Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft wegen ausbleibender Auslieferungsunterlagen
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft eines indischen Staatsangehörigen, da die nach § 10 IRG vorzulegenden Auslieferungsunterlagen nicht eingegangen sind und auch nicht mehr innerhalb der Frist des § 16 Abs. 2 IRG zu erwarten waren. Der Senat hatte zuvor die Haft angeordnet; dem Aufhebungsantrag wurde nach §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 1 und 2 IRG stattgegeben.
Ausgang: Aufhebungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft zur vorläufigen Auslieferungshaft gemäß §§ 16 Abs.2, 24 Abs.1,2 IRG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft nach § 16 IRG ist aufzuheben, wenn die nach § 10 IRG vorzulegenden Auslieferungsunterlagen nicht rechtzeitig eingehen und ihr Eingang innerhalb der Frist des § 16 Abs. 2 IRG nicht mehr zu erwarten ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft kann die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft beantragen, wenn die für die Fortdauer der Haft erforderlichen Auslieferungsunterlagen nicht vorgelegt werden.
Kommt der Eingang der erforderlichen Auslieferungsunterlagen innerhalb der Frist des § 16 Abs. 2 IRG nicht mehr in Betracht, hat das Gericht dem Aufhebungsantrag gemäß §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 1 und 2 IRG zu entsprechen.
Die Fortdauer der vorläufigen Auslieferungshaft setzt das Fortbestehen der Umstände voraus, die ihre Anordnung rechtfertigen; entfallen diese Umstände, ist die Haft aufzuheben.
Tenor
Die vorläufige Auslieferungshaft wird gemäß §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 1 und 2 IRG aufgehoben, nachdem mit dem Eingang der Auslieferungsunterlagen innerhalb der Frist des § 16 Abs. 2 IRG nicht mehr zu rechnen ist und die Generalstaatsanwaltschaft dies beantragt hat.
Gründe
Der Senat hat gegen den am 20. April 1999 festgenommenen indischen Staatsangehörigen D. S. durch Beschluß vom 4. Mai 1999 aus den dort genannten Gründen die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 16. Juli 1999 mitgeteilt, daß die nach § 10 IRG vorzulegenden Auslieferungsunterlagen bisher weder beim Bundesjustizministerium, noch beim Auswärtigen Amt oder der indischen Botschaft eingegangen sind und mit deren Eingang bis zum Ablauf der Frist des § 16 Abs. 2 Satz 2 IRG am 19. Juli 1999 auch nicht mehr zu rechnen ist. Sie hat deshalb beantragt, die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft aufzuheben. Dem Antrag ist nach §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 1 und 2 IRG zu entsprechen.