Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Ausschlussfrist des Stiftungsgesetzes
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Klage gegen eine Stiftung; das Landgericht hatte PKH versagt, worgegen sie Beschwerde führte. Zentral ist die Auslegung von § 13 Abs.1 Stiftungsgesetz als gesetzliche Ausschlussfrist bis 31.12.1983. Der Senat hält die Ausschlussfrist für wirksam, verneint verfassungsrechtliche Bedenken und sieht zudem keine Erfolgsaussichten, da die medizinische Kommission Kausalität ausschloss.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht und bestehender gesetzlicher Ausschlussfrist zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bestimmung, die Leistungen nur gewährt, wenn sie bis zu einem bestimmten Datum geltend gemacht werden, ist als rechtsverbindliche Ausschlussfrist auszulegen.
Gesetzliche Ausschlussfristen sind von Amts wegen zu beachten und können im Gegensatz zur Verjährung nicht durch nachträglichen Verzicht geheilt werden.
Eine auf Kulanz beruhende Leistungsgewährung begründet keinen Rechtsanspruch; sie liegt im Ermessen der Stiftung und kann an die Vorprüfung durch eine medizinische Kommission gebunden werden.
Soweit das Stiftungsgesetz der Nachprüfung bestimmter Ermessensentscheidungen durch ordentliche Gerichte entfällt, ist gerichtliche Durchsetzung dieser Entscheidungen ausgeschlossen; das Ergebnis einer gesetzlich vorgesehenen medizinischen Prüfung (z.B. fehlende Kausalität) schließt Anspruch und Kulanz aus.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 0 606/92
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. Mai 1993 - 10 0 606/92 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß, durch den der Klägerin die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe versagt worden ist, ist nicht begründet. Auch der Se-nat vermag der beabsichtigten Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht beizumessen. Zur Begründung wird auf die in vollen Umfang zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen, denen der Senat unter Berück-sichtigung des Beschwerdevorbringens folgendes hin-zufügt:
§ 13 Abs. 1 Stiftungsgesetz in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 22.12.1982 enthält entgegen der Auffassung der Klägerin eine gesetzliche Ausschluß-frist zur Geltendmachung von Leistungen durch die Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder " bis zum 31.12.1983. Einen anderen Sinn vermag der Senat in der Formulierung des Gesetzgebers, daß Leistungen nur gewährt werden, wenn sie bis zum 31.12.1983 geltend gemacht worden sind, nicht zu erkennen. Daß die Stif-tung und die nach § 19 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes zur Prüfung, ob ein Schadensfall vorliegt, eingerichte Kommission auch annähernd 10 Jahre nach Verstreichen der Ausschlußfrist noch bestehen und tätig sind, ver-mag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil diese Institutionen zur Abwicklung laufender Entschädigungs-fälle benötigt werden. Auch die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, welche andere Bedeutung als die einer Ausschlußfrist der fraglichen Formulierung in § 13 Stiftungsgesetz zukommen soll.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ausschlußfrist bestehen nicht. Die Klägerin ist schon durch den Nichtabhilfebeschluß des Landgerichts vom 14.05.1993 auf ihren Irrtum hingewiesen worden, daß das dritte Änderungsgesetz nicht vom 22.12.1983, sondern vom 22.12.1982 stammt, die Ansprüchesteller, die in der Zeit ab Inkrafttreten des Gesetzes (im Jah-re 1972) bis Ende 1982 ihre Ansprüche noch nicht an-gemeldet hatten, also noch ein Jahr Zeit hatten, dies nachzuholen.
Der Senat folgt dem Landgericht auch darin, daß die Klägerin keine ihr günstige Rechtsfolge daraus herlei-ten kann, daß die Beklagte die Ablehnung des Antrages nicht mit dem formalen Argument der Fristüberschrei-tung, sondern wegen Erfolglosigkeit in der Sache selbst begründet hat. Denn anders als im Falle der Verjährungsfrist kann auf eine gesetzliche Ausschluß-frist nicht verzichtet werden; sie ist vielmehr von Amts wegen zu beachten (Münchener Kommentar-Tiehle, Rdnr. 7 zu § 194; OLG Celle, WM 1975, 652).
Die Sachbehandlung des Falles durch die Beklagte ist bei verständiger Würdigung dahin zu verstehen, daß der Klägerin - ohne Rücksicht auf den Ablauf der Ausschuß-frist - bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen Leistungen im Kulanzwege , jedoch ohne Rechtsanspruch gewährt worden wären. Eine derartige Entscheidung hätte im Rahmen des der Beklagten durch das Stiftungs-gesetz eingeräumten Ermessensspielraums gelegen. Daß die Beklagte eine derartige Ermessensentscheidung von der Beurteilung über medizinischen Kommission abhängig gemacht hat, ist nicht zu beanstanden und nach § 20 Abs. 4 des Stiftungsgesetzes der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen.
Da die medizinische Kommission eine Verursachung der Fehlbildungen durch thalidomidhaltige Präparate jedoch ausgeschlossen hat , ist auch für eine Kulanzentschei-dung zugunsten der Klägerin kein Raum mehr.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.