Auslieferungsverfahren: Zuständigkeit bei Anordnung von Telefonüberwachung (§ 14 IRG)
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Anordnung der Fernmeldeüberwachung und Herausgabe fahndungsrelevanter Ereignisdaten. Das OLG Köln wies den Antrag ab, weil es örtlich nicht zuständig sei; die Zuständigkeit für Annexentscheidungen im Auslieferungsverfahren bestimmt sich nach § 14 Abs.1 IRG. Maßgeblich ist der Aufenthalts- bzw. zuerst ermittelte Ort des Verfolgten, nicht der Aufenthaltsort Dritter; bloße Vermutungen reichen nicht aus.
Ausgang: Antrag auf Fernmeldeüberwachung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des OLG Köln abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Fernmeldeüberwachung als Annexentscheidung zum Auslieferungsverfahren unterliegt der örtlichen Zuständigkeit nach § 14 Abs.1 IRG, also der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts, das für das Auslieferungsverfahren zuständig ist.
Für die örtliche Zuständigkeit nach § 14 Abs.1 IRG ist der Aufenthalts- bzw. der zuerst ermittelte Ort des Verfolgten maßgeblich; nicht entscheidend ist der Aufenthaltsort der abgehörten Drittperson.
Bloße oder unbestimmte Hinweise auf einen Aufenthalt des Verfolgten in einem anderen Gerichtsbezirk genügen nicht, um die Zuständigkeit des dortigen Oberlandesgerichts nach § 14 Abs.1 IRG zu begründen.
Ist der Aufenthaltsort des Verfolgten unbekannt oder nicht hinreichend ermittelt, ist § 14 Abs.1 IRG nicht anwendbar; gegebenenfalls ist eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 14 Abs.3 IRG herbeizuführen.
Leitsatz
Bei der Anordnung der Telefonüberwachung handelt es sich um eine Annexentscheidung zum Auslieferungsverfahren, so dass die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Oberlandesgerichts die gleiche ist wie für das Auslieferungsverfahren selbst und sich somit nach § 14 Abs 1 IRG bestimmt.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
O ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Gegen ihn besteht eine von den österreichischen Behörden veranlasste Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgrund Haftbefehls des Landesgerichts Salzburg vom 21. Januar 2000. Er wird des schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahls, begangen in Österreich von Dezember 1998 bis Februar 1999, beschuldigt.
Mit Telefaxen vom 16. Januar 2001 und vom 22. Januar 2001 hat das Landeskriminalamt NRW bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf angeregt, einen Beschluss für die Fernmeldeüberwachung und Herausgabe aller fahndungsrelevanten Ereignisdaten gemäß §§ 94, 100 a, 100 b StPO bezüglich der im einzelnen näher bezeichneten Mobiltelefonanschlüsse der T, die die Freundin des Verfolgten sein soll, anzuordnen. Dabei hat das Landeskriminalamt zunächst angegeben, O habe sich von November 1999 bis Anfang 2000 im Raum Mönchengladbach, im Kreis Neuss und in Düsseldorf ebenfalls als Einbrecher aktiv betätigt; er solle zudem über umfangreiche Kontakte im Großraum Düsseldorf verfügen. Hinsichtlich der in Berlin amtlich gemeldeten T ist zunächst unter dem 16. Januar 2001 angegeben worden, dass sie "im Raum Düsseldorf/Aachen" studiere. Unter dem 22. und 24. Januar 2001 hat sodann das Landeskriminalamt angegeben, dass sich die T zu Studienzwecken "im Raum Köln/Aachen" aufhalten soll. Mit der Begründung, dass sich die Zeugin T nach derzeitigen Erkenntnissen im Raum Köln/Aachen befinde, hat die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf die Sache unter dem 25. Januar 2001 an die Generalstaatsanwaltschaft Köln abgegeben.
Diese hat unter dem 30. Januar 2001 bei dem Senat beantragt,
die Überwachung der Mobilfunkanschlüsse der jugoslawischen Staatsangehörigen T, geboren am #### 1976 in U/Jugoslawien, Mobilfunknummern xxx/xxx1 und xxx/xxx2, Netzbetreiber E GmbH,
- die Überwachung der Mobilfunkanschlüsse der jugoslawischen Staatsangehörigen T, geboren am #### 1976 in U/Jugoslawien, Mobilfunknummern xxx/xxx1 und xxx/xxx2, Netzbetreiber E GmbH,
anzuordnen
und
dem Netzbetreiber die Herausgabe aller fahndungsrelevanten Ereignisdaten einschließlich der Namen und Anschriften der Gesprächsteilnehmer aufzugeben.
