Auslieferung nach Russland trotz behaupteter Folter- und Haftbedingungen zulässig
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln entschied über ein russisches Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung wegen Betrugs- und Erpressungsdelikten im Zusammenhang mit Internetzahlungen und Drohungen zur Veröffentlichung von Kreditkartendaten. Der Verfolgte bestritt die Taten und machte geltend, frühere Geständnisse seien erzwungen worden; zudem drohten ihm bei Rückkehr menschenrechtswidrige Haftbedingungen. Der Senat erklärte die Auslieferung für zulässig, weil die Auslieferungsunterlagen den Anforderungen genügen und die beiderseitige Strafbarkeit vorliegt. Konkrete Anhaltspunkte für Folter oder unmenschliche Haftbedingungen bestünden angesichts eingeholter Auskünfte und einer personbezogenen Zusicherung Russlands nicht.
Ausgang: Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Zulässigerklärung der Auslieferung nach Russland wurde stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulässigerklärung der Auslieferung müssen dem Ersuchen die nach Art. 12 EuAlÜbK erforderlichen Unterlagen beigefügt sein; für weitere Taten genügt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IRG eine hinreichende Sachverhaltsdarstellung in Ermittlungsurkunden, wenn kein Haftbefehl mit entsprechender Rechtswirkung vorliegt.
Die beiderseitige Strafbarkeit erfordert keine Identität der materiell-rechtlichen Bewertung im ersuchenden und im ersuchten Staat; maßgeblich ist, ob der zugrunde zu legende einheitliche Lebenssachverhalt von irgendeiner Norm des deutschen Strafrechts erfasst wird.
Unterschiede in den Tatbestandsvoraussetzungen (etwa beim Erfordernis eines Vermögensnachteils oder eines abgenötigten Verhaltens) schließen die Auslieferungsfähigkeit nicht aus, wenn der geschilderte Sachverhalt nach deutschem Recht zumindest als Versuch strafbar ist.
Eine Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG findet nur ausnahmsweise statt; der bloße Vortrag eines erzwungenen Geständnisses rechtfertigt sie jedenfalls dann nicht, wenn das Ersuchen erkennbar nicht auf ein Geständnis gestützt wird und Beweismittel nach Art. 12 EuAlÜbK nicht mitzuteilen sind.
Die Auslieferung ist unzulässig, wenn begründete Anhaltspunkte für Folter oder unmenschliche/erniedrigende Behandlung oder Haftbedingungen (Art. 3 EMRK; § 73 IRG) bestehen; eine konkret auf die Person bezogene Zusicherung des ersuchenden Staates kann solche Bedenken ausräumen, sofern keine gegenteiligen konkreten Erkenntnisse vorliegen.
Tenor
Die Auslieferung des russischen Staatsangehörigen A. G. nach Russland zur Verfolgung der Straftaten, die aufgeführt sind
- in der Haftentscheidung des föderalen Richters des Choroschewskij Bezirksgerichts der Stadt Moskau, K. W.W. vom 12.11.2003 (Geschäftszeichen Fall Nr. 1-723/03) in Verbindung mit der Sachverhaltsdarstellung gemäß der Verordnung vom 06.05.2003 zu dem Straffall Nr. 64057 sowie
- in der Verordnung des Stellvertretenden Staatsanwaltes der Stadt Moskau Oberer Justizrat N. M.E. vom 05.02.2004 über die Einleitung des Straffalles Nr. 20804 und in der Verordnung des Untersuchungsführers der 4. Abteilung der Untersuchungseinheit bei der staatlichen Verwaltung für Innere Angelegenheiten der Stadt Moskau, Justizleutnant N. R.W. vom 02.04. 2004 über die Inanspruchnahme des Verfolgten in dem Straffall Nr. 20804, wird für zulässig erklärt.
Gründe
I.
