Auslieferung nach Jugoslawien trotz Asylantrag: eigenständige Prüfung nach Art. 16 Abs. 2 GG
KI-Zusammenfassung
Ein bosnischer Staatsangehöriger wandte sich gegen seine Auslieferung nach Jugoslawien zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen Waffen- und Munitionshandels und verwies u.a. auf einen gestellten Asylantrag sowie Folter- und Verfolgungsgefahren. Das OLG Köln setzte das Auslieferungsverfahren nicht aus und prüfte die aus Art. 16 Abs. 2 GG folgenden Abschiebungs-/Auslieferungshindernisse eigenständig. Konkrete, begründete Anhaltspunkte für drohende Folter oder politische Verfolgung sah der Senat anhand der Erkenntnisse (u.a. Auswärtiges Amt) nicht. Die Auslieferung wurde daher für zulässig erklärt; eine weitere mündliche Anhörung hielt der Senat nicht für erforderlich.
Ausgang: Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erklärung der Auslieferung zur Strafvollstreckung wurde stattgegeben; Auslieferung als zulässig erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit einer Auslieferung im Hinblick auf Art. 16 Abs. 2 GG ist im Auslieferungsverfahren eigenständig zu prüfen; eine Entscheidung im Asylverfahren bindet das Auslieferungsgericht nicht.
Art. 16 Abs. 2 GG setzt für die Bewilligung einer Auslieferung voraus, dass kein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dem Verfolgten drohe im ersuchenden Staat politische Verfolgung.
Im Auslieferungsverfahren sind die im Asylverfahren geltend gemachten Umstände ohne Beschränkung der verfassungsrechtlichen Kontrolldichte daraufhin zu würdigen, ob sie ein Auslieferungshindernis begründen.
Eine behauptete Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung steht der Auslieferung nur entgegen, wenn begründete Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung vorliegen; bloße Mutmaßungen genügen nicht.
Die völkerrechtliche Verpflichtung zur Auslieferung wird durch nicht belegte Befürchtungen einer missbräuchlichen Behandlung im Vollzug oder durch Sicherheitsorgane nicht aufgehoben.
Leitsatz
Die Frage, ob eine Auslieferung im Hinblick auf Art. 16 II Satz 2 GG zulässig ist oder nicht, ist im Auslieferungsverfahren selbständig zu prüfen.
Art. 16 Abs. 2 GG erfordert für das Auslieferungsverfahren die Feststellung, dass kein hinreichender Grund für die Annahme besteht, im ersuchenden Staat drohe politische Verfolgung. Im Auslieferungsverfahren sind alle Umstände, die im Asylverfahren vorgebracht werden, ohne Beschränkung der verfassungsrechtlichen Kontrolldichte selbständig darauf zu prüfen, ob sie der Auslieferung entgegenstehen.
Tenor
Die Auslieferung des bosnischen Staatsangehörigen G N an die Bundesrepublik Jugoslawien zur Vollstreckung der gegen ihn durch Urteil des Kreisgerichts (Bezirksgerichts) Novi Pazar vom 30. Dezember 1993 (K. Nr. 70/93) in Verbindung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs in Belgrad vom 24. Februar 1995 (K. I 263/94) erkannten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist zulässig.
Gründe
I.
Der Verfolgte ist - ausweislich seines am 24. April 1997 ausgestellten Passes - Staatsangehöriger der Republik C. Auf das förmliche Ersuchen des Justizministeriums der Bundesrepublik Jugoslawien um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung hat der Senat gegen ihn mit Beschluß vom 22. August 1997 die Auslieferungshaft angeordnet.
Bei seiner richterlichen Anhörung am 29. August 1997 hat der Verfolgte einer Auslieferung an die Bundesrepublik Jugoslawien widersprochen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat deshalb dem Senat die Akten mit dem Antrag vorgelegt, die Auslieferung für zulässig zu erklären.
II.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen.
1.
