Unzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen Abschiebungshaft nach Überstellung
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene legte gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen die Anordnung von Abschiebungshaft sofortige weitere Beschwerde ein. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil durch die Überstellung der Betroffenen nach Frankreich der Streitgegenstand erledigt ist und ein rechtliches Interesse an der Fortführung fehlt. Eine Ausnahme wegen tiefgreifender Grundrechtseingriffe greift bei Abschiebungshaft regelmäßig nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Betroffene.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung wegen Wegfalls des Rechtschutzinteresses als unzulässig verworfen; Kosten der Beschwerde trägt die Betroffene.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer ein gegenwärtiges rechtliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens darlegt; entfällt der Streitgegenstand durch Erledigung, fehlt dieses Interesse.
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wird nur dann bejaht, wenn das Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer zu beseitigen, eine Wiederholungsgefahr abzuwenden oder eine fortwirkende Beeinträchtigung zu beseitigen.
Tiefgreifende Grundrechtseingriffe können Ausnahmen vom Erledigungsgrundsatz rechtfertigen, dies setzt aber voraus, dass wegen des typischen Verfahrensablaufs die Gefahr des „Leerlaufens“ der Rechtsbehelfe besteht; dies ist bei Abschiebungshaft regelmäßig nicht der Fall.
Eine vorzeitige rechtswidrige Freiheitsentziehung vor Vorführung führt nicht automatisch zur Aufhebung einer nachfolgenden Abschiebungshaft; allenfalls kommt ein Verwertungsverbot für während der rechtswidrigen Freiheitsentziehung erlangte Angaben in Betracht.
Ist der materielle Streitgegenstand erledigt, kann die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nur erhalten bleiben, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag auf einen noch bestehenden Nebenanspruch (z. B. Kostenerstattung) beschränkt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1 T 462/99
Tenor
1.) Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 27. Dezember 1999 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 1999 - 1 T 462/99 - wird als unzulässig verworfen. 2.) Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Betroffene zu tragen.
Gründe
Am 07.11.1999 wurde die Betroffene von der Polizei in K. wegen des Verdachts auf ein Straßenverkehrsdelikt (Fahren ohne Führerschein) vorläufig festgenommen. Der Vorgang wurde am 08.11.1999 dem Beteiligten zu 2) um 13.46 Uhr per Fax übermittelt. Am 09.11.1999 wurde die Betroffene dem Haftrichter des AG Köln vorgeführt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 09.11.1999 - 507b XIV 799/99 - ist angeordnet worden, daß die Betroffene für die Dauer von drei Monaten in Abschiebungshaft zu nehmen sei. Die hiergegen von der Betroffenen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Köln durch Beschluss vom 09.12.1999 - 1 T 462/99 - auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Betroffene zwar zu spät dem Haftrichter vorgeführt worden sei. In die Vorführungsfrist sei nämlich auch die Dauer einer anderweitigen Freiheitsentziehung einzubeziehen. Diese rechtswidrige Freiheitsentziehung führe aber nicht dazu, dass der Abschiebehaftbefehl aufgehoben werden müßte. Allenfalls bestehe ein Verwertungsverbot der Angaben der Betroffenen. Die angeordnete Maßnahme sei aber nach § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG gerechtfertigt, was sich aus den Umständen ergebe. Am 20.12.1999 ist die Betroffene aus der Abschiebungshaft entlassen und nach Frankreich überstellt worden.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21.12.1999 hat die Betroffene im Hinblick auf die Überstellung das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die ihr entstandenen außergerichtlichen Auslagen dem Beteiligten zu 2) aufzuerlegen. Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 23.12.1999 zugestellten Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.12.1999 wendet sich die Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 27.12.1999, bei Gericht eingegangen am 03.01.2000. Sie führt im Wesentlichen aus, es bestehe weiterhin ein rechtliches Interesse an der Durchführung des Rechtsmittels, weil es sich gegen die rechtswidrige Freiheitsentziehung bis zur richterlichen Vorführung am 09.11.1999 richte.
Die nach den §§ 3, 7 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist unzulässig.
Es fehlt nämlich an einem rechtlichen Interesse an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstand des Rechtsmittels in der Hauptsache ist durch Überstellung der Betroffenen nach Frankreich am 20.12.19999 erledigt. Eine Sachentscheidung kann nicht mehr ergehen mit der Folge, dass die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, wenn nicht der Beschwerdeführer seinen Antrag auf die Kosten beschränkt (vgl. Keidel - Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 19 FGG, Rn 94 mit weiteren Nachweisen), worauf der Senat hingewiesen hat. Die Betroffenen hat zwar zunächst durch ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21.12.1999 an das Landgericht "das Verfahren in der Hauptsache für erledigt" erklärt, gleichwohl danach mit Schriftsatz vom 27.12.1999 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie weiterhin aufrechterhalten hat.
Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ist es grundsätzlich vereinbar, ein Rechtschutzinteresse nur solange zu bejahen, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet die Annahme eines Rechtschutzinteresses allerdings in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensverlauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz nur schwer erlangen kann (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2432; NJW 1997, 2163; BGH, NJW 1998, 2829 mit weiteren Nachweisen ). Das ist zum Beispiel bei vorläufigen Unterbringungsmaßnahmen (BVerfG, NJW 1998, 2432) oder bei Durchsuchungsanordnungen (BVerfG , NJW 1997, 2163) der Fall.
Ein solcher Ausnahmefall ist bei Abschiebungshaft indes nicht gegeben. Die mit der Abschiebungshaft verbundene Freiheitsentziehung stellt zwar für den Betroffenen einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, die Sicherungshaft ist aber nach ihrem typischen Ablauf nicht auf eine so kurze Beeinträchtigung angelegt, dass die Gefahr des "Leerlaufens" der gegen ihre Anordnung eröffneten Rechtsmittel bestünde (BGH, NJW 1998, 2829). Weder die Gründe der Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG noch die Ausgestaltung des Verfahrens nach dem Freiheitsentziehungsgesetz (FEVG) lassen ein Bedürfnis für die Zulassung eines "Fortsetzungsfeststellungsantrages" erkennen. Dies gilt auch, soweit die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorführungsfrist im Zusammenhang mit der Anordnung der Abschiebungshaft in Rede steht (§ 13 Abs. 1 S. 2 FEVG).
Demnach ist die weitere Beschwerde nicht zulässig und dem Senat ist ein Eingehen auf die Sache selbst verwehrt.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf
§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, wobei für die Gerichtskosten die §§ 14, 15 FEVG gelten.
Die von der Beschwerdeführerin angeregte Vorlage an den BGH nach § 28 Abs. 3 FGG kam nicht in Betracht, da keine Abweichung von einer Entscheidung des BGH vorliegt (vgl. Keidel-Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 28 Rn. 17 mit weiteren Nachweisen).
Streitwert für das Beschwerdeverfahren : 5.000,-- DM