Der Verfolgte ist am 20.07.2004 in Bergisch Gladbach festgenommen worden. Bei seiner Anhörung vor dem dortigen Amtsgericht am 21.07.2004 hat er sich mit der vereinfachten Auslieferung nach Russland nicht einverstanden erklärt. Der Senat hat mit Beschluss vom 29.07.2004 die vorläufige Auslieferungshaft und mit Beschlüssen vom 27.08. und 21.10.2004 deren Fortdauer angeordnet.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation ersucht nunmehr mit Schreiben vom 18.08.2004 (Geschäftszeichen N 35/3 - 105-04) förmlich um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen der Straftaten, die in der Haftentscheidung des föderalen Richters des Choroschewskij Bezirksgerichts der Stadt Moskau, K. W.W. vom 12.11.2003 (Geschäftszeichen Fall Nr. 1-723/03) in Verbindung mit der Sachverhaltsdarstellung gemäß der Anklage-Verordnung vom 06.05.2003 zu dem Straffall Nr. 64057 sowie in den Verordnungen vom 05.02.2004 und 02.04.2004 über die Einleitung des Straffalles Nr. 20804 und die Inanspruchnahme hierfür des Verfolgten aufgeführt sind.
Nach diesen Unterlagen werden dem Verfolgten Erpressungs- und Betrugsdelikte zur Last gelegt.
Nach dem Haftbefehl des föderalen Richters des Choroschewskij Bezirksgerichts der Stadt Moskau, K. W.W. vom 12.11.2003 (Geschäftszeichen Fall Nr. 1-723/03) in Verbindung mit der Sachverhaltsdarstellung gemäß der Verordnung vom 06.05.2003
zu dem Straffall Nr. 64057 wird dem Verfolgten folgendes vorgeworfen :
Der Verfolgte soll in der Zeit vom 02. bis 21.02.2003 aus seiner Wohnung in Moskau, Ul. R., Haus x, Wohnung xxx von der Firma OOO "E." mit elektronischer Post die Überweisung von 30.000 US$ auf ein Konto mit der Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx in dem anonymen Zahlungssystem "Web Money" gefordert haben mit der Drohung, bei Weigerung Informationen über die Kreditkartendatenbank und die Konten der Benutzer der Internet-Seite www.camcontacts.com zu veröffentlichen; ferner die Kreditkarteninhaber darüber zu informieren, dass Dritten deren Kreditkartennummern bekannt seien, und des weiteren die Gesellschaft "VISA" über die mangelhafte Gewährleistung der Sicherheit der genannten Web-Seite durch die hierfür verantwortliche Firma OOO "E." zu unterrichten.
Des weiteren soll der Verfolgte am 11. und 12.02.2002 Dienstleistungen der Internetseite www.camcontacts.com in Anspruch genommen und diese mit der Kreditkarte Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxx eines C. R. ohne dessen Wissen mit 139.73 US$ an die Firma OOO E. bezahlt haben.
In gleicher Weise soll der Verfolgte am 03.03.2002 vorgegangen sein und die in Anspruch genommenen Leistungen dieses Mal mit der auf den Namen M. L. ausgestellten Kreditkarte Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxx mit dem Betrag von 33,12 US$ bezahlt haben.
Nach den in der Beschlussformel näher bezeichneten Verordnungen vom 05.02.2004 über die Einleitung des Straffalles Nr. 20804 und vom 02.04.2004 über die Inanspruchnahme des Verfolgten in diesem Straffall wird dem Verfolgten folgendes vorgeworfen :
Nach seiner Entlassung aus der Haft am 23.02.2003 in dem Straffall Nr. 64057 soll der Verfolgte mit mehreren elektronischen Briefen an die e-mail-Adresse der Firma OOO "E." : investigations@Cam.Contacts.net von der Geschäftsführung der Firma OOO "E." 10.000 US$ als "Kompensation" für die ihm durch seine Inhaftierung zugefügten Schwierigkeiten gefordert und des weiteren verlangt haben, dass die Generalmanagerin der Firma OOO "E." D. S. (S.) Schritte unternehme, um den auf ihre Klage hin eingeleiteten Straffall einzustellen. Für den Fall der Weigerung soll der Verfolgte mit der Veröffentlichung der Datenbank der Gesellschaft "CCNetwork" gedroht und die Benachrichtigung der Kunden hiervon angekündigt haben. Zur Bekräftigung dieser Drohung soll der Verfolgte dreimal - am 03. und 11.03.2003 - die gestohlene Kreditenkarten- und Kontenbank der Benutzer der Web-Seite www.CamContacts.net auf den Internetseiten http://camcontacts.narod.ru/11111111/txt und http://camcontacts veröffentlicht haben.
Dem Ersuchen sind die maßgeblichen russischen Strafvorschriften beigefügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, gemäß § 29 Abs. 1 IRG die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären. Der Verfolgte tritt dem entgegen. Er hält die Auslieferung für unzulässig. Zum einen bestreitet er die ihm zur Last gelegten Taten; er sei durch Gewaltanwendung und Drohungen zu einem vorformulierten falschen Geständnis gezwungen worden.
Zum anderen beruft er sich darauf, er sei während der Zeit der Untersuchungshaft in Moskauer Haftanstalten in menschenunwürdiger und erniedrigender Weise untergebracht und dort in folterähnlicher Weise behandelt, auch durch Mitgefangene misshandelt worden. Im Falle seiner Auslieferung müsse er wiederum mit menschenrechtswidriger Behandlung durch die russischen Strafverfolgungsbehörden rechnen.
Der Senat hat zu der Frage, ob dem Verfolgten im Falle seiner Auslieferung nach Russland dort Menschenrechtsverletzungen drohen, bei dem Auswärtigen Amt und bei Amnesty International Auskünfte eingeholt, zu denen dem Verfolgten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
II.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären, ist zu entsprechen. Die von dem ersuchenden Staat vorgelegten Auslieferungsunterlagen rechtfertigen den Antrag. Auslieferungshindernisse bestehen nicht.
1. Die an ein Auslieferungsersuchen gestellten Anforderungen ( § 2 Abs. 1 IRG, Art. 12 EuAlÜbK) werden durch das Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 18.08.2004 erfüllt. Ihm sind die nach Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbK erforderlichen Unterlagen beigefügt, nämlich der Haftbefehl des föderalen Richters des Choroschewskij Bezirksgerichts der Stadt Moskau, K. W.W. vom 12.11.2003 nebst der Sachverhaltsdarstellung gemäß der Verordnung vom 06.05.2003 zu dem Straffall Nr. 64057.
a) Soweit die in den Verordnungen vom 05.02.2004 über die Einleitung des Straffalles Nr. 20804 und vom 02.04. 2004 über die Inanspruchnahme des Verfolgten in diesem Straffall dargestellten Straftaten nicht Gegenstand des Haftbefehls vom 12.11.2003 oder einer sonstigen Urkunde mit dem Haftbefehl entsprechender Rechtswirkung sind, genügt es nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IRG, dass die weiteren Taten in den erwähnten Verordnungen der russischen Ermittlungsbehörden hinreichend dargestellt sind.
Die Unterlagen enthalten den Wortlaut der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
b) Bei den dem Verfolgten zur Last gelegten Taten handelt es sich um auslieferungsfähige Straftaten (Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbK). Die Strafbarkeit der Taten nach dem Recht des ersuchten Staates als Verbrechen des Betruges und der Erpressung ergibt sich aus Art. 159 Teil 1 und 2 sowie Art. 163 Teil 2 lit a und d, Teil 3 lit b des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, die mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von über einem Jahr geahndet werden können.
Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland wären die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten als Betrug und - jedenfalls versuchte - Erpressung gemäß den §§ 263, 253, 22, 25 StGB strafbar und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bedroht.
c) Nach der Sachverhaltsdarstellung dürften die Erpressungen im Sinne des deutschen Strafrechts wohl nur versucht worden sein, da nicht erkennbar ist, dass die geforderten Zahlungen geleistet bzw. von der Generalmanagerin der Firma OOO "E." D. S. (S.) die verlangten Schritte zur Niederschlagung des Ermittlungsverfahrens unternommen worden sind.
Nach russischem Recht ist zur Verwirklichung des Tatbestandes der Erpressung demgegenüber nicht erforderlich, dass es als Folge der Erpressungshandlung zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen des Tatopfers kommt, und dass diesem dadurch ein Vermögensnachteil zugefügt wird.
Nach den mitgeteilten Strafbestimmungen ist der Begriff der Erpressung in Art. 163 definiert als " Forderung der Übergabe fremden Vermögens ... unter Androhung von Gewaltanwendung ... bzw. Androhung der Verbreitung von Informationen, die den Geschädigten entehren oder ihm wesentlichen Schaden zufügen können").
