Auslieferungshaft nach Europäischem Haftbefehl angeordnet; Prüfung slowakischer Rechtsbehelfe ersucht
KI-Zusammenfassung
Die slowakischen Behörden legten einen Europäischen Haftbefehl vor, wonach gegen die Verfolgte ein rechtskräftiger Strafbefehl über 8 Monate wegen Diebstahls besteht; daraufhin ordnete das OLG Köln Auslieferungshaft nach § 15 IRG an. Die Voraussetzungen der Auslieferung (u.a. beiderseitige Strafbarkeit) sind gegeben; es besteht Fluchtgefahr. Der Senat bat ferner um Übermittlung der slowakischen Vorschriften zu Rechtsbehelfen bei Abwesenheitsverurteilungen.
Ausgang: Anordnung der Auslieferungshaft gemäß § 15 IRG wegen vorgelegtem Europäischen Haftbefehl sowie Ersuchen um Mitteilung slowakischer Rechtsbehelfe stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein vorgelegter Europäischer Haftbefehl gilt als dem ersuchenden Auslieferungsersuchen gleichstehend und kann die Anordnung von Auslieferungshaft gemäß § 15 IRG rechtfertigen.
Bei in Abwesenheit ergangenen Verurteilungen sind nach Art. 5 Nr. 1 RbEuHb (umgesetzt in § 83 Nr. 3 IRG) Angaben über die Verfahrensgestaltung und vorhandene Rechtsbehelfe des ersuchenden Staates vorzulegen, damit die Zulässigkeit der Auslieferung abschließend geprüft werden kann.
Fehlt die Listenzuordnung nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb, so ist die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen; die Feststellung beiderseitiger Strafbarkeit hindert die Auslieferung nicht, wenn die Tat nach beiden Rechtsordnungen strafbar ist.
Die Anordnung von Auslieferungshaft ist gerechtfertigt, wenn Fluchtgefahr besteht und weniger einschneidende Maßnahmen die Gefahr nicht nachhaltig beseitigen können.
Tenor
1.
Gegen die slowakische Staatsangehörige A. Z. wird die Auslieferungshaft angeordnet.
2.
Die slowakischen Behörden werden im Hinblick auf Art. 5 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl - umgesetzt in § 83 Nr. 3 IRG - um Mitteilung der Gesetzesbestimmungen des slowakischen Strafbefehlsverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Rechtsbehelfe gegen Strafbefehle, gebeten.
Gründe
I.
Die slowakischen Behörden haben ursprünglich mit Ausschreibung über Interpol vom 21.03.2004 (Nr. 456317, Az. PPZ-3177/04-MA) auf der Grundlage des Haftbefehls des Kreisgerichts Spisska Nova Ves/Slowakische Republik vom 08.03.2004 (Az 2T 250/02) die Auslieferung der am 16.02.2005 in Düren festgenommenen Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung begehrt. Aufgrund dieses Ersuchens hat der Senat mit Beschluss vom 22.02.2005 die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.
Nunmehr haben die slowakischen Behörden einen europäischen Haftbefehl des Kreisgerichts Spisska Nova Ves vom 01.03.2005 (Az 2 T 250/02) vorgelegt. Danach
ist gegen die Verfolgte durch am 04.12.2002 zugestellten, seit 13.12.2002 rechtskräftigen Strafbefehl vom 02.12.2002 (Az 2T 250/02) eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen Diebstahls verhängt worden. Der Verfolgten liegt zur Last, zusammen mit der Ingrid Pokutova am 16.10.2002 in Spisska Nova Vea einer anderen Person aus deren Handtasche Bargeld und Ausweispapiere gestohlen zu haben.
Aufgrund dessen wird nunmehr um Auslieferung der Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht.
Die Verfolgte wurde am 17.02.2005 vom Amtsgericht Düren zu dem Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung angehört. Dabei hat sie sich mit dem Verfahren der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt. Auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität hat sie ausdrücklich nicht verzichtet.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft gemäß dem Beschluss des Senats vom 22.02.2005 aufzuheben und nunmehr gemäß § 15 IRG die Auslieferungshaft anzuordnen.
II.
Den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen.
1.
Das bisherige, zum Zwecke der Strafverfolgung gestellte Auslieferungsersuchen ist gegenstandslos, so dass der Senat den Auslieferungshaftbefehl vom 22.02.2005 mit Beschluss vom heutigen Tage aufgehoben hat.
