Anfechtung der PKH-Entscheidung bei vorläufiger Deckung durch Aushändigung der Doppelkarte
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe durch das Landgericht im Regressverfahren einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Das OLG hebt den angefochtenen Beschluss auf, da das Landgericht die Voraussetzungen für ein rückwirkendes Außerkrafttreten der vorläufigen Deckungszusage nicht hinreichend geprüft hatte. Es stellt klar, dass die Aushändigung der Doppelkarte eine vorläufige Deckung und eine deckende Stundung der Erstprämie begründet; § 38 Abs. 2 VVG findet insoweit keine Anwendung. Die Bewilligung von PKH für die Beschwerde im PKH-Verfahren wird jedoch abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe teilweise erfolgreich: Landgerichtsbescheid aufgehoben; PKH für die Beschwerde im PKH-Verfahren zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aushändigung der Doppelkarte begründet zumindest stillschweigende vorläufige Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung und gilt als deckende Stundung der Erstprämie.
Tritt der Versicherungsfall innerhalb der Zeit der vorläufigen Deckung ein, ist § 38 Abs. 2 VVG nicht anwendbar; maßgeblich sind vielmehr die Regelungen über das rückwirkende Außerkrafttreten der vorläufigen Deckungszusage (z. B. § 1 Abs. 4 S. 2 AKB 95).
Die Fälligkeit der Erstprämie nach § 35 VVG tritt erst nach Aushändigung des Versicherungsscheins bzw. bei Policemodellen nach Ablauf der Widerspruchsfrist ein.
Für das rückwirkende Außerkrafttreten der vorläufigen Deckungszusage sind die dort vorgesehenen Voraussetzungen und eine ordnungsgemäße Belehrung nachzuprüfen; die fehlende Vorlage des Versicherungsscheins erschwert oder verhindert eine sachgerechte Prüfung.
Ein Beschluss, Prozeßkostenhilfe wegen angeblich fehlender Erfolgsaussichten zu versagen, ist unzulässig, wenn die entscheidungserheblichen Voraussetzungen nicht ausreichend festgestellt oder aufgeklärt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 57/99
Leitsatz
Mit Aushändigung der Doppelkarte ist mindestens stillschweigend vorläufige Deckung zur KfzHaftpflichtversicherung erteilt und sog. "deckende Stundung" der Erstprämie vereinbart.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.6.1999 - 24 O 57/99 - aufgehoben und das Landgericht angewiesen, Prozeßkostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verweigern. Der Antrag des Beklagten, ihm für die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Beschwerde des Beklagten hat in der Sache - vorläufigen - Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
1.
Die Erfolgsaussichten der Verteidigung des Beklagten gegen die Klage können derzeit und insbesondere nicht aus den Gründen des landgerichtlichen Beschlusses verneint werden. Der angefochtene Beschluß ist ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage ergangen.
Die Klägerin verlangt im Regreßweg nach § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG vom Beklagten die Erstattung von Schadensersatzleistungen an den Geschädigten aus einem Verkehrsunfall vom 11.4.1996. Sie stützt sich dabei auf das rückwirkende Außerkrafttreten der dem Beklagten erteilten vorläufigen Deckungszusage gem. § 1 Abs. 4 S. 2 AGB 95 (früher: § 1 Abs. 2 S. 4 AGB 88).
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Regreßanspruch nicht auf § 38 Abs. 2 VVG gestützt werden. Danach tritt Leistungsfreiheit des Versicherers ein, wenn die Erstprämie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt ist.
Dies ist zwar vorliegend der Fall. Die Vorschrift des § 38 Abs. 2 VVG ist aber in Fällen, in denen der Versicherungsfall innerhalb der Zeit der vorläufigen Deckung eintritt, nicht anwendbar (Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 27 zu § 38). Es gilt vielmehr ausschließlich § 1 Abs. 4 S. 2 AKB 95.
Gewährt der Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherer vorläufige Deckung wie üblich und auch hier durch Aushändigung der Doppelkarte, ohne zunächst hierfür einen Versicherungsbeitrag zu verlangen, ist sog. deckende Stundung der Prämie vereinbart und die in ihren Rechtsfolgen sehr einschneidende Vorschrift des § 38 Abs. 2 VVG stillschweigend abbedungen. Es wäre ein Widerspruch in sich, wenn der Versicherer sich bei dieser Sachlage bei Auftreten eines Schadenfalles innerhalb der Zeit der vorläufigen Deckung auf die noch nicht gezahlte Erstprämie und damit auf § 38 Abs. 2 VVG berufen könnte. Ganz abgesehen davon tritt die Fälligkeit der Erstprämie gem. § 35 VVG erst nach Aushändigung des Versicherungsscheins sowie bei Verträgen nach dem sog. Policemodell gem. § 5 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VVG erst nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist ein (Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 4 zu § 35).
2.
Der Zugang der mit dem Versicherungsschein vom 3.5.1996 übersandten Erstprämienrechnung ist vom Beklagten bestritten. Die insoweit beweispflichtige Klägerin hat hierzu Beweis angetreten.
Selbst wenn der Zugang des Versicherungsscheins und der Prämienrechnung nachgewiesen ist, führt dies jedoch nicht ohne weiteres zum rückwärtigen Außerkrafttreten der vorläufigen Deckungszusage.
Offensichtlich zur Abklärung der weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 S. 2 AKB 95 und der erforderlichen, ordnungsgemäßen Belehrung (vgl. hierzu zuletzt OLG Hamm r + s 98, 99; 95, 403; OLG Düsseldorf r + s 97, 442; OLG Köln r + s 96, 388 m.w.N.) hat das Landgericht die Klägerin mit Verfügung vom 15.4.1999 zur Vorlage des Versicherungsscheins vom 3.5.1996 aufgefordert.
Dem ist die Klägerin bislang nicht nachgekommen. Dennoch hat das Landgericht das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten durch Beschluß vom 21.6.1999 zurückgewiesen, ohne die erforderlichen Voraussetzungen des rückwärtigen Außerkrafttretens der vorläufigen Deckungszusage sachgemäß prüfen zu können.
Dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
3.
Prozeßkostenhilfe für die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren ist nicht zu bewilligen und der Antrag des Beklagten insoweit zurückzuweisen.
4.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.