Auslieferung nach Schweden wegen Drogenhandels (Europäischer Haftbefehl) für zulässig erklärt
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln erklärt die Auslieferung des Verfolgten an Schweden zur Strafverfolgung wegen unerlaubter Einfuhr und Handels mit Betäubungsmitteln für zulässig. Europäischer Haftbefehl und zugrundeliegender Haftbefehl erfüllen die formellen Voraussetzungen; materielle Voraussetzungen nach IRG sind gegeben. Der Spezialitätsgrundsatz ist gewahrt; Schweden sichert Rücküberstellung zur Vollstreckung zu. Ein paralleles deutsches Ermittlungsverfahren steht der Auslieferung nicht entgegen.
Ausgang: Antrag auf Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung des Beschuldigten nach Schweden als zulässig stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Europäischer Haftbefehl erfüllt, soweit die Formvoraussetzungen nach § 83a IRG gegeben sind, einem Auslieferungsersuchen gleich und begründet die Zulässigkeit des Verfahrens nach deutschem Recht.
Die Zulässigkeit der Auslieferung setzt die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen nach §§ 3, 81 IRG voraus; Auslieferungsfähigkeit besteht, wenn die Tat zu den in § 81 Nr.1 und Nr.4 IRG genannten Delikten zählt und mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
Die Umschreibung der Tatumstände im Europäischen Haftbefehl genügt den Anforderungen des Spezialitätsgrundsatzes, wenn Tatzeit, Tatort und nähere Tatumstände so dargestellt sind, dass die konkreten Vorwürfe erkennbar bleiben.
Die Auslieferung eines Drittstaatenangehörigen, der mit einer deutschen Staatsangehörigen zusammenlebt, ist nur zulässig, wenn der ersuchende Staat die Rücküberstellung zur Verbüßung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe auf Antrag zusichert (§ 80 Abs.1, Abs.3 Nr.4 IRG).
Ein inländisches, wegen derselben Tat geführtes Ermittlungsverfahren hindert die Zulässigkeit der Auslieferung nicht, solange keine "qualifizierte Verfahrensbeendigung" im Sinne des § 9 Nr.1 IRG vorliegt.
Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten E. K. aus Deutschland nach Schweden zur Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl des Bezirksgerichts in Norrköpping / Schweden vom 18.02.2005 - Aktenzeichen B 2776/04 - in der Form des Europäischen Haftbefehls der Internationalen Staatsanwaltschaftskammer in Linköping / Schweden vom 21.02.2005 (Aktenzeichen Nr. C 3 74-04) aufgeführten Straftaten wird für zulässig erklärt.
Gründe
I.
Gegen den am 02.03.2005 festgenommenen Verfolgten hat der Senat mit Beschluss vom 09.03.2005 die Auslieferungshaft angeordnet. In dem Auslieferungsersuchen der schwedischen Behörden, das in der Form der SIS-Ausschreibung übermittelt wurde und nachträglich durch Übersendung des Europäischen Haftbefehls der Internationalen Staatsanwaltschaftskammer in Linköping / Schweden vom 21.02.2005 (Aktenzeichen Nr. C 3 74-04), dem ein Haftbefehl des Bezirksgerichts in Norrköpping / Schweden vom 18.02.2005 zugrunde liegt, ergänzt wurde, wird dem Verfolgten unerlaubte Einfuhr von und Handel mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 09.03.2005 verwiesen.
Bei seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Köln am 02.03.2005 hat sich der Verfolgte mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt und nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
Der Verfolgte lebt in Deutschland mit seiner Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Hinblick hierauf haben die schwedischen Behörden mit Erklärung vom 09.03.2005 - Aktenzeichen AM 2005/1448 - die Zusicherung abgegeben, dass der Verfolgte bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf seinen Antrag zum Zwecke der Vollstreckung an die deutschen Behörden zurück überstellt wird.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 29.03.2005 gem. § 29 Abs. 1 IRG beantragt, die Auslieferung zur Strafverfolgung nach Schweden für zulässig zu erklären.
II.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung für zulässig zu erklären, ist zu entsprechen.
1.
Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt.
Nachdem das Europäische Haftbefehlsgesetz (EuHbG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748) am 23. August 2004 in Kraft getreten ist (Art. 3 EuHbG), richtet sich die "Unterstützung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union" und insbesondere die "Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union" nach neuem Recht (Senat, Beschluss vom 08.09.2004 - Ausl 222/04 -34/04 - ).
Der nunmehr vorliegende Europäische Haftbefehl vom 21.02.2005, dem der Haftbefehl des Bezirksgerichts in Norrköpping / Schweden vom 18.02.2005 zugrunde liegt, erfüllt die Voraussetzungen des § 83 a Abs. 1 IRG und steht somit einem Auslieferungsersuchen gleich.
2.
Des weiteren sind die materiellen Voraussetzungen für eine Zulässigkeitserklärung gegeben.
Die nach §§ 3, 81 IRG erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Straftaten, hinsichtlich derer die Auslieferung erfolgen soll, sind gemäß §§ 81 Nr. 1 und 4 IRG auslieferungsfähig. Sie werden nach schwedischem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr bedroht. Hierzu wird i. e. zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 09.03.2005 Bezug genommen.
Die Tatumstände sind in dem Haftbefehl vom 18.02.2005 in Verbindung mit dem Europäischen Haftbefehl vom 21.02.2005 ausreichend genau umschrieben. Die Darstellung lässt sowohl die Tatzeit (25. bis 26.03.2005), den Tatort (Göteborg) als auch sonstige nähere Tatumstände - unerlaubte Einfuhr von mindestens 500 Tabletten Ecstasy (MDMA) nach Schweden und Weiterbeförderung des Rauschgiftes in Schweden - erkennen. Diese Umschreibung genügt den Anforderungen zur Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes.
Die Prüfung der Strafbarkeit nach deutschem Recht gemäß § 81 Nr. 4 IRG entfällt, da die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht Schwedens eine Strafbestimmung verletzt, die den in Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl in Bezug genommenen Deliktsgruppen zugehört, nämlich
"illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen".
3.
Der Verfolgte besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, lebt aber mit seiner Ehefrau zusammen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dem Verfolgten kommt daher die Bestimmung des § 80 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 IRG zugute, wonach die Auslieferung nur zulässig ist, wenn gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtkräftigen Freiheitsstrafe anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung nach Deutschland zurück zu überstellen. Dieser Bestimmung ist durch die von den schwedischen Behörden abgegebene Erklärung vom 09.03.2005 Genüge getan, wonach der Verfolgte im Falle der Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe zu deren Verbüßung nach Deutschland zurückgebracht wird.
4.
Auslieferungshindernisse nach §§ 6 Abs. 2, 8, 9, IRG bestehen nicht.
Insbesondere steht der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Köln nach dem Vorbringen des Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, ein Ermittlungsverfahren führt (Aktenzeichen 105 Js 35/04), der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen. Die konkurrierende deutsche Strafgewalt hindert gemäß § 9 IRG die Auslieferung nur unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung einer in § 9 Nr. 1 IRG näher beschriebenen "qualifizierten Verfahrensbeendigung" eines in Deutschland eingeleiteten Strafverfahrens.
Die nach § 83 b Nr. 1 IRG bei einem inländischen, wegen derselben Tat geführten Strafverfahren mögliche Ablehnung der Auslieferung durch die Bewilligungsbehörde berührt die dem Oberlandesgericht gemäß § 32 IRG obliegende Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht.