Aufhebung und Ablehnung der Fortdauer der Auslieferungshaft wegen ungewisser Bewilligung
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Fortdauer der Auslieferungshaft eines Beschuldigten nach Zulässigkeitserklärung der Auslieferung. Das OLG Köln hob die Haftbeschlüsse auf und lehnte den Fortdauersantrag ab. Begründend führte das Gericht an, dass die Auslieferungshaft dem Beschleunigungsgebot unterliegt und bei ungewisser Entscheidung der Bundesregierung über die Bewilligung nicht fortdauern darf. Zudem verzögerte ein anhängiges Asylverfahren die Entscheidungsbefugnis der Bundesregierung.
Ausgang: Antrag auf Fortdauer der Auslieferungshaft abgewiesen; die vorangegangenen Haftbeschlüsse werden aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Auslieferungshaft dient allein der Ermöglichung des weiteren Prüfungsverfahrens und der späteren Durchführung der Auslieferung und ist nur im unbedingt notwendigen Umfang zulässig.
Die Fortdauer der Auslieferungshaft setzt voraus, dass das Auslieferungsverfahren mit der notwendigen Beschleunigung zum Abschluss geführt werden kann.
Ist ungewiss, ob und wann die Bundesregierung die Auslieferung bewilligt und durchführt, ist die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft im Regelfall nicht möglich.
Ein anhängiges Asylverfahren, das die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung ungewiss macht, rechtfertigt nicht die Fortdauer der Auslieferungshaft, da dies dem besonderen Beschleunigungsgebot widerspricht.
Leitsatz
Ist ungewiss, ob und wann eine vom Oberlandesgericht für zulässig erklärte Auslieferung durch die Bundesregierung bewilligt wird und wann sie durchgeführt werden kann, ist die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft im Regelfall nicht möglich.
Tenor
Die Beschlüsse des Senats vom 22. August 1997 über die Anordnung der Auslieferungshaft und vom 17. Oktober 1997 und 12. Dezember 1997 über die Fortdauer der Auslieferungshaft werden aufgehoben.
Gründe
I.
Der Verfolgte ist - ausweislich seines am 24. April 1997 ausgestellten Passes - Staatsangehöriger der Republik C. Er wurde in dieser Sache erstmals am 24. Juni 1997 aufgrund internationaler Ausschreibung - veranlaßt durch Fahndungsfunkspruch von Interpol Belgrad vom 4. November 1996 - festgenommen. Mit Beschluß vom 23. Juli 1997 hat der Senat den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft abgelehnt, nachdem binnen 30 Tagen ab der Inhaftierung ein Auslieferungsersuchen und die Auslieferungsunterlagen nicht eingegangen waren. Der Verfolgte wurde am selben Tage entlassen.
Nachdem die förmlichen Auslieferungsunterlagen gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15. Juli 1997, übermittelt durch Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Jugoslawien vom 6. August 1997, eingegangen waren, hat der Senat durch Beschluß vom 22. August 1997 gemäß § 15 Abs. 1 IRG die Auslieferungshaft angeordnet. Das Auslieferungsersuchen betrifft die Vollstreckung des Urteils des Kreisgerichts (Bezirksgericht) Novi Pazar vom 30. Dezember 1993 in Verbindung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs in Belgrad vom 24. Februar 1995, in dem der Verfolgte wegen unbefugten Kaufs und Verkaufs von Feuerwaffen und Munition - strafbar gemäß Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 des Waffen- und Munitionsgesetzes der Republik Serbien - rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden ist. Wegen des Gegenstands dieses Urteils wird auf die Beschlüsse des Senats vom 22. August 1997 und vom 13. Oktober 1997 Bezug genommen. In dem letztgenannten Beschluß hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten an die Bundesrepublik Serbien zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus den vorgenannten Urteilen für zulässig erklärt.
Mit weiteren Beschlüssen vom 17. Oktober 1997 und vom 12. Dezember 1997 hat der Senat gemäß § 26 Abs. 1 IRG die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
Nunmehr hat die Generalstaatsanwaltschaft unter dem 9. Februar 1998 erneut beantragt, gemäß § 26 IRG die Fortdauer der Auslieferungshaft zu beschließen.
II.