Das hindert die Annahme auslieferungsfähiger Straftaten aber nicht. Bei der rechtlichen Subsumtion ist als "Tat" im Sinne des Auslieferungsrechtes der einheitliche geschichtliche Lebensvorgang zugrunde zu legen (Schomburg /Lagodny, Internationale Rechtshilfe, 3. A., § 3 Rdn.6). Dieses Geschehen muß sich als rechtswidrige Tat darstellen, wobei es genügt, wenn irgendeine Norm des deutschen Strafrechts diesen Sachverhalt trifft. Eine Identität der materiell-rechtlichen Beurteilung zwischen dem Recht des ersuchenden und dem des ersuchten Staates ist nicht erforderlich (vgl. Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 3 Rdn. 13). Deshalb ist es unschädlich, dass das russische Strafrecht anders als das deutsche Strafrecht zur Verwirklichung des Straftatbestandes der Erpressung kein abgenötigtes Verhalten und keinen Vermögensnachteil beim Tatopfer voraussetzt, sondern bereits die Tathandlung in dem oben näher beschriebenen Verständnis unter Strafe stellt.
d) Veranlassung zu einer Tatverdachtsprüfung bietet das Vorbringen des Verfolgten nicht. Im Auslieferungsverfahren findet eine Prüfung des Tatverdachts gem. § 10 Abs. 2 IRG nur ausnahmsweise statt, wenn besondere Umstände hierzu Anlaß geben.
Die Behauptung des Verfolgten, durch Gewaltanwendung und Drohungen zu einem vorformulierten falschen Geständnis gezwungen worden zu sein, ist ein solcher besonderer Umstand hier nicht. Die Haftentscheidung und die bereits mehrfach erwähnten Verordnungen werden auf ein Geständnis des Verfolgten nicht gestützt. In den Auslieferungsunterlagen sind Beweismittel nicht angegeben, was nach Art. 12 EuAlÜbK auch nicht erforderlich ist.
Im übrigen ist zum 01.07.2002 in der Russischen Föderation eine Reform des Strafprozeßrechts in Kraft getreten, die eine Umkehr der Beweislast in Fällen vorsieht, in denen ein Beschuldigter den Vorwurf erhebt, unter Folterungen zu einem Geständnis gezwungen worden zu sein; in derartigen Fällen haben die Strafverfolgungsbehörden zu beweisen, dass ein Geständnis nicht als Ergebnis von Misshandlungen oder Folterungen zustande gekommen ist.
Ein unakzeptables rechtsstaatliches "Defizit" im Verhältnis zum deutschen Strafverfahren - das ggfs einen "besonderen Umstand" im Sinne des § 10 Abs. 3 IRG darstellen könnte (vgl. dazu Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., § 10 IRG Rdnr 40) - weist das russische Recht mithin nicht auf.
Des weiteren ist in dem Auslieferungsersuchen die Zusicherung abgegeben worden, dass der Beschuldigte in dem Strafverfahren alle Verteidigungsmöglichkeiten einschließlich des Beistandes eines Verteidigers erhält.
Ausweislich der Auslieferungsunterlagen war der Verfolgte bei der Bekanntmachung der Anklage-Verordnung vom 6. Mai 2003 zu Straffall Nr. 64057 auch bereits anwaltlich vertreten.
2. Gründe, die der Zulässigkeit einer Auslieferung nach den Artikeln 3 bis 10 EuAlÜbK entgegenstehen könnten, sind nicht gegeben. Der Verfolgte ist nicht Deutscher. Eine Auslieferung würde wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung ( § 73 IRG ) nicht widersprechen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63,332<337 f.>; 75,1<19>; 108,<127 f.> BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss v. 08.04.2004 in StV 04, 440).
Grenzen werden einer Auslieferung hiernach sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung des Strafverfahrens als auch des Vollstreckungsverfahrens gesetzt. Die deutschen Gerichte sind gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, dem im ersuchenden Staat eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafe droht.
