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Oberlandesgericht Köln·Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03·19.04.2006

Rechtshilfeersuchen erledigt – Vorlage an den BGH entfällt

StrafrechtInternationales RechtshilfeverfahrenStrafprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich gegen mehrere britische Rechtshilfeersuchen zur Herausgabe von Geschäftsunterlagen. Das OLG Köln stellt fest, dass die zuvor angeordnete Vorlage an den BGH sowie die gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 1 S. 2 IRG entbehrlich sind, weil die britischen Behörden die Ersuchen zurücknahmen bzw. für gegenstandslos erklärten. Eine Entscheidung über Kosten und Erstattung notwendiger Auslagen wird nicht getroffen.

Ausgang: Verfahren und Vorlage an den BGH wegen Rücknahme/Erledigung der britischen Rechtshilfeersuchen als erledigt erklärt; keine Entscheidung über Kosten/Erstattung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der Vorlage einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof erlangt keine Fortwirkung, wenn die ersuchende ausländische Behörde die zugrundeliegenden Rechtshilfeersuchen zurücknimmt oder für gegenstandslos erklärt.

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Ist ein Rechtshilfeersuchen erledigt, ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 1 S. 2 IRG über dieses Ersuchen nicht mehr veranlasst.

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Eine Entscheidung über die Auferlegung von Verfahrenskosten gegenüber dem Betroffenen kann entfallen, wenn die Rechtshilfeersuchen insgesamt nicht weiter verfolgt werden.

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Die Erstattung notwendiger Auslagen des Betroffenen durch die Staatskasse setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus; eine generelle Verpflichtung zur Erstattung besteht nicht ohne Weiteres und bedarf besonderer Anknüpfungspunkte (vgl. § 77 IRG i.V.m. §§ 467, 467a StPO).

Relevante Normen
§ IRG § 61§ 61 Abs. 1 Satz 2 IRG§ 66 IRG§ 66 Abs. 2 Nr. 2 IRG§ 61 Abs. 1 S. 3 IRG§ 38 Abs. 4 S. 2 IRG

Leitsatz

1.

Die vom Senat angeordnete Vorlage einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof hat sich mit der Rücknahme der britischen Rechtshilfeersuchen erledigt.

2.

Zur Rechtsgrundlage einer Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen im Rechtshilfeverfahren.

Tenor

1.

Die durch Senatsbeschluss vom 16.9.2004 - Az. Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03 - angeordnete Vorlage an den Bundesgerichtshof hat sich erledigt.

2.

Das Verfahren nach § 61 Abs. 1 S. 2 IRG auf gerichtliche Entscheidung hat sich erledigt, soweit Rechtshilfe wegen der Herausgabe von Unterlagen bzw. deren Fotokopien an die britischen Behörden erbeten wurde.

3.

Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen ist nicht veranlasst.

Gründe

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I.

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In der Zeit vom 31.10.2000 bis 7.5.2002 gingen bei den Staatsanwaltschaften Bonn und Köln zehn verschiedene Rechtshilfeersuchen der britischen Zollbehörde (I. D. and F.) ein, denen Verfahren in Großbritannien gegen verschiedene Unternehmen und Personen wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung in erheblichem Umfang zugrunde lagen. Ziel dieser Ersuchen, die von der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Aktenzeichen 24 AR 2770/02 zusammengefaßt worden sind, war im wesentlichen die Erlangung von Auskünften über verschiedene Unternehmen, u.a. der Fa. F., insbesondere deren Geschäftsbeziehungen mit namentlich genannten britischen Firmen, Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen dieser Unternehmen, Einsicht in Kontounterlagen, Vernehmung von Zeugen, Sicherstellung aller als Beweisstücke in Betracht kommender Unterlagen und die Verbringung dieser Beweisstücke - in Form von Kopien - in das Vereinigte Königreich zwecks Verwendung in einem Strafprozess.

