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Oberlandesgericht Köln·9 W 77/09·12.10.2009

Sofortige Beschwerde gegen Zulassung des Streitbeitritts im selbständigen Beweisverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtNebenintervention / Selbständiges BeweisverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Streitverkünder rügt die Zulassung des Streitbeitritts eines Streitverkündeten auf Seiten des Antragsgegners im selbständigen Beweisverfahren. Zentral ist, ob §§ 66 ff. ZPO und § 71 ZPO entsprechend anwendbar sind und ob eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück und bestätigt die analoge Anwendung der Vorschriften sowie die Zulassung des Beitritts; die Entscheidung im Beschlusswege sei verfahrensgerecht und das rechtliche Interesse des Streithelfers glaubhaft gemacht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zulassung des Streitbeitritts im selbständigen Beweisverfahren als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren ist zulässig; die Vorschriften der §§ 66 ff. ZPO finden entsprechende Anwendung.

2

§ 71 ZPO (Nebenintervention) ist im selbständigen Beweisverfahren analog anwendbar, sodass Hauptparteien über die Zulassung einer Nebenintervention entscheiden können.

3

Die in § 71 ZPO vorgesehene Entscheidung durch Zwischenurteil mit mündlicher Verhandlung ist auf das kontradiktorische Erkenntnisverfahren zugeschnitten; im selbständigen Beweisverfahren kann die der Verfahrensart angepasste Entscheidung im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung erfolgen.

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Die Nebenintervention setzt ein glaubhaftes rechtliches Interesse des Streithelfers voraus; bei Nachweis dieses Interesses ist die Zulassung zu gewähren.

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 71 Abs. 1 ZPO§ 66 ff ZPO§ 71 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 30 OH 5/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.08.2009 gegen den Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Vorsitzender als Einzelrichter) vom 03.07.2009 - 30 OH 5/08 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.09.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

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Im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren hat der Antragsteller dem Beschwerdegegner den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Verfahren auf seiner Seite beizutreten. Der Beschwerdegegner ist dem Beweisverfahren beigetreten, allerdings auf Seiten des Antragsgegners. Mit Schriftsatz vom 11.02.2009 hat der Antragsteller beantragt, den Streitbeitritt auf Seiten des Antragsgegners zurückzuweisen. Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien und Hinweis auf das beabsichtigte Procedere im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung entschieden und mit dem angefochtenen Beschluss den Beitritt zugelassen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

4

II.

5

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel führt in der Sache indes nicht zum Erfolg.

6

1.

7

Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde folgt aus jedenfalls aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und im Übrigen aus einer entsprechenden Anwendung des § 71 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

8

Das Rechtsmittel ist auch statthaft, weil der Antragsteller sich als Streitverkünder gegen den Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten seines Verfahrensgegners wendet, § 71 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.11.2007 – I-24 U 217/06, OLGR 2008, 156).

9

2.

10

Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Das Landgericht hat sowohl in der Form als auch in der Sache richtig entschieden.

11

a)

12

Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung, dass die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren zulässig ist und eine entsprechende Anwendung der §§ 66 ff ZPO rechtfertigt (BGH NJW 1997, 859; BGH NJW-RR 2006, 1312; OLG Köln, Beschl. v. 29.11.2004 – 22 W 27/04, OLGR 2005, 219 m.w.N.). Analog anwendbar ist deshalb auch die Vorschrift des § 71 ZPO, welche ein Antragsrecht der Hauptparteien über die Zulassung einer Nebenintervention normiert, § 71 Abs. 1 ZPO. Zwar sehen § 71 Abs. 1 und 2 ZPO eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Zwischenurteil vor. Diese Regelung ist indes auf das kontradiktorische Erkenntnisverfahren zugeschnitten, welches § 66 Abs. 1 ZPO ("in einem ... anhängigen Rechtsstreit") für den unmittelbaren Anwendungsbereich der Nebenintervention vorsieht. Wie die Kammer zutreffend festgestellt hat, verbietet der Charakter des - grundsätzlich eilbedürftigen und zu keiner streitigen Entscheidung führenden - selbständigen Beweisverfahrens indes eine aufgrund mündlicher Verhandlung ergehende Entscheidung durch Zwischenurteil. Dem Landgericht ist deshalb in der Auffassung zu folgen, dass im Rahmen der im Streitfall gebotenen (nur) entsprechenden Anwendung der Vorschrift eine der Verfahrensart angepasste Entscheidung im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

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b)

14

Das Landgericht hat die Nebenintervention zu Recht zugelassen. Denn der Streithelfer hat ein rechtliches Interesse, §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 1 ZPO, dem Verfahren auf Seiten des Antragsgegners beizutreten, glaubhaft gemacht. Der Senat nimmt insoweit die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss sowie dem Nichtabhilfebeschluss als auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens insgesamt zutreffend in Bezug und macht sich diese zu eigen.

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3.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.