Die nach den russischen Strafgesetzen für die dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten bestehende Strafandrohung ( nach Art. 159 Teil 3 beträgt die Höchststrafe für Betrug 10 Jahre Freiheitsentzug, ggfs unter Vermögenseinziehung; nach Art. 163 Teil 3 beträgt die Höchststrafe für Erpressung 15 Jahre Freiheitsentzug unter Vermögenseinziehung) stellt für sich betrachtet keine die deutschen Verfassungsgrundsätze verletzende, unangemessen hohe und harte Strafe dar.
b) Es bestehen keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung Folter, Mißhandlungen oder menschenrechtswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt sein werde.
aa) Das gilt zunächst für das Strafverfahren. Nach den Auslieferungsunterlagen sind die Ermittlungen abgeschlossen; es ist in beiden Straffällen Anklage erhoben, die dem Verfolgten in dem Straffall Nr. 64057 am 6. Mai 2003 auch bereits bekannt gemacht worden ist. Nach den Angaben des Verurteilten soll er wegen der Vorwürfe, deretwegen seine Auslieferung betrieben wird, sogar bereits - allerdings nichts rechtskräftig - zu einer Bewährungsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden sein.
Die Besorgnis, dass gegen den Verfolgten menschenrechtswidrige Vernehmungsmethoden angewandt werden könnten, ist daher nicht begründet.
Soweit der Verfolgte geltend macht, vor seiner Flucht in die Bundesrepublik Deutschland während der in Moskau erlittenen Untersuchungshaft durch Gewaltanwendung und Drohungen zu einem falschen Geständnis gezwungen worden zu sein, stünde dies nach verfassungsrechtlichen Maßstäben einer Auslieferung entgegen, wenn seine Verurteilung hierauf gestützt würde.
Es kann aber, wie bereits ausgeführt, von der Gefahr der Verwertung eines menschenrechtswidrig erlangten Geständnisses als Grundlage einer Verurteilung zum einen nach den Auslieferungsunterlagen nicht ausgegangen werden, und das russische Strafprozessrecht sieht zum anderen vor, dass die Strafverfolgungsbehörden den Einwand, ein Geständnis sei durch Folter und Misshandlungen zustande gekommen, auszuräumen haben.
Anhaltspunkte für eine diesen verfahrensrechtlichen Garantien zuwiderlaufende Praxis der russischen Gerichte fehlen, sie werden auch von dem Verfolgten nicht geltend gemacht. In der von ihm vorgelegten Haftbeschwerde seines russischen Verteidigers - Rechtsanwalt P. - vom Mai 2003 wird ein (erzwungenes) Geständnis des Verfolgten als Beweismittel nicht erwähnt, sondern als - einziges - Beweismittel für seine Schuld "die Anzeige und Aussage des Vertreters der Firma "E. GmbH" "genannt. Darüber, ob ggfs diese Aussage als Grundlage für eine Verurteilung des Verfolgten genügt, hat der Senat nicht zu befinden.
Soweit der Verfolgte Korruptionsvorwürfe gegen die russischen Gerichte erhebt, fehlt es an Belegen hierfür.
bb) Es bestehen des weiteren keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt wird.
Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes ist zwar die allgemeine Situation im russischen Strafvollzug trotz einiger Fortschritte und Bemühungen der russischen Regierung um eine Verbesserung der Verhältnisse nach wie vor als besorgniserregend zu bezeichnen. Die dem Auswärtigen Amt vorliegenden Erkenntnisse decken sich mit den Angaben des Verfolgten insoweit, als die Haftanstalten überbelegt sind und die medizinische Versorgung als unzureichend bezeichnet wird. Nach Angaben des russischen Justizministeriums soll eine hohe Zahl der Häftlinge an Tuberkulose oder Aids erkrankt oder drogenabhängig sein. Diese Erkenntnisse stimmen mit denjenigen überein, die auch von Amnesty International zu Haftbedingungen in russischen Gefängnissen publiziert worden sind (vgl. die Veröffentlichung "Solidarität für Russland, Eine Nation zwischen Demokratie und Wirklichkeit", Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland, Oktober 2002).
