Auslieferung wegen Diebstahls auf Grundlage Europäischen Haftbefehls als zulässig erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Auslieferung einer slowakischen Staatsangehörigen zur Vollstreckung eines Strafbefehls wegen Diebstahls. Das OLG Köln erklärte die Auslieferung für zulässig, da der Europäische Haftbefehl die gesetzlichen Angaben enthielt und die Tatentsprechung zu §242 StGB vorlag. Strafbefehle gelten nicht als Abwesenheitsurteile; das rechtliche Gehör war durch persönliche Zustellung und Belehrung über das Einspruchsrecht gewahrt.
Ausgang: Antrag auf Auslieferung zur Strafvollstreckung wegen Diebstahls vom OLG Köln als zulässig stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Europäischer Haftbefehl muss die in § 83a Abs. 1 IRG genannten Angaben enthalten; fehlt es daran, ist die Auslieferung unzulässig.
Die Auslieferung ist zulässig, wenn die im ersuchenden Staat verhängte Tat nach deutschem Recht strafbar ist (Tatentsprechung, § 81 Nr. 2 IRG).
Im Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls ist auf die verhängte Strafe abzustellen und nicht auf die verbleibende, noch zu verbüßende Strafdauer (abweichend von § 3 Abs. 3 IRG).
Strafbefehlliche Entscheidungen sind keine Abwesenheitsurteile i.S. von § 83 Nr. 3 IRG; das Erfordernis des rechtlichen Gehörs wird bei Strafbefehlen durch die Möglichkeit gewährleistet, fristgerecht Einspruch zu erheben und so eine mündliche Verhandlung herbeizuführen (§ 73 IRG).
Tenor
Die Auslieferung der slowakischen Staatsangehörige A. Z. an die Slowakische Republik zur Vollstreckung der durch Strafbefehl des Kreisgerichts in Spisská Nová Ves vom 02.12.2002 (2 T 250/02 - 34) gegen sie verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten ist zulässig.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 08.03.2005 gegen die bereits am 16.02.2005 festgenommene Verfolgte Auslieferungshaft zum Zwecke der Strafvollstreckung nach § 15 IRG angeordnet, nachdem zunächst aufgrund einer Ausschreibung über Interpol Bratislawa gegen die Verfolgte vorläufige Auslieferungshaft wegen eines Auslieferungsersuchens zur Strafverfolgung verhängt worden war. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungen des Senats vom 22.02.2005 und 08.03.2005 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 09.05.2005 hat der Senat die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung von weiteren Erklärungen der Behörden der Slowakischen Republik abhängig gemacht. Nachdem diese eingegangen sind, hat die Generalstaatsanwaltschaft erneut beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären.
II.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen. Die Auslieferung der Verfolgten an ihr Heimatland ist zulässig.
1. Die Behörden der Slowakischen Republik haben einen Europäischen Haftbefehl des Kreisgerichts in Spiská Nová Ves vom 01.03.2005 (2 T 250/02) vorgelegt. Dieser enthält die in § 83a Abs. 1 IRG vorgesehenen Angaben.
2. Die Tat, wegen der die Verfolgte bestraft worden ist, ist auch nach deutschem Recht als Diebstahl (§ 242 StGB) strafbar. Die Voraussetzungen des § 81 Nr. 2 IRG sind gewahrt, auch wenn die von der Verfolgten zum Zeitpunkt ihrer Auslieferung noch zu verbüßende Strafe im Hinblick auf die bislang erlittene Auslieferungshaft weniger als vier Monate betragen dürfte. In Abweichung von § 3 Abs. 3 IRG kommt es im Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls nicht auf die "noch zu vollstreckende" Strafe, sondern auf die verhängte Strafe an (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.2004 - 3 Ausl 106/04 -, NStZ-RR 2005, 115).
3. Die Auslieferung ist auch nicht unzulässig. Ein Fall des § 83 Nr. 3 IRG liegt nicht vor. Strafbefehle sind keine Abwesenheitsurteile i. S. dieser Bestimmung. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf Strafbefehle ist weder möglich, noch erforderlich. Im Hinblick darauf, dass bei einem Strafbefehlsverfahren gerade kein Termin stattfindet, zu dem geladen wird, fehlt jeglicher Anknüpfungspunkt für die Anwendung dieser Bestimmung.
Der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs, der durch § 83 Nr. 3 IRG für den Sonderfall des Abwesenheitsurteils gewährleistet werden soll, wird für Strafbefehlsverfahren über § 73 IRG sicher gestellt. Dafür ist es aber ausreichend, wenn der Verfolgte die effektive Möglichkeit hatte, gegen den Strafbefehl einen Rechtsbehelf einzulegen, der zu einer Prüfung der Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung führt. Davon ist im Falle der Verfolgten auszugehen. Aus dem dem Senat nunmehr vorliegenden Strafbefehl, der der Verfolgten nach Mitteilung der Behörden der Slowakischen Republik vom 28.04.2005 am 04.12.2002 persönlich zugestellt wurde, ergibt sich, dass sie darin über ihr Einspruchsrecht gem. § 314g slow.StPO belehrt wurde.