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Oberlandesgericht Köln·Ausl 2/05 - 19/05 -·23.05.2005

Auslieferung nach Bosnien-Herzegowina zur Strafvollstreckung für zulässig erklärt

Öffentliches RechtAuslieferungsrechtStrafvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln erklärte die Auslieferung eines bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen zur Vollstreckung einer vierjährigen Freiheitsstrafe für zulässig und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Die Taten sind nach beiden Rechtsordnungen strafbar (Doppelte Strafbarkeit). Vorbringen über frühere Misshandlungen bleibt ohne Erfolg, da die Lage im Herkunftsland sich verbessert habe und Zusicherungen zu Haftbedingungen sowie Konsularbesuchen vorliegen. Wegen bestehender Fluchtgefahr ist Haftfortdauer geboten.

Ausgang: Auslieferungsersuchen zur Strafvollstreckung für zulässig erklärt; Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Auslieferung ist zulässig, wenn die zur Last gelegten Taten im ersuchenden Staat und in der Bundesrepublik Deutschland strafbar sind und keine ausschließenden Tatbestände des IRG vorliegen (Doppelte Strafbarkeit).

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Die bloße Behauptung früherer Misshandlungen rechtfertigt die Versagung der Auslieferung nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine gegenwärtige ernstliche Gefahr wiederholter schwerer Menschenrechtsverletzungen bestehen.

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Verbesserungen der menschenrechtlichen Lage im ersuchenden Staat sowie verbindliche Zusicherungen über Haftbedingungen und die Möglichkeit konsularischer Besuche können das Auslieferungsrisiko ausreichend abmildern und die Bewilligung rechtfertigen.

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Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist anzuordnen, wenn bei einem nichtdeutschen Beschuldigten Fluchtgefahr besteht und diese durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht zuverlässig beseitigt werden kann.

Relevante Normen
§ IRG § 73§ Art. 223 Strafgesetz der Rep. Srbska§ Art. 222 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetz der Rep. Srbska§ Art. 239 Abs. 1 Strafgesetz der Rep. Srbska§ Art. 390 Abs. 4 Strafgesetz der Rep. Srbska§ Art. 223 Abs. 2 StGB der Rep. Srbska

Tenor

Die Auslieferung des bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen S. P. nach Bosnien-Herzegowina zur Vollstreckung der gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Banja Luka vom 12.10.1999 (K-406/95) in Verbindung mit dem Urteil des Bezirksgerichts in Banja Luka vom 23.01.2003 (Kz-514/01) verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren wird für zulässig erklärt.

Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.

Gründe

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I.

3

Mit Verbalnote der Botschaft von Bosnien-Herzegowina vom 31.03.2005 wurde das Auslieferungsersuchen des Ministerium für Justiz Bosnien-Herzegowina vom 21.03.2005 (06-14-186/05) vorgelegt, in dem um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung nachgesucht wird. Dieses ist gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts in Banja Luka vom 12.10.1999 (K-406/95) i. V. mit dem Berufungsurteil des Bezirksgerichts in Banja Luka vom 23.01.2003 (Kz-514/01), durch das der Verfolgte wegen Raubes (Art. 223 Strafgesetz der Rep. Srbska), schweren Diebstahls (Art. 222 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetz der Rep. Srbska), Sachbeschädigung (Art. 239 Abs. 1 Strafgesetz der Rep. Srbska) und Hervorrufung der allgemeinen Gefahr (Art. 390 Abs. 4 Strafgesetz der Rep. Srbska) zu einer einheitlichen Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Gegenstand des Urteils sind folgende Taten:

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In der Nacht des 03.02.1995 ist er gemeinsam mit zwei weiteren Komplizen in K., R. D. bb Str., mit der Absicht, illegal finanzielle Gewinne zu erzielen, in ein Geschäft eingestiegen und hat den darin befindlichen Wächter mit einem Messer bedroht. Er hat dann zusammen mit seinen Mittätern große Mengen Lebensmittel mitgenommen und anschließend das Geschäft in Brand gesteckt, wodurch ein Schaden in Höhe von ca. 3.000 EUR entstanden ist.

  1. In der Nacht des 03.02.1995 ist er gemeinsam mit zwei weiteren Komplizen in K., R. D. bb Str., mit der Absicht, illegal finanzielle Gewinne zu erzielen, in ein Geschäft eingestiegen und hat den darin befindlichen Wächter mit einem Messer bedroht. Er hat dann zusammen mit seinen Mittätern große Mengen Lebensmittel mitgenommen und anschließend das Geschäft in Brand gesteckt, wodurch ein Schaden in Höhe von ca. 3.000 EUR entstanden ist.
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In der Nacht vom 09. auf den 10.02.1995 hat sich der Verfolgte mit Komplizen in K. in der Nähe von K. gewaltsam Zutritt zu der Garage des Geschädigten V. M. verschafft, um aus einem Fahrzeug Benzin zu stehlen. Dabei ist durch eine brennende Zigarette ein Brand entstanden, der diese und weitere Garagen erfasste. Der Sachschaden beläuft sich auf ca. 3.500 EUR.

  1. In der Nacht vom 09. auf den 10.02.1995 hat sich der Verfolgte mit Komplizen in K. in der Nähe von K. gewaltsam Zutritt zu der Garage des Geschädigten V. M. verschafft, um aus einem Fahrzeug Benzin zu stehlen. Dabei ist durch eine brennende Zigarette ein Brand entstanden, der diese und weitere Garagen erfasste. Der Sachschaden beläuft sich auf ca. 3.500 EUR.
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In derselben Nacht ist der Verfolgte mit Komplizen in K., G. P. Straße, in die Garage des D. K. eingebrochen und hat daraus 50 l Benzin und 100 l Öl im Wert von insgesamt 250 EUR gestohlen.