Der Senat ist durch den mit Schriftsatz vom 24. September 1997 mitgeteilten Antrag auf Anerkennung des Verfolgten als Asylberechtigtem nicht gehindert, über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Einer Aussetzung des Verfahrens bedarf es nicht. Denn die Frage, ob eine Auslieferung im Hinblick auf Art. 16II Satz 2 GG zulässig ist oder nicht, ist im Auslieferungsverfahren selbständig zu prüfen (vgl. § 6 IRG einerseits, § 18 Satz 2 AsylverfG andererseits, danach ist die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für ein etwaiges Auslieferungsverfahren nicht verbindlich, vgl. ferner Schomburg in: Uhlig/Schomburg/Lagodny, IRG, 2. Aufl., Rdn. 11 ff zu § 6 IRG). Wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche Maßnahmen begründet befürchtet, genießt nach Art. 16 a Abs. 1 GG Asyl. Es entspricht ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, daß dieses Grundrecht nicht nur aufenthaltsbeendenden oder -verweigernden Maßnahmen der deutschen Behörden entgegensteht, sondern bei Feststellung hinreichend gewichtiger Verfolgungsmaßnahmen eine Auslieferung des Verfolgten an den Verfolgerstaat schlechthin ausschließt (vgl. u.a. BVerfGE 38, 399 ff; 52, 391 ff. = EuGRZ 1979, 633 ff; BVerfGE 60, 348 ff = EuGRZ 1982, 359 ff). Art. 16 Abs. 2 GG erfordert daher für das Auslieferungsverfahren die Feststellung, daß kein hinreichender Grund für die Annahme besteht, im ersuchenden Staat drohe politische Verfolgung. Auch wenn der Verfolgte bisher nicht als Asylberechtigter anerkannt worden ist, muß daher im Auslieferungsverfahren (selbständig) geprüft werden, ob er nach seiner Auslieferung in dem ersuchenden politische Verfolgung zu gewärtigen hat (vgl. zum Problem: BVerfGE 52, 391 [406 f]; 60, 348[358]; 63, 197 [206], 215 [225]; 64, 46 [58 f.]; 64, 125 [132]. Im Auslieferungsverfahren sind alle Umstände, die im Asylverfahren vorgebracht werden, ohne Beschränkung der verfassungsrechtlichen Kontrolldichte selbständig darauf zu prüfen, ob sie der Auslieferung entgegenstehen.
2.
Die Auslieferung ist zulässig.
a.
Durch die in der Beschlußformel aufgeführten Urteile ist der Verfolgte wegen unbefugten Kaufs und Verkaufs von Feuerwaffen und Munition gemäß Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 des Waffen- und Munitionsgesetzes der Republik Serbien rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Das in der Senatsentscheidung vom 22. August 1997 im einzelnen wiedergegebene Tatgeschehen, das Gegenstand der Verurteilung ist, erfüllt nach deutschem Recht die Straftatbestände des § 53 Abs. 1 Nr. 3 des Waffengesetzes und des § 22 a Abs. 1 Nr. 2 des Kriegswaffenkontrollgesetzes. Die Auslieferungsfähigkeit dieser Taten ergibt sich aus Artikel 1, 2 des deutsch-jugoslawischen Auslieferungsvertrages vom 26. November 1970, ratifiziert durch Gesetz vom 2. Oktober 1974 (BGBl. II S. 1257).
b)
Gründe, die der Zulässigkeit einer Auslieferung nach den Artikeln 3 bis 14 des deutsch-jugoslawischen Auslieferungsvertrages entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Insoweit kann auf die fortbestehenden Gründe der Senatsentscheidung vom 22. August 1997 Bezug genommen werden.
c)
Auch mit dem - im Ergebnis nicht durchgreifenden - Vorbringen des Verfolgten, die Auslieferung sei unzulässig, weil das dem Urteil zugrundeliegende Geständnis des Verfolgten im Ermittlungsverfahren in rechtsstaatswidriger Weise durch Folter erlangt worden und ebenfalls rechtsstaatswidrig im gerichtlichen Verfahren verwertet worden sei, hat sich der Senat im Beschluß vom 22. August 1997 bereits eingehend auseinandergesetzt. Auch hierauf kann Bezug genomen werden.
