PKH-Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht: Unfall unter Alkoholeinfluss, §61 VVG/§827 BGB
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Versicherungsleistung; das Landgericht verweigerte die PKH mangels Erfolgsaussicht. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, weil der Kläger den Unfall nach seiner Darstellung grob fahrlässig verursacht hat. Bei Alkoholunzurechnungsfähigkeit greift analog §827 S.2 BGB; deshalb entfällt die Leistung nach §61 VVG. Zudem traf den alkoholkranken Kläger die Pflicht, Vorkehrungen (z. B. Schlüsselunzugänglichkeit) zu treffen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; fehlende Erfolgsaussicht wegen grober Fahrlässigkeit/Haftung bei Alkoholunzurechnungsfähigkeit (analog §827 BGB), somit Ausschluss der Versicherungsleistung nach §61 VVG.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung/‑verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entsteht ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit des Anspruchstellers, ist die Versicherungsleistung nach § 61 VVG ausgeschlossen.
Bei vorübergehender Unzurechnungsfähigkeit infolge übermäßigen Alkoholkonsums ist die Verantwortlichkeit des Schädigers analog § 827 Satz 2 BGB zu beurteilen; schuldhaftes Herbeiführen der Unzurechnungsfähigkeit begründet Haftung.
Eine bestehende Alkoholkrankheit enthebt nicht von der Verantwortung; mit Beginn des Alkoholkonsums hat der Betroffene zumutbare Sicherungsvorkehrungen (z. B. Unzugänglichmachen der Autoschlüssel) zu treffen, um Gefährdungen zu verhindern.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 O 157/99
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 16. Juni 1999 gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17. Mai 1999 - 10 O 157/99 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Landgericht hat es mit Recht abgelehnt, Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Klage zu bewilligen. Prozeßkostenhilfe erhält gemäß § 114 ZPO die Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung Aussicht auf Erfolg hat. Diese Erfolgsaussicht hat das Landgericht im Ergebnis mit Recht verneint.
Der Kläger hat den Unfall auch dann, wenn man seine Darstellung als zutreffend unterstellt, grob fahrlässig herbeigeführt, so daß die Beklagte leistungsfrei ist, § 61 VVG. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn man annimmt, daß er zur Zeit des Unfalls infolge übermäßigen Alkoholgenusses unzurechnungsfähig war, denn in diesem Fall ergibt sich seine Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden aus § 827 Satz 2 BGB analog. Der Kläger hat sich dann nämlich schuldhaft durch geistige Getränke in den vorübergehenden Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt. Er mußte - dies ist für den Tatbestand des § 61 VVG zusätzlich erforderlich -, als er noch zurechnungsfähig war, zumindest damit rechnen, daß er noch fahren werde und er hat dennoch keine geeigneten Vorkehrungen getroffen, um dies unmöglich zu machen (vgl. z.B. Senat r+s 1995, 205 m.Nachw.).
Der Kläger ist nach seiner Darstellung spätestens seit 1995 alkoholkrank und hat sich verschiedenen Therapien unterzogen, weil es immer wieder zu Rückfällen kam. Er wußte, daß er dazu neigt, auch in stark alkoholisiertem Zustand Auto zu fahren. Das Landgericht hat insoweit mit Recht herausgestellt, daß er im Jahr 1996 wegen eines solchen Verstoßes zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.
Der Kläger meint fälschlich, der unkontrollierte Alkoholgenuß, mit dem er bereits am Tag vor dem Unfall begonnen habe, sei ihm nicht anzulasten, weil er alkoholkrank sei. Auch wenn ein Alkoholkranker mit Beginn des Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage ist, sein Trinkverhalten zu steuern, so entlastet dies den Kläger nicht, denn schon mit Aufnahme des Alkohokonsums mußte er sich darüber klar sein, daß er in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit geraten könnte oder zumindest in einen Zustand, in dem er sich ohne Notwendigkeit und gegen jede Vernunft entschließen würde, Auto zu fahren. Der Kläger mußte dementsprechend mit Beginn des Alkoholkonsums dafür zu sorgen, daß die Autoschlüssel für ihn nicht mehr zugänglich waren. Welche Vorkehrungen sich insoweit anboten, hat der Senat nicht aufzuzeigen. Es war Sache des Klägers, zuverlässig dafür zu sorgen, daß er in stark alkoholisiertem Zustand sein Auto nicht mehr benutzen konnte.
Eine Entscheidung über die Kosten erübrigt sich, vgl. § 127 Abs. 4 ZPO. Hinsichtlich der Gerichtskosten gilt GKG-KV Nr. 1908.