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Oberlandesgericht Köln·Ausl. 164 /99 - 13 -·15.07.1999

Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft wegen ausbleibender Auslieferungsunterlagen

StrafrechtAuslieferungsrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft eines indischen Staatsangehörigen, da die nach § 10 IRG vorzulegenden Auslieferungsunterlagen nicht eingegangen sind und auch nicht mehr innerhalb der Frist des § 16 Abs. 2 IRG zu erwarten waren. Der Senat hatte zuvor die Haft angeordnet; dem Aufhebungsantrag wurde nach §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 1 und 2 IRG stattgegeben.

Ausgang: Aufhebungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft zur vorläufigen Auslieferungshaft gemäß §§ 16 Abs.2, 24 Abs.1,2 IRG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft nach § 16 IRG ist aufzuheben, wenn die nach § 10 IRG vorzulegenden Auslieferungsunterlagen nicht rechtzeitig eingehen und ihr Eingang innerhalb der Frist des § 16 Abs. 2 IRG nicht mehr zu erwarten ist.

2

Die Generalstaatsanwaltschaft kann die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft beantragen, wenn die für die Fortdauer der Haft erforderlichen Auslieferungsunterlagen nicht vorgelegt werden.

3

Kommt der Eingang der erforderlichen Auslieferungsunterlagen innerhalb der Frist des § 16 Abs. 2 IRG nicht mehr in Betracht, hat das Gericht dem Aufhebungsantrag gemäß §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 1 und 2 IRG zu entsprechen.

4

Die Fortdauer der vorläufigen Auslieferungshaft setzt das Fortbestehen der Umstände voraus, die ihre Anordnung rechtfertigen; entfallen diese Umstände, ist die Haft aufzuheben.

Relevante Normen
§ 16 Abs. 2 Satz 1 IRG§ 24 Abs. 1 IRG§ 24 Abs. 2 IRG§ 10 IRG§ 16 Abs. 2 Satz 2 IRG

Tenor

Die vorläufige Auslieferungshaft wird gemäß §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 1 und 2 IRG aufgehoben, nachdem mit dem Eingang der Auslieferungsunterlagen innerhalb der Frist des § 16 Abs. 2 IRG nicht mehr zu rechnen ist und die Generalstaatsanwaltschaft dies beantragt hat.

Gründe

2

Der Senat hat gegen den am 20. April 1999 festgenommenen indischen Staatsangehörigen D. S. durch Beschluß vom 4. Mai 1999 aus den dort genannten Gründen die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.

3

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 16. Juli 1999 mitgeteilt, daß die nach § 10 IRG vorzulegenden Auslieferungsunterlagen bisher weder beim Bundesjustizministerium, noch beim Auswärtigen Amt oder der indischen Botschaft eingegangen sind und mit deren Eingang bis zum Ablauf der Frist des § 16 Abs. 2 Satz 2 IRG am 19. Juli 1999 auch nicht mehr zu rechnen ist. Sie hat deshalb beantragt, die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft aufzuheben. Dem Antrag ist nach §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 1 und 2 IRG zu entsprechen.