d)
Ein Auslieferungshindernis ergibt sich ferner nicht aus dem neuen Vorbringen des Verfolgten, er befürchte eine Wiederholung der von ihm behaupteten Folter durch Mitarbeiter der "Staatssicherheit" im Fall seiner Auslieferung. Denn ihm sei bedeutet worden, daß er, sollte er in der Hauptverhandlung über die vorangegangenen Mißhandlungen sprechen, "dies sein Ende sei". Wenn er auch durch die Bediensteten der Haftanstalt korrekt behandelt worden sei, müsse er doch davon ausgehen, daß diese Sicherheitsorgane - ungeachtet aller im Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage im ehemaligen Jugoslawien genannten staatlichen Bemühungen, Untersuchungsgefangene vor Übergriffen zu schützen - auch weiterhin unbeschränkten Zutritt zu den entsprechenden Haftanstalten hätten und dieser Personenkreis ihn möglicherweise mit den Feststellungen des Kreisgerichts in Novi Pazar über durch Folter erwirkte Geständnisse konfrontieren könne, die auf den Angaben der Angeklagten beruhten.
Bei diesen Einwendungen handelt es sich um Mutmaßungen, die durch die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes über die Situation des Strafvollzugs in der Bundesrepublik Jugoslawien nicht bestätigt werden, für die es auch nach dem Vorbringen des Verfolgten selbst keine konkreten Anhaltspunkte oder Beispiele gibt, und die deshalb keine Handhabe bieten, die Auslieferung zu verweigern.
Die von einem Verfolgten behauptete Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung steht einer Auslieferung nicht schon dann entgegen, wenn sie nicht völlig ausgeschlossen erscheint. Vielmehr müssen begründete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr vorliegen (BVerfG StV 97, 361 [362] m.w.N.). Dies ist für die von dem Verfolgten geltend gemachte Gefahr nicht der Fall:
aa)
Zwar verfügt das Auswärtige Amt über Erkenntnisse über Mißhandlungen von Inhaftierten durch Gefängnisbedienstete. Die Intensität der Verletzung der Menschenrechte wird nach bisher vorherrschender Meinung allerdings nicht als "alarmierend" betrachtet. Bei den schwersten Verletzungen versuchten Gefängniswärter, durch Schläge, kleine Mißhandlungen und Schikanen die Zahlung von Bestechungsgeldern bzw. Sachwerte zu erlangen. Die Verletzungen der Menschenrechte erreichten jedoch nicht die Grenzen der Folter im Sinne der Konvention der Vereinten Nationen. Auf Schikanen dieser Art durch Gefängnisbedienstete will sich der Verfolgte auch ersichtlich nicht berufen.
bb)
Er befürchtet vielmehr "Racheakte" durch Kräfte der Staatssicherheit als Reaktion darauf, daß Folterungen im Ermittlungsverfahren in der Gerichtsverhandlung zur Sprache gekommen sind. Erkenntnisse über solche Übergriffe liegen indes nicht vor. Auch der Verfolgte nennt keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, daß solche Akte konkret zu erwarten sind. Er nennt weder Beispiele für solche Vorkommnisse noch trägt er für seine Befürchtung, daß Staatssicherheitskräfte Zugriff auf Strafgefangene haben, Anhaltspunkte vor, denen im Rahmen der dem Senat obliegenden Aufklärungspflicht nachgegangen werden könnte. Das gerichtliche Verfahren gegen den Verfolgten genügte - entgegen dem ursprünglichen Vorbringen des Verfolgten - rechtsstaatlichen Anforderungen. Staatssicherheitskräfte hatten auf dessen Verlauf ersichtlich keinen Einfluß. Daß etwas anderes - entgegen den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes - für den Bereich der Strafvollstreckung gelten könnte, ist nicht dargelegt. Bloße Mutmaßungen heben die völkerrechtliche Verpflichtung zur Auslieferung nicht auf.
e)
Schließlich stehen die zur Begründung des Asylantrags vorgebrachten Umstände der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen, weil hinreichend gewichtige Verfolgungsmaßnahmen nicht festgestellt werden können.
aa)
Das gilt zunächst für das Vorbringen, dem Antragstellers drohe als Angehörigem der muslimischen Volksgruppe im Fall seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien eine Verfolgung wegen seiner Religion und Volkszugehörigkeit. Ihm drohe ferner eine politische Verfolgung wegen der ihm unterstellten politischen Aktivitäten für die T.
Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes, die der Senat zugrundelegt, muß davon ausgegangen werden, daß dem Verfolgten durch die Auslieferung an die Bundesrepublik Jugoslawien keine die Auslieferung hindernde menschenrechtswidrige Behandlung wegen seiner Religionszugehörigkeit droht.
Zwar ist dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu entnehmen, daß die im sogenannten U, der Bergregion um den Hauptort Novi Pazar, lebenden serbokroatischen Moslems mit dem Ausbruch des Krieges im benachbarten C unter zunehmenden politischen, psychischen und auch physischen Druck geraten sind und es jedenfalls gegenüber Führern der politischen Interessenvertretung der Muslime im U, der T, zu rechtsstaatswidriger Behandlung gekommen ist. Dagegen ist nicht bekannt, daß die bloße Mitgliedschaft in der T zu staatlicher Verfolgung geführt hätte. Dies muß erst recht von dem Verfolgten gelten, der nicht einmal Mitglied der T ist. Daß er auch nur einer Mitgliedschaft verdächtigt werden könnte, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Denn es ergeben sich weder aus dem bisherigen Vorbringen des Verurteilten noch aus den Urteilsgründen - etwa über den Hintergrund der Waffengeschäfte - Hinweise darauf, daß der Verfolgte sich für die muslimische Minderheit politisch engagiert hätte.
Dafür, daß den Antragsteller die ihm im Urteil vorgeworfene Straftat in Verdacht bringen könnte, aktiv die Autonomiebewegung im U unterstützt zu haben, und ihm aus diesem Grund "nicht ...lediglich die Verbüßung einer Strafe wegen eines kriminellen Unrechts droht sondern eine Strafe, die (ihn) überwiegend wegen seiner Religion und politischen Betätigung trifft, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Urteile enthalten keine Hinweise darauf, daß die Tat in Zusammenhang mit einer religiösen oder politischen Betätigung stehen könnte. Dort wird der Verkauf der Waffen vielmehr ausdrücklich als "ein rein kommerzielles Geschäft" bezeichnet und darauf hingewiesen, daß die Waffen "nicht für eine militante politische Organisation ... beschafft worden" sind (S. 14 d. Übers. des Urteils des Obersten Gerichtshofs in Belgrad vom 24. Februar 1995).
Schließlich steht die im Asylverfahren geltend gemachte Befürchtung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen, dem Antragsteller drohe im Fall seiner Auslieferung an die Bundesrepublik Jugoslawien eine erneute Strafverfolgung aufgrund der Tatsache, daß er während seines Aufenthalts im Ausland die bosnische Staatsangehörigkeit angenommen hat. Fälle, in denen allein dieser Umstand zu einer "Strafverfolgung wegen des Verdachts der Betätigung gegen die verfassungsmäßige Staats- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Jugoslawien nach den Art. 114 ff jug StGB" (so der Asylantrag) geführt hätte, werden im Lagebericht des Auswärigen Amtes nicht aufgeführt. Auch der Senat verfügt nicht über entsprechende Hinweise oder gar Erkenntnisse. Eine Verfolgung von Muslimen wegen Annahme der bosnischen Staatsangehörigkeit ist auch deswegen fernliegend, weil die Politik der serbischen Regierung auf die "ethnische Säuberung" von Serben beanspruchter Gebiete gerichtet ist. Diese Politik wird nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes auch im Grenzgebiet zwischen Bosnien und dem U praktiziert. Der Zielsetzung dieser Politik entspricht die Übersiedlung von Muslimen aus dem Serbischen Staatsgebiet nach Bosnien.
III.
Für die von dem Verfolgten beantragte mündliche Anhörung besteht kein Anlaß. Der Senat hat die Rechtstatsachen zu würdigen, die für und gegen die Zulässigkeit der Auslieferung sprechen. Diese sind umfassend vorgetragen und können jederzeit - mit der möglichen Folge einer Abänderung der Entscheidung über die Zulässigkeit - ergänzt werden. Einer mündlichen Anhörung bedarf es insoweit nicht, ohne daß deswegen das Anliegen des Verfolgten von geringerem Gewicht wäre. Ein persönlicher Eindruck von dem Verfolgten, der sich aus der Anhörung allenfalls ergeben könnte, würde auf die zu treffende Entscheidung keinen Einfluß haben können.