich dementsprechend die Verfolgung in den Niederlanden zu beschränken hat - von anderen Taten abzugrenzen. Mehr ist für die Auslieferungsentscheidung des Senats nicht erforderlich.

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4. Auch § 80 Abs. 3 IRG steht der Auslieferung nicht entgegen. Durch die Erklärung des Arondissementsparket Zwolle -Lelystad vom 09.02.2005 ist hinreichend gesichert, dass der Verfolgte im Falle seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe die Möglichkeit erhalten wird, diese in Deutschland zu verbüßen.

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III.

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Es ist auch die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft geboten. Bei dem Verfolgten besteht Fluchtgefahr. In Anbetracht der drohenden Auslieferung ist zu befürchten, dass er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen wird, sobald er auf freien Fuß gesetzt wird. Der Verfolgte ist Türke, hat zu seinen persönlichen Verhältnissen weiter nichts sagen wollen und möchte entgegen der von seinem Wahlbeistand erklärten Bereitschaft, sich jedem Strafverfahren zu stellen, nicht in die Niederlande zur Klärung der gegen ihn erhobenen Strafvorwürfe ausgeliefert werden. Dass er in Köln Familie hat und hier gemeldet ist, nach den Angaben im Haftbefehl in Köln auch eine Bar bzw. ein Bistro oder Kasino betreibt, schließt jedenfalls ein vorübergehendes Untertauchen zwecks Vermeidung der Auslieferung nicht aus. Die danach bestehende Fluchtgefahr kann nach den bisherigen Erkenntnissen durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht nachhaltig gemindert werden.