Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls mangels vorgelegten vollstreckbaren Urteils
KI-Zusammenfassung
Der albanische Staatsangehörige wurde zunächst in vorläufige Auslieferungshaft genommen; der Senat ordnete später Auslieferungshaft zum Zweck der Strafvollstreckung an. Das albanische Justizministerium teilte mit, das erstinstanzliche Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Mangels Vorlage der urschriftlichen oder beglaubigten Abschrift eines vollstreckbaren Urteils bzw. eines Haftbefehls hob das Gericht den Auslieferungshaftbefehl auf und entließ den Verfolgten.
Ausgang: Der Auslieferungshaftbefehl wurde aufgehoben und der Verfolgte mangels vorgelegter vollstreckbarer Urteils- bzw. Haftunterlagen entlassen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auslieferungshaftbefehl zum Zwecke der Strafvollstreckung setzt die Vorlage der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses voraus; bei einem Urteil ist hierfür dessen Rechtskraft erforderlich.
Zur Anordnung oder Fortdauer vorläufiger Auslieferungshaft ist die Vorlage des maßgeblichen Haftbefehls in Urschrift oder als beglaubigte Abschrift erforderlich.
Die Frist von 40 Tagen nach Art. 16 Abs. 4 EuAlÜbk für die Vorlage des förmlichen Auslieferungsersuchens ist bindend; nach deren Ablauf kann die vorläufige Auslieferungshaft nicht fortgesetzt bzw. durch erneutes Laufsetzen derselben Frist gerechtfertigt werden, wenn zwischenzeitlich bereits Auslieferungshaft zum anderen Zweck angeordnet wurde.
Fehlen die nach dem einschlägigen Auslieferungsübereinkommen vorgeschriebenen Unterlagen, ist die Fortdauer der Auslieferungshaft aufzuheben und der Verfolgte zu entlassen.
Tenor
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 29.08.2003 wird aufgehoben.
Der Verfolgte ist aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
Gründe
I.
Der albanische Staatsangehörige E. A. ist aufgrund einer von den albanischen Behörden veranlassten Ausschreibung auf der Grundlage eines Haftbefehls des Gerichts in Tirana vom 21.10.2002 - Beschluss Nr.821 - zum Zwecke der Strafverfolgung am 21. Juli 2003 vorläufig festgenommen worden. Der Senat hat gegen den Verfolgten mit Beschluss vom 25.07.2003 - 2 Ausl 198/03 - 35/03 - aus den dort genannten Gründe, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.
Nachdem das Justizministerium der Republik Albanien mit Schreiben vom 01.08.2003 um die Auslieferung des Verfolgten E. A. zur Strafvollstreckung gemäß dem Urteil des Gerichts der ersten Instanz in Tirana vom 17.07.2003 (Nr. 724) ersucht hatte, durch das der Verfolgte wegen der Straftaten des "Amtsmissbrauches", des "Verstoßes gegen die Gleichberechtigung der Teilnehmer in einer Ausschreibung..." sowie wegen "Fälschung von Dokumenten" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, hat der Senat den Haftbefehl vom 25.07.2003 mit Beschluss vom 29.08.2003 aufgehoben und durch weiteren Beschluss vom selben Tage (Ausl 198/03 - 38/03 -) die Auslieferungshaft zum Zwecke der Strafvollstreckung angeordnet. Zugleich hat er die albanischen Behörden um Beantwortung bestimmter Fragen zu dem gegen den Verfolgten ergangenen Urteil gebeten.
Mit Schreiben vom 18.09.2003 teilt das Ministerium für Justiz der Republik Albanien in Beantwortung der vom Senat gestellten Fragen u. a. mit, dass das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts von Tirana vom 17.07.2003 (Nr. 724) noch nicht rechtskräftig ist, weil sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verfolgte - durch seine Verteidiger - hiergegen Rechtsmittel eingelegt haben.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Fortdauer der Auslieferungshaft gegen den Verfolgten anzuordnen.
II.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft konnte nicht entsprochen werden.
1. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 29.08.2003 ist aufzuheben, weil sich nunmehr herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für seinen Erlass nicht vorgelegen haben. Ein Auslieferungshaftbefehl zum Zwecke der Strafvollstreckung setzt voraus, dass dem Ersuchen "die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses" beigefügt ist (Art. 12 Abs. 2 lit. a) EuAlÜbk). Bei einem Urteil setzt dies voraus, dass Rechtskraft eingetreten ist (Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., 1998, § 10 IRG Rdnr. 21; Vogler, in: Grützner/Pötz, Intenationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2. Aufl., § 10 IRG Rdnr. 10). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn aufgrund des Schreibens des Ministeriums der Justiz der Republik Albanien ist davon auszugehen, dass das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts von Tirana vom 17.07.2003 gerade noch nicht rechtskräftig ist.
2. Die Aufrechterhaltung der Haft kommt auch nicht zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung in Betracht. Voraussetzung ist in diesem Fall gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. a) EuAlÜbk die Vorlage eines Haftbefehls. Zwar ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass am 30.08.2002 eine Festnahmeanordnung vom erstinstanzlichen Gericht in Tirana gegen den Verfolgten ergangen ist (Nr. 821). Es ist jedoch nicht erkennbar, ob diese Festnahmeanordnung noch fortbesteht. Insbesondere ist dem Senat dieser Haftbefehl aber weder in der Urschrift noch in der Form einer beglaubigten Abschrift vorgelegt worden.
Es ist auch nicht möglich, den Verfolgten weiterhin aufgrund eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls in Haft zu halten. Dem steht Art. 16 Abs. 4 EuAlÜbk entgegen. Der Verfolgte befand sich bereits seit dem 21.07.2003 in vorläufiger Auslieferungshaft. Die Frist von 40 Tagen, innerhalb derer das förmliche Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen vorliegen muss, ist längst abgelaufen. Es ist nicht möglich, diese Frist nunmehr erneut laufen zu lassen, weil zwischenzeitlich aufgrund der vorgelegten Unterlagen Auslieferungshaft zum Zwecke der Strafvollstreckung angeordnet worden ist. Hätte das Justizministerium der Republik Albanien den Senat bereits mit der Vorlage des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts von Tirana vom 17.07.2003 vollständig über den Sachverhalt informiert, wäre der Haftbefehl bereits Ende August 2003 insgesamt aufgehoben worden.