2.
Entsprechen dem weiteren Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist nunmehr die Auslieferungshaft anzuordnen, und zwar sogleich Auslieferungshaft gemäß § 15 IRG und nicht erst nur vorläufige Auslieferungshaft gemäß § 16 IRG. Der jetzt vorgelegte Europäische Haftbefehl steht einem Auslieferungsersuchen gleich und ersetzt es. Denn es ist gerade Sinn des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls, die Rechtshilfebeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen zu ersetzen (Erwägungsgrund [5] zum RbEuHb). Für klassische Ersuchen, seien sie diplomatisch oder ministeriell, ist in diesem System kein Raum mehr, weshalb sie im RbEuHb nicht mehr vorgesehen sind. Davon geht auch der deutsche Gesetzgeber aus, wenn er sagt: "Das gesamte Fahndungs- und Auslieferungsverfahren soll zukünftig auf der Grundlage eines einzigen Formulars, der im Anhang zum RbEuHb wiedergegebenen Bescheinigung, durchgeführt werden" (BT-Drucks. 15/1718 S. 10); OLG Stuttgart NStZ 2005, 47)
3.
Eine Auslieferung ist auch nicht von vornherein unzulässig.
a) Der in deutscher Übersetzung vorliegende Europäische Haftbefehl enthält die nach § 83a IRG erforderlichen Angaben. Auslieferungshindernisse i. S. der §§ 6 Abs. 2, 8 IRG sind nicht ersichtlich.
b) Die Voraussetzungen der §§ 3, 81 IRG sind gegeben. Gegen die Verfolgte ist aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls des Kreisgerichts Spisska Nova Ves vom 02.12.2002 eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten zu vollstrecken.
Die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat - Diebstahl - stellt keine sog. Listentat nach Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl dar, weil nicht ersichtlich ist, dass die Tat "in organisierter Form oder mit Waffen" ausgeführt wurde. Die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit ist demnach nicht entbehrlich, hindert die Auslieferung gleichwohl nicht. Denn die der Verfolgten zur Last gelegte Tat ist sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates (§ 247 slow.StGB) als auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (§ 242 StGB) strafbar.
c) Das Leugnen der Tat steht der Auslieferung ebenfalls nicht entgegen.
III.
Die Anordnung der Haft ist geboten. Bei der Verfolgten besteht Fluchtgefahr. Sie ist nicht Deutsche und verfügt über keinerlei erkennbare Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland. Angeblich hielt sie sich hier als Touristin auf, ging aber nach eigenen Angaben zumindest seit einigen Tagen der Prostitution nach. In Anbetracht der in der Slowakischen Republik drohenden Bestrafung ist zu befürchten, dass sie sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen wird, sobald sie auf freien Fuß gesetzt wird. Die danach bestehende Fluchtgefahr kann durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht nachhaltig gemindert werden.
IV.
Zu Ziffer 2. des Beschlussformel bemerkt der Senat folgendes :
Nach § 83 Nr. 3 IRG, durch den Art. 5 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl umgesetzt worden ist, ist bei in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Verurteilungen die Zulässigkeit der Auslieferung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. Der Senat geht anhand der in dem vorgelegten europäischen Haftbefehl mitgeteilten Daten der Zustellung und des Eintritts der Rechtskraft des Strafbefehls (04.12.2002 bzw. 13.12.2002) davon aus, dass das slowakische Strafbefehlsverfahren die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen den Strafbefehl vorsieht. Zur abschließenden Prüfung, ob die Ausgestaltung des Verfahrens den Anforderungen in § 83 Nr. 3 IRG genügt, bedarf es jedoch der Kenntnis der slowakischen Gesetzesbestimmungen, um deren Vorlage der Senat ersucht.
V.
Der Senat weist daraufhin, dass die Verfolgte noch Gelegenheit erhalten muß, sich zu dem jetzt vorgelegten Europäischen Haftbefehl zu äußern, aus dem (erstmals) hervorgeht, dass sie wegen der ihr zur Last gelegten Tat bereits rechtskräftig verurteilt ist und dementsprechend ihre Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung der gegen sie verhängten Freiheitsstrafe von 8 Monaten erfolgen soll.