Sofortige Beschwerde gegen Versagung von PKH bei Sicherungsübereignung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung eines Versicherungsanspruchs für den Diebstahl eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs; das Landgericht lehnte die Bewilligung ab. Das OLG Köln weist die sofortige Beschwerde zurück, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen der PKH nicht glaubhaft dargelegt sind. Bei Geltendmachung fremder Rechte ist die Zahlungsfähigkeit des Rechtsinhabers zu berücksichtigen. Auf die Erfolgsaussichten kommt es nicht mehr an.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; wirtschaftliche Voraussetzungen nicht glaubhaft dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO wird gewährt, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung fremder Rechte ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsinhabers abzustellen; fehlt dessen Bedürftigkeit, kann die Gewährung gegenüber dem Antragsteller versagt werden.
Der Antragsteller hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse substantiiert und glaubhaft darzulegen; widersprüchliche oder unvollständige Angaben können die Versagung der Prozesskostenhilfe rechtfertigen.
Sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht erfüllt, bedarf es keiner weiteren Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 117/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 2) vom 2.7.2009 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.5.2009 - 24 O 117/09 – in der Fassung des Beschlusses vom 15.7.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
I. Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bereits die wirtschaftlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben.
1. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller betrifft die Entschädigung für einen behaupteten Diebstahl eines Fahrzeugs, das sicherungsübereignet war. Mit der beabsichtigten Klage wird beantragt, festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Antragstellern als Gesamtgläubigern Versicherungsschutz für den Versicherungsfall vom 29.9.2007 zu gewähren. Das Landgericht hat die Prozesskostenhilfeanträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde allein des Antragstellers zu 2).
Die Sicherungsübereignung an die D hat der Antragsteller zu 2) nunmehr in der Beschwerdeschrift klargestellt. Nach seinen Angaben im Ermittlungsverfahren 8101 Js 3404/08 StA Lüneburg - Zweigstelle Celle - ist die Finanzierung des Fahrzeugs nicht beendet gewesen.
In einem solchen Fall der Geltendmachung eines fremden Rechtes muss das Interesse des Rechtsinhabers auch auf dem Gebiet der Bewilligung von Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden. Das hat zur Folge, dass es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsinhabers ankommt (vgl. BGH VersR 1992, 594; Senat Beschluss vom 30.12.2008 – 9 W 97/08). Dass die Eigentümerin die Mittel für die Prozessführung nicht aufbringen kann, ist nicht ersichtlich.
2. Aber auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu 2) selbst ergeben sich Ungereimtheiten. Diese sind nicht glaubhaft dargelegt. Nach seinen Angaben sind monatliche Einnahmen von 420,00 € abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von 54,00 € vorhanden. Davon ist Miete in Höhe von 188,00 € zu zahlen. Damit verbleibt ein Betrag von 178,00 €. Demgegenüber bestehen nach seiner eigenen Darstellung monatliche Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 1.400,00 €, 244,00 €, 486,00 € und 1.380,00 €. Es bleibt unklar, wovon der Antragsteller zu 2) seine Lebenshaltung bestreitet und seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Demnach hat die Beschwerde keinen Erfolg. Auf die hinreichende Erfolgsaussicht kommt es nicht mehr an.
II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1, 3 ZPO) liegen nicht vor