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Der Betroffene C. N. als Geschäftsführer der Fa. F. hat am 21.8.2002 mit Schriftsatz seines Beistandes beantragt, den Vorgang dem zuständigen Gericht vorzulegen, falls die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen im Rahmen des Rechtshilfeersuchens nicht einstellt. Seiner Meinung nach war die Durchführung des Rechtshilfeersuchens nicht zulässig. Die Staatsanwaltschaft, die die weitere Durchführung des Rechtshilfeersuchens beabsichtigte, hat daraufhin die Akten der Generalstaatsanwaltschaft zugeleitet. Diese hat zunächst sämtliche zusammengefassten zehn Rechtshilfeersuchen dem Senat mit dem Antrag vorgelegt festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Rechtshilfe gegeben sind.

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Der Senat hat im Beschluss vom 30.3.2004 die Rechtshilfe teilweise für zulässig erklärt. Die Rechtshilfe wurde jedoch als unzulässig angesehen, soweit um die Herausgabe von Unterlagen oder deren Fotokopien an britische Behörden ersucht wurde. Dazu hat der Senat am 16.9.2004 beschlossen, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen mit der Rechtsfrage: "Ist es in einem Rechtshilfeverfahren für die Zulässigkeit der Herausgabe von Gegenständen, die in einem ausländischen Strafverfahren als Beweismittel dienen können, nach § 66 IRG unabdingbar erforderlich, dass die zur Zulässigkeit der Beschlagnahme nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 IRG vorgesehene Ersatzerklärung im ersuchenden Staat von einem Gericht oder einer zur Beschlagnahme befugten Stelle abgegeben wird oder genügt eine Erklärung der ausländischen Ermittlungsbehörden, aus der sich die Zuständigkeit des dortigen Gerichts sowie die materiellen Voraussetzungen zum Erlass eines entsprechenden Beschlagnahmebeschlusses ergeben?"

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Bereits zuvor hatte I. D. and F. mit Schreiben vom 12.8.2004 erklärt, dass Rechtshilfe nunmehr nur noch in Sachen

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L. u.a./ Rechtshilfeersuchen vom 21.09.2001 (GStA-Ausl 1332/01 ) C. u.a./Rechtshilfeersuchen vom 11.04.2002 ( GStA- Ausl 109/02 )

  • L. u.a./ Rechtshilfeersuchen vom 21.09.2001 (GStA-Ausl 1332/01 )
  • C. u.a./Rechtshilfeersuchen vom 11.04.2002 ( GStA- Ausl 109/02 )
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erbeten werde, während die weiteren Rechtshilfeersuchen nicht mehr verfolgt würden. Nach dem Senatsbeschluss vom 16.9.2004 ist ein weiteres Rechtshilfeersuchen des High Courts of Justice, Queen´s Bench, vom 7.10.2004 eingegangen. Darüber hinaus ist dem Senat ein Rechtshilfeersuchen des Manchester Crown Courts vom 4.7.2005 vorgelegt worden. In einem Begleitschreiben des S. and D. P. Office vom 23.9.2005 wurde ausgeführt, dass die im Ersuchen vom 4.7.2005 erbetene Rechtshilfe ursprünglich mit Rechtshilfeersuchen vom 4.1.2001 und vom 21.9.2001 geltend gemacht wurde.

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Nach Eingang dieser Ersuchen hat der Generalbundesanwalt die Auffassung vertreten, dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Vorlagefrage entbehrlich sei.

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Mit Schreiben vom 21.3.2006 hat der Manchester Crown Court mitgeteilt, dass das dortige Rechtshilfeersuchen vom 4.7.2005 als gegenstandslos anzusehen sei. Mit Zuschrift vom 11.4.2006 hat die Generalstaatsanwaltschaft zudem unter Hinweis auf ein Schreiben der britischen Finanz-, Zoll- und Strafverfolgungsbehörde vom 4.11.2005 und ein weiteres, bei der Generalstaatsanwaltschaft am 18.1.2006 eingegangenes, nicht datiertes Schreiben dieser Behörde (Bl. 43 d.A. Generalstaatsanwaltschaft Köln 6 AuslS. 62/05) mitgeteilt, das Rechtshilfeersuchen des High Court of Justice, Queen´s Bench Division vom 7.10.2004 werde von den britischen Behörden nicht weiter verfolgt.

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Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf die Beschlüsse des Senats vom 11.6.2003 sowie vom 30.3. und 16.9.2004 Bezug genommen.

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II.

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Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden britischen Rechtshilfeersuchen haben sich mittlerweile insgesamt erledigt. Eine Entscheidung des Senats nach § 61 Abs. 1 S. 2 IRG über die nach dem Senatsbeschluss vom 30.3.2004 noch offenen Ersuchen ist damit nicht mehr veranlasst. Zugleich hat sich die durch Senatsbeschluss vom 16.9.2004 angeordnete Vorlage an den Bundesgerichtshof erledigt.

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Festzustellen ist zunächst, dass die ursprünglich von den britischen Zollbehörden angebrachten zehn Rechtshilfeersuchen mit Ausnahme der Ersuchen vom 21.9.2001 und 11.4.2002 gemäß Schreiben vom 12.8.2004 nicht weiter verfolgt wurden.

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Das behördliche Rechtshilfeersuchen vom 21.9.2001 wurde nach Mitteilung der britischen Behörden im Schreiben vom 23.9.2005 durch das richterliche Ersuchen des Manchester Crown Courts vom 4.7.2005 ersetzt. Letztgenanntes Ersuchen ist zwischenzeitlich vom Manchester Crown Court für gegenstandslos erklärt worden.

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Aufgrund der Schreiben der britischen Finanz-, Zoll- und Strafverfolgungsbehörde vom 4.11.2005 und des weiteren, am 18.1.2006 bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln eingegangenen Schreibens dieser Behörde ist zudem davon auszugehen, dass keine weiteren behördlichen Rechtshilfeersuchen aus Großbritannien gegen den Betroffenen mehr aufrechterhalten werden und sich somit auch das behördliche Ersuchen vom 11.4.2002 erledigt hat.

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Erledigt ist schließlich entsprechend der Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Köln vom 11.4.2006 das richterliche Ersuchen des High Court of Justice, Queen´s Bench, vom 7.10.2004.

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Soweit nach §§ 61 Abs. 1 S. 3, 38 Abs. 4 S. 2 IRG dem Betroffenen die der Staatskasse erwachsenen Kosten auferlegt werden können - wobei nach dem IRG keine Gebühren anfallen, sondern lediglich Aufwendungen nach der JVKostO entstehen (vgl. Grützner/Pötz-Wilkitzki, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., Stand Dezember 2005, § 38 IRG, Rdn. 41) -, macht der Senat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Der Senat hat im Beschluss vom 30.3.2004 die Rechtshilfe zwar in maßgeblichem Umfange für zulässig erklärt. Im weiteren sind Verfahren die verbliebenen Rechtshilfeersuchen jedoch zurückgenommen worden. Damit besteht insgesamt keine Veranlassung, dem Betroffenen einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Eine Erstattung der dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen durch die Staatskasse kommt nicht in Betracht. Hierbei kann dahinstehen, ob eine Rechtsgrundlage für eine Erstattungspflicht gegeben wäre (vgl. dazu OLG Karlsruhe, B. v. 25.1.1995, 3 Ws 152/94, Rdn. 6, zit. nach Juris). Möglich erscheint im Ansatz allenfalls eine Erstattung nach § 77 IRG i.V.m. §§ 467, 467 a StPO (vgl. Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl. 1998, § 61 IRG, Rdn. 21). Eine ablehnende Entscheidung zugunsten des Betroffenen, die zur Anwendung des § 467 StPO führen könnte, ist nicht ergangen. Eine dem Tatbestand des § 467 a StPO vergleichbare Verfahrenssituation liegt nicht vor.