- dem Netzbetreiber die Herausgabe aller fahndungsrelevanten Ereignisdaten einschließlich der Namen und Anschriften der Gesprächsteilnehmer aufzugeben.
II.
Dem Antrag kann nicht entsprochen werden. Für die beantragte Entscheidung nach §§ 100 a, 100 b StPO i. V. m. § 77 IRG ist die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln nicht gegeben.
Örtlich zuständig sind nach § 14 Abs. 1 IRG das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder - dies kommt vorliegend allein in Betracht -, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. Bei der Anordnung der Telefonüberwachung handelt es sich um eine Annexentscheidung zum Auslieferungsverfahren, so dass die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Oberlandesgerichts die gleiche ist wie für das Auslieferungsverfahren selbst und sich somit nach § 14 Abs. 1 IRG bestimmt (OLG Hamm NStZ-RR 98, 350, 351). Entgegen der Abgabeverfügung der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 25. Januar 2001 kommt es somit für die örtliche Zuständigkeit nicht auf den Aufenthaltsort der Zeugin T an, deren Telefone abgehört werden sollen, sondern auf den Aufenthaltsort des Verfolgten. Soweit durch das Landeskriminalamt überhaupt Erkenntnisse zu seinem Aufenthalt mitgeteilt worden sind, betreffen diese seine angebliche Beteiligung an Einbruchsdiebstählen von November 1999 bis Anfang 2000 im Raum Mönchengladbach, Neuss und Düsseldorf (alles Orte, die im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf gelegen sind). Von einem Aufenthalt des Verfolgten selbst im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln kann nicht etwa deswegen ausgegangen werden, weil sich der Verfolgte mit der Zeugin T nach den Erkenntnissen des Landeskriminalamts "auch persönlich treffen" soll. Wo solche Treffen stattgefunden haben (ob die Zeugin etwa zu dem Verfolgten in den Raum Düsseldorf gefahren oder ob dieser zu ihr in den Raum Köln/Aachen gekommen ist), wird von dem Landeskriminalamt nirgendwo dargelegt. Demgemäss handelt es sich auch bei der Mitteilung vom 22. Januar 2001, der Verfolgte solle sich "derzeit zumindest zeitweise im Großraum Düsseldorf/Köln" aufhalten, hinsichtlich der Ortsangabe Köln um eine bloße Vermutung; jedenfalls aber war der zeitlich vorrangig ("zuerst") ermittelte Anwesenheitsort des Verfolgten - wenn er dann überhaupt den § 14 Abs. 1 zweite Alt. IRG genügen sollte - (nämlich ab November 1999) im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf gelegen.
Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln ergibt sich auch dann nicht, wenn man das Merkmal der Ermittlung des Verfolgten im Sinne des § 14 Abs. 1 IRG in einem engeren Sinne dahin auslegt, dass damit der "gewöhnliche Aufenthalt" des Verfolgten gemeint ist und ein nur vorübergehender Aufenthalt in einem Gerichtsbezirk nicht ausreicht (vgl. Lagodny in Schomburg/Lagodny, 3. Aufl., § 14 IRG Rdnr. 12, 13; Wilkitzki, § 14 IRG Rdnr. 10). Wenn nämlich nicht mehr bekannt ist, als dass ein Verfolgter in der Bundesrepublik Einbrüche begangen haben soll und dass er mit in einem anderen Gerichtsbezirk wohnhaften Personen in Verbindung steht (wobei zudem vorliegend schon der Aufenthalt auch der Zeugin T im "Raum Köln/Aachen" bislang nicht durch bestimmte Tatsachen belegt ist), dann wäre nach strengerer Auslegung § 14 Abs. 1 IRG gar nicht anwendbar, sondern der Verfolgte nach wie vor unbekannten Aufenthaltsorts. Einen Gerichtsstand des vermuteten Aufenthaltsorts hat aber der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 IRG gerade nicht geschaffen (Wilkitzki § 14 IRG Rdnr. 11 am Ende). In einem solchen Falle wäre allenfalls erst eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 14 Abs. 3 IRG vorzunehmen.
Für das weitere Verfahren fällt es in die Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft Köln, zu entscheiden, ob sie die Sache an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf zurückgibt, ob sie eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 14 Abs. 3 IRG herbeiführen oder ob sie abwarten will, ob und wo etwa der Verfolgte im Sinne des § 14 Abs. 1 IRG tatsächlich ergriffen wird.