Dem Antrag kann nicht entsprochen werden. Die ergangenen Haftbeschlüsse sind aufzuheben, weil eine weitere Fortdauer der Auslieferungshaft nicht dem auch im Auslieferungsverfahren für Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebot entspräche und nicht mehr verhältnismäßig wäre.
Die Auslieferungshaft dient dem Zweck, den Fortgang des Prüfungsverfahrens sowie die spätere Durchführung der Auslieferung zu ermöglichen. Wie jede Haftanordnung ist sie nur in dem unbedingt notwendigen Umfang zulässig. Ihre Fortdauer setzt deshalb voraus, daß ein Auslieferungsverfahren mit der notwendigen Beschleunigung zum Abschluß gebracht wird. Ist ungewiß, ob und wann eine vom Oberlandesgericht für zulässig erklärte Auslieferung durch die Bundesregierung bewilligt wird und wann sie durchgeführt werden kann, ist die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft im Regelfall nicht möglich (vgl. SenE vom 30. Juni 1994, Ausl. 60/94 - 5/94 -).
Vorliegend ist die Fortdauer der Auslieferungshaft mit dem weiteren Gang des Auslieferungsverfahrens seit der Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung durch Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1997 nicht vereinbar.
Der Verfolgte hat am 15. Oktober 1997 einen Asylantrag gestellt. Dieser ist durch Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Januar 1998 abgelehnt worden. Der Verfolgte hat hiergegen Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln eingereicht. Eine Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Verwaltungsgericht Köln hat ergeben, daß nicht absehbar sei, wann das Verwaltungsgerichtsverfahren abgeschlossen werden könne. Eine fernmündliche Rückfrage der Generalstaatsanwaltschaft zum Sachstand des Bewilligungsverfahrens bei dem Bundesministerium der Justiz hat ergeben, daß eine Entscheidung im Hinblick auf das Asylverfahren noch nicht habe getroffen werden können; solange das Verwaltungsgerichtsverfahren nicht abgeschlossen sei, könne das Bundesministerium der Justiz eine Entscheidung über die Bewilligung nicht treffen.
Zwar sind die dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten, die dem Gegenstand seiner Verurteilung durch das Kreisgericht Novi Pazar vom 30. Dezember 1993 in Verbindung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs in Belgrad vom 24. Februar 1995 zugrunde liegen, nicht politischer Art (vgl. die Gründe der SenE vom 22. August 1997 und vom 13. Oktober 1997). Auch ist eine Asylentscheidung - selbst wenn dem Verfolgten bestandskräftig Asyl gewährt würde - für das Auslieferungsverfahren im Regelfall nicht bindend (vgl. BVerfG NJW 83, 1721, 1722; einschränkend Schomburg in Uhlig/Schomburg/Lagodny, IRG, 2. Aufl., § 15 Rn. 35). Doch widerspricht es dem besonderen Beschleunigungsgebot im Auslieferungsverfahren - das regelmäßig mit der Auslieferungshaft des Betroffenen verbunden ist -, wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung dadurch verzögert wird, daß die Entscheidung in einem anderen (hier: dem Asyl-)Verfahren abgewartet wird (BVerfG aaO S. 1722). Dasselbe muß für eine Verzögerung der Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung gelten. Demgemäß hat das OLG Hamm durch Beschluß vom 28. Oktober 1987 (auszugsweise abgedruckt bei Uhlig/Schomburg/Lagodny § 15 Rn. 36) entschieden, daß die Fortdauer der Auslieferungshaft bei einer nach § 26 Abs. 1 IRG in Abständen von höchstens zwei Monaten vorgeschriebenen gerichtlichen Prüfung nicht allein mit der Begründung aufrechterhalten werden kann, es liege noch keine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung im Asylanerkennungsverfahren vor. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 30. Juni 1994, Ausl. 60/94 - 5/94 -). Da die Bundesregierung eine Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung nicht vor dem bestandskräftigen Abschluß des anhängigen Asylverfahrens zu treffen beabsichtigt, andererseits jedoch der Zeitpunkt des Abschlusses des Asylverfahrens in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ungewiß ist, widerspricht es rechtsstaatlichen Grundsätzen, den Verfolgten jeweils über zwei Monate hinaus auf unbestimmte Zeit weiterhin in Haft zu belassen.