Zurückweisung der weiteren Beschwerde gegen Anordnung von Abschiebungshaft
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte gegen die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung dreimonatiger Abschiebungshaft durch das Landgericht Köln eine sofortige weitere Beschwerde ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Oberlandesgericht Köln weist die weitere Beschwerde zurück und bestätigt die Voraussetzungen der Abschiebungshaft gemäß §57 Abs.2 AuslG. Eine erneute Anhörung war nicht erforderlich, und Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen Anordnung von Abschiebungshaft als unbegründet abgewiesen; PKH-Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG ist gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Ausländers (z. B. illegaler Aufenthalt und Untertauchen) die begründete Annahme rechtfertigt, dass er sich einer Abschiebung freiwillig entziehen wird.
Eine Fortsetzung eines Rechtsmittels kann ohne erneute Anhörung verworfen werden, wenn durch weitere Anhörung keine neuen, entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Abschiebungshaft ist nach § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG unzulässig nur dann, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Frist wegen nicht vom Betroffenen zu vertretender Umstände nicht durchgeführt werden kann.
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn das zugrundeliegende Rechtsmittel keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§§ 14 FGG, 114 ZPO).
Gerichtliche Entscheidungen werden grundsätzlich in deutscher Sprache erlassen; eine Übersetzungsbeigabe besteht nicht von Amts wegen (§ 184 GVG) und ist nur in besonderen, dargelegten Fällen zu veranlassen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1 T 385/00
Tenor
1.) Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 6. November 2000 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2000 - 1 T 385/00 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Betroffene zu tragen. 3.) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.09.2000
- 507b XIV 694/00. B - ist gegen den Betroffenen Abschiebungshaft für drei Monate mit sofortiger Wirksamkeit angeordnet worden. Die hiergegen von dem Betroffenen eingelegte sofortige Beschwerde vom 25.09.2000 hat das Landgericht Köln durch Beschluss vom 23.10.2000 - 1 T 385/00 - auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Gegen diese seinem Verfahrensbevollmächtigten vorab per Fax am 27.10.2000 mitgeteilte und am 07.11.2000 zugestellte Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 06.11.2000, bei Gericht eingegangen an demselben Tage und bittet um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten in der Rechtsmittel-
instanz.
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist gemäß den §§ 3, 7 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässig. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Demnach war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen (§§ 14 FGG, 114 ZPO).
Das Landgericht Köln hat in dem angefochtenen Beschluss rechtsfehlerfrei die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.09.2000 zurückgewiesen. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Danach liegen insbesondere die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG vor. Der Betroffene hat durch sein bisheriges Verhalten (Illegaler Aufenthalt ohne Ausweispapiere, Untertauchen in Deutschland) deutlich gemacht, dass er nicht gewillt ist, das geltende Recht, namentlich das Asylverfahrensgesetz, welches den Aufenthalt regelt, zu befolgen. Dieses Verhalten in der Vergangenheit lässt den Schluss zu, dass sich der Betroffene den seitens des Antragstellers geplanten Abschiebemaßnahmen freiwillig nicht stellen würde.
Einer Anhörung des Betroffenen durch das Landgericht bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Neue Erkenntnisse zu den Voraussetzungen der Abschiebungshaft durch eine weitere Anhörung waren nicht zu erwarten. Insoweit geht der Betroffene in seinem Schriftsatz vom 20.11.2000 selbst davon aus, dass Haftgründe "unstreitig" vorliegen.
Der Vortrag des Betroffenen in der weiteren Beschwerde zur Frage der Dauer der Passersatzbeschaffung führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die angeordnete Abschiebungshaft ist, jedenfalls zur Zeit, nicht gemäß § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG unzulässig. Dies wäre nur der Fall, wenn unzweifelhaft feststünde, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist durchgeführt werden könnte. Die Ausführungen des Landgerichts zu den Zeiträumen für die Beschaffung von Passersatzpapieren bei indischen Staatsanghörigen lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
Der Antragsteller hat beispielhaft - im Wesentlichen aus 1999 - Fälle aus dem Bereich seiner Behörde benannt, in denen vom indischen Genaralkonsulat innerhalb von drei Monaten nach der Vorführung Passersatzpapiere ausgestellt wurden, obwohl weder der Betroffene noch die Ausländerbehörde im Besitz von Identitätsnachweisen waren. Diese Angaben stimmen mit den Erkenntnissen der Informations-Datei für Ausländerbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beschaffung von Passersatzpapieren bei indischen Staatsangehörigen überein, auf die das Landgericht Bezug genommen hat. Aus dem vom Betroffenen herangezogenen Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 06.06.1997 - 5 T 219/97 - läßt sich ebenfalls entnehmen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass von vornherein vorausschaubar feststeht, dass die Abschiebung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist durchgeführt werden kann. Die vom Amtsgericht Moers im Beschluss vom 18.05.2000 - 15 XIV 48/00 B - überprüften Fälle liegen bereits mehrere Jahre zurück und führen nicht zu der Annahme, eine Durchführung der Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Frist sei ausgeschlossen. Einer weiteren Aufklärung durch das Landgericht bedurfte es demnach nicht.
Der Senat weist im übrigen darauf hin, dass sich nach der sog. PEP-INFO NW, Stand 20.03.2000, für die Republik Indien eine Bearbeitungsdauer ohne Dokumente von 11 Wochen ergibt.
Danach war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückzuweisen.
Ein Anspruch auf Übersetzung des Beschlusses des Landgerichts auf Punjabi von Amts wegen besteht nicht. Insoweit ist bereits nicht im einzelnen dargelegt, welche Sprachkenntnisse der Betroffene hat. Gerichtliche Entscheidungen ergehen in deutscher Sprache
(§ 184 GVG). Eine Übersetzung ist von Amts wegen nicht beizufügen. Das gilt, jedenfalls im Grundsatz, auch dann, wenn der Betroffene die deutsche Sprache nicht versteht (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 184 GVG, Rn 6 mit weiteren Nachweisen; zur Frage der Kostenerstattung siehe Zöller-Herget, § 91, Rn 13 "Übersetzungskosten").
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf
§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, wobei für die Gerichtskosten die §§ 14, 15 FEVG gelten.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren : 8.000,-- DM