Zurückweisung der sofortigen Beschwerde: Kostenpflicht wegen Vertretung ohne Vollmacht
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts, wonach der zunächst einstweilen zur Prozessführung zugelassene Vertreter die Kosten zu tragen hat. Zentral war, dass zum Zeitpunkt der Endentscheidung keine Genehmigung (Vollmacht) vorlag. Das OLG bestätigte, dass nach Ablauf der Beibringungsfrist nachträglich vorgelegte Vollmachten unbeachtlich sind und dass der Veranlasser des vollmachtlosen Auftretens die Kosten zu tragen hat. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wird zurückgewiesen; Vertreter trägt Kosten wegen fehlender rechtzeitiger Vollmacht.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Vertreter einstweilen zur Prozessführung zugelassen und ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Endentscheidung die Genehmigung nicht beigebracht, sind dem Vertreter die dem Gegner infolge der Zulassung entstandenen Kosten aufzuerlegen (§ 89 Abs.1 S.3 ZPO).
Eine nach Ablauf der in § 89 ZPO vorgesehenen Beibringungsfrist nachgereichte Vollmacht ist im Kostenstadium unbeachtlich; maßgeblich ist der Status zum Zeitpunkt der Endentscheidung.
Nach dem Veranlassungsprinzip sind die Kosten des Rechtsstreits demjenigen aufzuerlegen, der das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters veranlasst hat.
Die Kostenfolge zugunsten des Gegners gilt auch dann, wenn der Vertreter die Klage zurücknimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 434/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.2.2006 - 20 O 434/05 - in der Fassung des Beschlusses vom 13.6.2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, und zwar - zur Klarstellung - mit der Maßgabe, dass Rechtsanwalt L. G. in P. die Kosten des Rechtsstreits und die der Beklagten infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu tragen hat.
Gründe
Die in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde (vgl. Musielak - Weth, ZPO 5. Aufl., § 89, Rn 10) ist nicht begründet.
Das Landgericht hat dem einstweilen zur Prozessführung zugelassenen Vertreter des Klägers, nachdem er die Klage zurückgenommen hat, zu Recht nach den §§ 88, 89, 269 Abs.3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits und die dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten auferlegt.
Nach § 89 Abs.1 S. 3 ZPO sind dem einstweilen zur Prozessführung zugelassenen Vertreter die dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten aufzuerlegen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Endentscheidung die Genehmigung nicht beigebracht ist. So liegt es hier. Die nach Satz 2 der Vorschrift gesetzte Beibringungsfrist war abgelaufen, ohne dass eine Genehmigung vorgelegt war. Danach wurde die Klage zurückgenommen (Eingang 30.12.2005) Die erst nachträglich mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegte Vollmacht ist unbeachtlich. Die Frage, von wem sie unterschrieben ist, ist unerheblich.
Nach dem hier anzuwendenden Veranlassungsprinzip sind zudem die Kosten des Rechtsstreits demjenigen aufzuerlegen, der das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters veranlasst hat (vgl. Musielak-Weth, aaO, § 88, Rn 14; Putzo in Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl, § 89, Rn11 m.w.N.). Nach seinem eigenen Vortrag hat der Beschwerdeführer durch sein Versehen die Vollmacht nicht vorgelegt und damit das Auftreten ohne Vollmacht selbst veranlasst. Die Kostenfolge gilt auch, wenn der Vertreter die Klage zurücknimmt (vgl. Musielak-Weth, aaO, § 88, Rn15 m.w.N.).
Zur Klarstellung hat der Senat den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Namen in den Tenor aufgenommen.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs.1, 3 ZPO) liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.000,00 €