  1. In derselben Nacht ist der Verfolgte mit Komplizen in K., G. P. Straße, in die Garage des D. K. eingebrochen und hat daraus 50 l Benzin und 100 l Öl im Wert von insgesamt 250 EUR gestohlen.
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Der Verfolgte befindet sich seit dem 10.05.2005 aufgrund des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 18.04.2005 in Auslieferungshaft. Zuvor hatte er sich bereits in der Zeit vom 06.01. bis zum 15.02.2005 aufgrund einer durch die Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 19 IRG angeordneten vorläufigen Festnahme und des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 11.01.2005 (Ausl 2/05 - 1/05 -) in vorläufiger Auslieferungshaft befunden. Grundlage dieser Maßnahme war ein über Interpol Sarajevo übermitteltes Festnahmeersuchen der bosnisch-herzegowinischen Behörden, das die vorgenannten Taten betraf, aus dem jedoch noch nicht erkennbar war, dass bereits eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt war. Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl war am 15.02.2005 wieder aufgehoben worden, weil bis zu diesem Tag die Auslieferungsunterlagen noch nicht beim Senat eingegangen waren.

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Der Verfolgte wurde am 11.05.2005 durch das Amtsgericht Köln angehört. Er hat sich dabei weder mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt, noch hat er auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Er hält die Auslieferung für unzulässig, weil er in der Vergangenheit in der Haft misshandelt worden sei und ihm weitere Misshandlungen drohten.

9

II.

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Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung für zulässig zu erklären und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen, ist zu entsprechen.

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Das Ersuchen wurde durch die zuständigen Behörden Bosnien-Herzegowinas gestellt und auf dem diplomatischen Weg übermittelt.

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Die Auslieferung ist auch zulässig. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten sind sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates (Art. 223 Abs. 2, 222 Abs. 1, 239 Abs. 1, 390 Abs. 4 StGB der Rep. Srbska) als auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (§§ 242, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 306 StGB) strafbar und lassen daher seine Auslieferung nach § 3 Abs. 1 IRG zu. Gründe, die der Zulässigkeit einer Auslieferung des Verfolgten, der nicht deutscher Staatsangehöriger ist, nach den §§ 5 - 9 IRG entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

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Auch § 73 IRG steht der Auslieferung nicht entgegen. Soweit der Verfolgte vortragen lässt, er sei nach einer Festnahme in dieser Sache im Jahre 1995 in der Haft von Polizeibeamten misshandelt worden, kommt dem für die Frage, ob er im Jahre 2005 ausgeliefert werden kann, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Im Jahre 1995 herrschten in Bosnien-Herzegowina noch bürgerkriegsähnliche Zustände, die erst durch das in diesem Jahre geschlossene Abkommen von Dayton langsam beendet wurden. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen hat sich die Menschenrechtssituation seitdem deutlich verbessert, so dass heute mit staatlich verantworteten oder zumindest geduldeten Menschenrechtsverletzungen nicht gerechnet werden muss. So wird im Bericht des Anti-Folter-Komittees des Europarates vom 21.12.2004 zwar beanstandet, dass der unangemessene Personalbestand im Gefängnissystem Bosnien-Herzegowinas ein ernstes Problem darstellt, über Folter oder Misshandlungen wird dagegen nicht berichtet.

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Die ernsthafte Gefahr, dass es im Falle des Verfolgten nach einer Auslieferung zu Misshandlungen kommt, besteht auch aus folgendem Grund nicht: Die Bewilligung der Auslieferung durch die Bundesregierung wird hinsichtlich der zu erwartenden Haftbedingungen von der Zusicherung des ersuchenden Staates abhängig gemacht, dass europäische Mindeststandards eingehalten werden, und dass dies durch Haftbesuch kontrolliert werden kann. Insoweit pflegt die Bewilligungsnote folgenden Passus zu enthalten :

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"Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass die Unterbringung der ausgelieferten Person in einer Haftanstalt erfolgt, die im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 steht und den in den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen/Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen vom 12.2.1987 niedergelegten Mindeststandards entspricht, und dass deutsche Konsularbeamte die ausgelieferte Person in der Haftanstalt besuchen dürfen."

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Der Vortrag des Verfolgten, er befinde sich aufgrund der erlittenen Folterungen heute noch in psychiatrischer Behandlung, wird im übrigen durch das vorgelegte Attest des Arztes für Psychotherapie V. D. nicht gestützt. Darin wird lediglich auf eine kriegsbedingte Traumatisierung abgestellt. Der Vortrag des Verfolgten lässt auch nicht erkennen, dass seine in der Haft abgegebenen Geständnisse inhaltlich falsch waren und er zu Unrecht verurteilt worden sei. Im übrigen ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts in Banja Luka, dass die Verurteilung auch nicht - jedenfalls nicht in erster Linie - auf seinen Angaben, sondern auf den Aussagen von Zeugen beruht.

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III.

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Die Anordnung der Haftfortdauer ist geboten. Bei dem Verfolgten besteht Fluchtgefahr. Er ist nicht Deutscher und verfügt über keinerlei erkennbare Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland. In Anbetracht der drohenden Strafvollstreckung ist zu befürchten, dass er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen wird, sobald er auf freien Fuß gesetzt wird. Die danach bestehende Fluchtgefahr kann durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht nachhaltig gemindert werden. Der Umstand, dass der Verfolgte sich nicht legal in ein anderes Land begeben kann, hindert ihn nicht daran, dies illegal zu tun oder im Inland unterzutauchen. Hierzu hatte er nach seiner Entlassung aus der vorläufigen Auslieferungshaft im Februar 2005 noch keinen Anlass, weil er durchaus hoffen konnte, dass das Verfahren nicht weiter betrieben werden würde.