Wenn hiernach das Vorbringen des Verfolgten zu den Haftbedingungen, denen er während der Untersuchungshaft in Moskau ausgesetzt war, grundsätzlich zutreffen kann, gilt gleichwohl nach den weiteren Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in Fällen der Auslieferung von Personen aus Deutschland in die Russische Föderation anderes :
Danach wird hinsichtlich der zu erwartenden Haftbedingungen die Bewilligung der Auslieferung durch die Bundesregierung von der Zusicherung der Russischen Föderation abhängig gemacht, dass europäische Mindeststandards eingehalten werden, und dass dies durch Haftbesuch kontrolliert werden kann. Insoweit pflegt die Bewilligungsnote folgenden Passus zu enthalten :
"Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass die
Unterbringung der ausgelieferten Person in einer Haftanstalt erfolgt, die im
Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 steht und den in den Europäischen
Strafvollzugsgrundsätzen / Mindestgrundsätzen für die Behandlung von
Gefangenen vom 12.2.1987 niedergelegten Mindeststandards entspricht, und
dass deutsche Konsularbeamte die ausgelieferte Person in der Haftanstalt
besuchen dürfen."
Wie das Auswärtige Amt weiter mitgeteilt hat, zeigen die bisherigen Erfahrungen in Auslieferungsfällen, dass die russische Föderation ihre Zusicherungen einhält. Dem Auswärtigen Amt liegen Berichte der Deutschen Botschaft in Moskau über Haftbesuche vor. Dem entgegenstehende Erkenntnisse hat der Senat nicht und sieht keinen Anlaß, das Auswärtige Amt um Vorlage der erwähnten Berichte zu bitten.
Wie Amnesty International dem Senat mitgeteilt hat, liegen Amnesty International zu Auslieferungsfällen und deren Behandlung durch die russischen Behörden keinerlei konkreten Erkenntnisse vor. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten bestehen in dieser Richtung daher nicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der in StV 04,440 veröffentlichten Entscheidung zwar ausgesprochen, dass die bloße Möglichkeit oder auch die erklärte Absicht des Bundesministeriums der Justiz, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens eine Zusicherung des ersuchenden Staates (in dem entschiedenen Fall: die Republik Weißrußland) zu einer völkerrechtlichen Mindeststandards genügenden Haftunterbringung eines Verfolgten einzuholen und die Einhaltung der Zusicherung durch konsularische Maßnahmen zu überprüfen, die verfassungsrechtlich geforderte Aufklärungs- und Prüfungspflicht der ordentlichen Gerichte im Auslieferungsverfahren nicht einschränke.
Den weiteren Ausführungen der Entscheidung ist aber zu entnehmen, dass die Erklärung der Zulässigkeit verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn der ersuchende Staat die Einhaltung der Mindeststandards hinsichtlich der Person des Verfolgten zusichert. Eine derartige konkret auf die Person des Verfolgten bezogene Zusicherung enthält das von den russischen Behörden vorgelegte Auslieferungsersuchen, in dem es wörtlich heißt :
Wir versichern, dass gemäß den Normen des internationalen Rechts
an G. A.J. in der russischen Föderation alle
Verteidigungsmöglichkeiten, unter anderem die Hilfe der
Rechtsanwälte, zur Verfügung gestellt werden, er wird keinen Foltern,
grausamen, unmenschlichen, die menschliche Würde erniedrigenden
Behandlungs- oder Bestrafungsarten unterzogen (Art.3 der
Europäischen Schutzkonvention der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, auch entsprechende Übereinkommen der UNO, des
Europarates und Protokolle dazu).
Anhaltspunkte dafür, dass die russischen Behörden diese Zusicherung, die auch die
Gewähr menschenunwürdiger Haftbedingungen umfasst, nicht einhalten, hat der Senat nicht. Vielmehr kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Staat, der wie die Bundesrepublik Deutschland einem völkerrechtlichen Abkommen über den Auslieferungsverkehr - hier : dem EuAlÜbk - beigetreten ist, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes einhält. Der Senat hat keinen Zweifel, dass dieser Grundsatz, dessen Geltung das Bundesverfassungsgericht u.a. für den Auslieferungsverkehr mit Indien angenommen hat (BVerfG NVwZ 2003,1499; vgl. für den Auslieferungsverkehr mit Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auch NJW 04,1858) jedenfalls in Fällen "normaler" Kriminalität auch auf die Russische Föderation zu übertragen ist .