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Oberlandesgericht Köln·9 W 95/09 und 9 W 96/09·22.03.2010

Streitwert für Herausgabe eines Hausratversicherungsscheins auf 300 € festgesetzt

ZivilrechtVersicherungsrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte die Herausgabe eines neuen Versicherungsscheins; das Landgericht setzte den Streitwert hoch an und verteilte die Kosten. Das OLG Köln änderte teilweise ab und schätzte den Streitwert für den Antrag auf Ausstellung/Herausgabe auf 300 €, da ein aktueller Nachtrag vorliegt und der Originalschein geringe wirtschaftliche Bedeutung hat. Die Kosten wurden 75 % Klägerin / 25 % Beklagte verteilt; die Anschlussbeschwerde der Klägerin blieb erfolglos.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten teilweise stattgegeben: Streitwert für Antrag zu 1) auf 300 € festgesetzt und Kosten 75 % Klägerin / 25 % Beklagte; Anschlussbeschwerde der Klägerin erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Klagen auf Herausgabe eines Versicherungsscheins nach § 3 VVG bestimmt sich der Streitwert nach dem Interesse der Partei am Besitz der Urkunde und nicht zwingend nach der Versicherungssumme.

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Bei Hausratversicherungen ist regelmäßig nicht auf einen Anteil der Versicherungssumme abzustellen, da die Versicherungsleistung vom konkreten Schaden abhängt.

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Liegt ein vollständiger Nachtrag vor, der den aktuellen Versicherungsschutz dokumentiert, kann der ursprüngliche Versicherungsschein nur geringe wirtschaftliche Bedeutung haben und den Streitwert mindern.

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Die Kostenverteilung nach § 91a Abs. 1 ZPO bemisst sich nach dem im Vergleich zum Ausdruck gekommenen Umfang des Obsiegens und Unterliegens, so dass anteilige Kostentragung gerechtfertigt sein kann.

Relevante Normen
§ 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 91 a Abs. 1 ZPO§ 3 ZPO§ 3 Abs. 2 VVG a.F.§ 3 Abs. 3 VVG n.F.§ 3 Abs. 2 VVG a.F. in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VVG n.F.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 O 117/09

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten werden die Beschlüsse der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30.9.2009, soweit sie die Streitwertfestsetzung für den Klageantrag zu 1) und die Kostenentscheidung betreffen, in der Fassung des Beschlusses vom 30.11.2009 unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlussbeschwerde der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Der Streitwert für den Klageantrag zu 1) wird auf 300,00 € festgesetzt.

2. Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits werden zu 75 % der Klägerin und zu 25 % der Beklagten auferlegt.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde (§ 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO) und der Anschlussbeschwerde hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

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I. Das Landgericht hat, nachdem es das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt hat, den Streitwert für den Klageantrag zu 1) auf 1/5 der Versicherungssumme von 53.690,00 € (= 10.738,00 €) und den Streitwert für den Klageantrag zu 2) auf 12.703,09 € festgesetzt. Ferner hat es – in einem weiteren Beschluss - die Kosten des Rechtsstreits zu 40 % der Klägerin und zu 60 % der Beklagten auferlegt (§ 91 a Abs. 1 ZPO).

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Gegen Streitwertfestsetzung und Kostenverteilung wenden sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde und die Klägerin mit der Anschlussbeschwerde.

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II. Der Streitwert für den Antrag zu 1) , einen neuen Versicherungsschein zum Hausratversicherungsvertrag nach näherer Maßgabe auszustellen und an die Klägerin herauszugeben, Zug um Zug gegen Kostenerstattung, ist im Grundsatz nach § 3 ZPO zu schätzen (vgl. LAG Stuttgart, VersR 2002, 913). Der Anspruch rechtfertigt sich aus § 3 Abs. 2 VVG a.F. (§ 3 Abs. 3 VVG n.F.).

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Maßgebend ist das Interesse der Klägerin am Besitz der Urkunde. Das entspricht dem Interesse an der Innehabung der Legitimationsmöglichkeit und der Beweisfunktion, die der Versicherungsschein gibt (vgl. LAG Stuttgart, a.a.O.; dazu Armbrüster in Langheid/Wandt MünchKomm VVG, 2010, § 3 Rn. 35 f). Soweit teilweise darauf abgestellt wird, dass das Interesse der beklagten Partei entscheidend sein soll, ihre Verurteilung zu beseitigen und die Police nicht herausgeben zu müssen (vgl. BGH NJW-RR 2002, 573 (Lebensversicherung) unter Hinweis auf BGH WM 1993, 229 (Bürgschaftsurkunde), handelt es sich um andere Fallgestaltungen im Hinblick auf das mit dem Besitz der Urkunde verbundene Bestehen oder Erlöschen von materiellen Ansprüchen.

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Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin den vollständigen Nachtrag zur Hausratversicherung vom 11.08.2008 im Besitz hat (Anlage K 2). Dieser betrifft den aktuellen Versicherungsschutz, der zwischen den Parteien auch unstreitig ist. Demgegenüber kommt dem ursprünglichen Versicherungsschein nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung zu. Diese kann z. B. die Dokumentation der Umstände des Versicherungsbeginns und den seinerzeitigen Deckungsschutz sowie die Höhe der früheren Prämien betreffen. Für den jetzigen Versicherungsschutz der Klägerin ist der ursprüngliche Originalversicherungsschein nicht maßgeblich, worüber zwischen den Parteien auch kein Streit besteht.

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Da vorliegend der Wert des Antrages zu 1) unabhängig von der geltend gemachten Hauptforderung auf Entschädigung für einen bestimmten Schadensfall zu beurteilen ist, kann der weiter gestellte Zahlungsantrag hier nicht als Bezugsgröße genommen werden (vgl. zum Antrag auf Feststellung der Einsicht in Behandlungsunterlagen in einem konkreten Fall OLG Köln (5. Senat) BeckRS 2010 03288).

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Bei einer Hausratversicherung ist bei der Bewertung des Antrages nach § 3 Abs. 2 VVG a.F. (§ 3 Abs. 3 VVG n.F.) im Gegensatz zu einer Lebensversicherung in der Regel auch nicht auf einen Anteil an der Versicherungssumme abzustellen, da sich die Versicherungsleistung nach dem Schaden richtet, der geringer als die Versicherungssumme sein kann. Bei Klagen auf Feststellung des Fortbestandes der Versicherung im Falle von Gebäude-, Kranken- und Kraftfahrtversicherung wird der Streitwert in Anwendung von § 9 ZPO auf den 3,5 – fachen Betrag der Jahresprämie festgesetzt (vgl. BGH VersR 2008, 988; BGH VersR 2004, 1197; BGH VersR 2001, 311). Vorliegend würde das einem Betrag von 3,5 X 144,44 € = 505, 54 € entsprechen.

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Im vorliegenden Einzelfall ist der Wert des Antrages noch als geringer anzusehen, weil er für die Durchsetzung des aktuellen Entschädigungsanspruchs nicht von Bedeutung ist. Aus diesem Grund geht der Senat vom Mindestwert von 300,00 € aus. Dementsprechend ergibt sich die Kostenverteilung gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nach dem Umfang des im Vergleich zum Ausdruck gekommenen Obsiegens und Verlierens.

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Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat demnach in der Sache Erfolg und die nach § 567 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässige Anschlussbeschwerde ist nicht begründet.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs.1, 3 ZPO) liegen nicht vor.

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Wert des Beschwerdeverfahrens nach § 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO: bis 6.000,00 €