Sofortige Beschwerde gegen PKH‑Ablehnung wegen ARB 94‑Risikosausschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen seine Ehefrau ein. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, weil die beabsichtigte Klage keine Erfolgsaussichten bietet. Entscheidungsgrund ist der Ausschluss des Baufinanzierungsrisikos in § 3 Ziff.1 d) dd) ARB 94, der Finanzierungskonflikte erfasst. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten infolge ARB‑94‑Risikosausschluss versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat; fehlen solche Erfolgsaussichten, ist PKH zu versagen.
Ein vertraglicher Risikoausschluss ist wegen seines Ausschlusscharakters eng auszulegen, erfasst aber sämtliche Streitigkeiten aus Finanzierungsverhältnissen von Bauvorhaben, sofern ein adäquat-kausaler Zusammenhang mit der Finanzierung besteht.
Für die Anknüpfung des Risikoausschlusses kommt es nicht auf ein spezifisches Baurisiko an, sondern auf einen ursächlichen Bezug zur Finanzierung des Bauvorhabens.
Bei Zurückweisung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten ist eine gesonderte Kostenentscheidung nicht zwingend erforderlich (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 179/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 07.09.2009 gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 31.08.2009 - 9 O 179/09 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe i.S. des § 114 ZPO liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Klage auf Gewährung von Rechtsschutz für das Verfahren des Antragstellers gegen seine Ehefrau vor dem Landgericht Aachen – 10 O 397/08 – keine Erfolgsaussichten bietet.
1.
Der Senat hält auch in Ansehung der von der Kammer weiterhin geäußerten Bedenken an seiner in dem angegriffenen Beschluss zitierten Rechtsauffassung fest, dass das Landgericht Aachen örtlich zuständig zur Entscheidung über die beabsichtigte Klage wäre, § 215 VVG (n.F.).
Einer Vertiefung bedarf dies indes nicht. Denn die Gewährung von Rechtsschutz für den Befreiungsanspruch des Antragstellers scheitert aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses vom 31.08.2009 am Vorliegen der Voraussetzungen des das Baufinanzierungsrisiko ausnehmenden Ausschlusstatbestandes des § 3 Ziffer 1 d) dd) ARB 94.
Der – wegen seines Ausschlusscharakters grundsätzlich eng auszulegende (vgl. BGH VersR 2005, 1684) – Risikoausschluss aus § 3 Ziffer 1 d) dd) i.V. mit aa) bis cc) der unstreitig in das Versicherungsverhältnis der Parteien einbezogenen Klausel bezieht sich auf sämtliche Streitigkeiten aus Finanzierungsverhältnissen, die der Versicherungsnehmer für die Realisierung ihm zuzuordnender Bauvorhaben eingegangen ist und setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus, sondern greift, sofern nur ein ursächlicher Zusammenhang mit der Finanzierung einer solchen Maßnahme besteht; nicht an das Vorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung wird angeknüpft (BGH VersR 2008, 113 ff; VersR 2004, 1596). Danach ist die weite Fassung dieses Risikoausschlusses unter Einbeziehung aller Finanzierungsstreitigkeiten einerseits mit einem adäquat kausalen Bezug zu den in aa) bis cc) der Klausel aufgeführten Vorhaben des Versicherungsnehmers andererseits festgeschrieben (BGH a.a.O.).
Nach diesen Kriterien besteht an einem adäquat-kausalen Zusammenhang des im Verfahren LG Aachen 10 O 378/08 verfolgten Anspruchs mit einer Baufinanzierung kein Zweifel, nachdem der Antragsteller dort Befreiung von Verbindlichkeiten begehrt, welche er zusammen mit seiner getrennt lebenden Ehefrau zum Zweck des Erwerbs und der Bebauung des Grundstücks X 00 in E. - § 3 Ziffer 1 d) aa) und bb) ARB - eingegangen ist.
2.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 127 Abs. 4 ZPO.