Sofortige Beschwerde gegen PKH-Versagung bei Verdacht auf Eigenbrandstiftung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung von Versicherungsansprüchen nach Brand des Wohnhauses. Das Landgericht lehnte PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht ab; die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigte, dass eine Vielzahl von Indizien eine Eigenbrandstiftung nahelegt und damit die Leistungsfreiheit der Versicherung nach § 61 VVG begründen kann.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Landgerichtsergebnis bestätigt (Erfolgsaussicht verneint wegen überwiegender Indizien für Eigenbrandstiftung).
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer ist nach § 61 VVG leistungsfrei, wenn die Gesamtwürdigung der Indizien Eigenbrandstiftung so überzeugend nahelegt, dass vernünftige Zweifel zurücktreten.
Bei der Feststellung von Vorsatz im Versicherungsrecht genügt es nicht, die genaue Tatbeteiligung darzulegen; maßgeblich ist, ob die Brandstiftung mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten erfolgt ist.
Der Beweis der Eigenbrandstiftung kann durch eine qualifizierte Indizienkette geführt werden; die Indizien müssen in ihrer Gesamtschau ein praktisches Maß an Überzeugung erreichen, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (§ 286 ZPO als Maßstab der Beweiswürdigung).
Im Prozesskostenhilfeverfahren sind fehlende hinreichende Erfolgsaussichten zu bejahen, wenn die vorläufige Beurteilung der Sach- und Beweislage auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens der Antragsgegnerin (Leistungsfreiheit) hinweist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 65/02
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Landgerichts Köln vom 25.09. 2002 - 24 O 65/02 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin unterhielt bei der Antragsgegnerin eine Wohngebäudeversicherung nach den VGB 88 für das Haus T.straße 25 in H.. Am 22.10.2000 kam es in dem Haus zu einem Brand, in dessen Folge das Gebäude sowie Hausrat zerstört wurden. Daraufhin nahm die Antragstellerin, die zusammen mit ihrem Sohn N. O. Miteigentümerin des Grundstücks ist, die Antragsgegnerin auf Entschädigung in Anspruch.
Es wurde im Ermittlungsverfahren festgestellt, dass der Brand mittels größerer Mengen Benzin als Brandbeschleuniger von dem Hausbewohner H. N. gelegt wurde. Dieser kam bei dem Feuer ums Leben. Die Antragsgegnerin berief sich auf Leistungsfreiheit wegen Eigenbrandstiftung.
Die Antragstellerin verlangt Entschädigung und Bewilligung der Löschung von auf die Antragsgegnerin übergegangenen Grundschulden.
Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Erfolgsaussicht des Begehrens verneint.
Die Antragsgegnerin ist - aus jetziger der Sicht im Rahmen der Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren - nach § 61 VVG leistungsfrei, weil eine Vielzahl von Indizien für eine Eigenbrandstiftung unter Beteiligung der Antragstellerin sprechen. Wenn Eigenbrandstiftung in Betracht kommt, hat der Versicherer diesen Umstand streng im Sinne von § 286 ZPO zu beweisen (vgl. BGH, r+s 1997, 294; OLG Stuttgart, VersR1997, 824; OLG Koblenz, VersR 1998, 181; OLG Brem3e, r+s 2000, 75). Es muss eine Gesamtwürdigung stattfinden. Die vom Versicherer zu beweisenden Indizien müssen in ihrer Gesamtschau ein solch praktisches Maß an Überzeugung für Eigenbrandstiftung ergeben, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. So liegt es hier.
Zur Feststellung von vorsätzlichem Handeln ist es nicht erforderlich, dass nachgewiesen ist, in welcher konkreten Art und Weise der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant an der Brandentstehung mitgewirkt haben. Maßgebend ist, ob die Brandstiftung mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten erfolgt ist.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, ist davon auszugehen, dass der Brand nicht ohne Wissen und Wollen der Antragstellerin und ihres Sohnes, des versicherten Miteigentümers, entstanden ist. Wie sich aus dem Ermittlungsverfahren ergibt, sind am 25.10.2000 am Brandort zwei 10 - Liter Benzinkanister aufgefunden worden (Bl. 41 GA). Hiervon wurde der eine am 18.10.2000 um 20.09 Uhr an der Aral - Tankstelle in der W. Straße 123 und der andere am 19.10.2000 um 15.27 Uhr an der Total - Tankstelle in der E. Straße in H. erworben. Da diese Kanistergröße (im Gegensatz zu der gängigen 5 Liter Größe) seltener gekauft wird und in dem Verkaufsraum der Total Tankstelle eine Videokamera installiert war, konnte die Person des Käufers festgestellt werden. Nach den Ermittlungen der Polizei war Käufer der Sohn der Antragstellerin. Demnach spricht alles dafür, insbesondere der zeitnahe Erwerb zum Tag des Brandes und die Art der Kanister, dass die Brandlegung unter Beteiligung oder im Auftrag des Sohnes der Antragstellerin geschehen ist. Dafür, dass die beiden gekauften Kanister für andere Zwecke verwendet werden sollten, ergeben sich keine Anhaltspunkte.
Weiter Umstände sprechen dafür, dass die Antragstellerin in die Brandstiftung eingeweiht war. Hierbei ist nicht nur darauf abzustellen, dass die beteiligten Personen in dem abgebrannten Haus als Familie wohnten. Unbestritten hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass die Antragstellerin gegenüber dem Hausratversicherer angegeben hat, dass die Kanister "uns gehörten" und seit circa einer Woche geleert im Schuppen gestanden hätten. Dies steht im Widerspruch zum Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 15.08. 2002 und in der Beschwerdeschrift, wonach ein Zusammenhang in Abrede gestellt wird. Schließlich ist auf die schlechte wirtschaftliche Situation der Antragstellerin und ihres Sohnes hinzuweisen. Der Sohn gab am 15.03.1998 die dritte eidesstattliche Versicherung ab. Unter dem 11.05.1999 gab die Antragstellerin, nachdem sie die von ihre geführte Pizzeria hat schließen müssen - die eidesstattliche Versicherung ab. Am 17.10.2000 erging ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegenüber der Antragstellerin.
Die gesamten Indizien lassen eine Beteiligung der Antragstellerin an der Brandstiftung als so wahrscheinlich ansehen, dass keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen.
Danach kam es nicht darauf an, ob der Antragstellerin das Verhalten des Sohnes als mitversichertem Miteigentümer entsprechend § 79 Abs. 1 VVG zuzurechnen ist (so Prölss in Prölss/Martin, VVG. 26. Aufl, § 6 Rn 41; vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl, § 79, Rn 5) beziehungsweise, ob es sich nur auf seinen Miteigentumsanteil auswirkt oder ob der Sohn Repräsentant der Klägerin im Sinne des Risikoverwalters oder des Vertragsverwalters ist.
Auf den Umfang der Entschädigung, auch in Bezug auf das Miteigentum, war nicht mehr einzugehen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst ( § 127 Abs. 4 ZPO).