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Oberlandesgericht Köln·9 Wx 23/99·30.03.1999

Weitere Beschwerde gegen Anordnung von Abschiebungshaft zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene richtete eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Anordnung dreimonatiger Abschiebungshaft. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des §57 Abs.2 Satz1 Nr.5 AuslG und die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der Haftfrist vorliegen. Das OLG Köln wies die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die negative Prognose wegen Untertauchens und mangelnder Mitwirkung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung mit Sicherheit nicht innerhalb von drei Monaten durchführbar wäre, lagen nicht vor.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen Zurückweisung der Beschwerde gegen Abschiebungshaft als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Abschiebungshaft nach §57 Abs.2 Satz1 Nr.5 AuslG ist zulässig, wenn Tatsachen die Prognose rechtfertigen, der Betroffene werde sich einer Abschiebung freiwillig entziehen.

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Vermiedenes Erscheinen zur Mitwirkung an Abschiebungsmaßnahmen (z. B. Untertauchen, unerlaubte Einreise, längerer illegaler Aufenthalt) kann eine negative Mitwirkungsprognose begründen.

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Die Anordnung von Abschiebungshaft ist nicht bereits dann unzulässig, wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Abschiebung binnen der Haftdauer nicht durchführbar ist; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine sichere Fristüberschreitung.

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Bei der Beurteilung der Durchführbarkeit von Abschiebungen können für die Behörden zugängliche durchschnittliche Beschaffungszeiten von Ersatzpapieren als sachliche Anhaltspunkte herangezogen werden.

Relevante Normen
§ Asylverfahrensgesetz§ 3 FEVG§ 7 FEVG§ 103 Abs. 2 AuslG§ 27 FGG§ 29 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1 T 63/99

Tenor

1.) Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 17. März 1999 gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. März 1999 - 1 T 63/99 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Betroffene zu tragen.

Gründe

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Der Betroffene reiste erstmals am 18.08.1998 ohne Personalpapiere in den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ein. Der Aufforderung der Ausländerbehörde Köln, zwecks Stellung eines Asylantrages bei der Erstaufnahmeeinrichtung der Ausländerbehörde in Braunschweig vorstellig zu werden, kam er nicht nach, sondern tauchte unter. Am 11.02.1999 wurde er in der Kölner Innenstadt festgenommen. Durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 12.02.1999 - 507 c XIV 98/99 - ist angeordnet worden, daß der Betroffene für drei Monate in Abschiebungshaft zu nehmen sei. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Köln durch Beschluß vom 2. 03. 1999 - 1 T 63/99 - auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 16.03.1999 zugestellten Beschluß wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 17.03.1999, bei Gericht eingegangen am 19.03.1999. Er macht geltend, die Voraussetzungen der Abschiebungshaft lägen nicht vor, weil nicht zu erwarten stehe, daß die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden könne.

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Seinen Asylantrag hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge inzwischen als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

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Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 3, 7 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluß zu Recht die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 12.02.1999 - 507 c XIV 98/99 -, durch den gegen den Betroffenen für die Dauer von 3 Monaten die Abschiebungshaft angeordnet worden ist, zurückgewiesen. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts läßt auch unter Berücksichtigung der Begründung des Rechtsmittels keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für die Anordnung einer Abschiebungshaft gem. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG gegen den Betroffenen bejaht. Diese bestehen auch weiter fort. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug und schließt sich ihnen an. Der Betroffene hat durch sein bisheriges Verhalten (unerlaubte Einreise, Untertauchen, illegaler Aufenthalt hier über mehrere Monate), deutlich gemacht, daß er nicht gewillt ist, das geltende Recht, namentlich das Asylverfahrensgesetz, welches den Aufenthalt regelt, zu befolgen. Dieses Verhalten in der Vergangenheit läßt den Schluß zu, daß der Betroffene sich den seitens des Antragstellers geplanten Abschiebemaßnahmen freiwillig nicht stellen würde.

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Der Inhalt der Begründung der weiteren Beschwerde führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die angeordnete Abschiebungshaft ist nicht gemäß § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG unzulässig, denn es bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß die geplante Abschiebung nicht innerhalb der 3-monatigen Abschiebungshaft durchgeführt werden könnte. Etwas anderes würde nur gelten, wenn feststünde, daß die Frist mit Sicherheit nicht eingehalten würde.

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Der Senat weist ergänzend darauf hin, daß nach den Informationen der zentralen Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld in der Informationsdatei für Ausländerbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen über die Beschaffung von Paßersatzpapieren ( PEP-Info NW, Nr. 436.1 , Stand 10.03.1998 ) die Dauer der Beschaffung der Ersatzpapiere bei indischen Staatsangehörigen im Regelfall weniger als drei Monate beträgt.

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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf

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§§ 14, 15 FEVG, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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Streitwert für das Beschwerdeverfahren : 8.000,-- DM