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Oberlandesgericht Köln·9 W 17/06·22.01.2007

Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Anwaltshaftung zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtHaftungs- und SchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt PKH für eine Klage gegen ihren früheren Anwalt wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Rechtsschutzversicherung und Stichentscheid. Das Landgericht versagte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht; die sofortige Beschwerde wurde vom OLG Köln zurückgewiesen. Das Gericht betont die Darlegungs- und Beweislast des Mandanten, die unzureichende Schadensdarbietung und die bereits eingetretene Verjährung.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf den Erfolg der beabsichtigten Hauptsacheklage voraus (§ 114 ZPO).

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Bei behaupteten Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts trifft die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich den Mandanten; dieser hat Umfang des Mandats und die behauptete Pflichtverletzung darzulegen und zu beweisen.

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Der anwaltliche Vortrag muss konkret darlegen, in welcher Weise Aufklärungs- und Hinweispflichten erfüllt wurden; ist ein solcher Vortrag erbracht, obliegt es dem Mandanten, eine fehlerhafte Beratung substanziiert darzulegen.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung scheitert, wenn der daraus entstandene Schaden nicht konkret und ursächlich dargelegt wird; zudem führt Verjährung zum Ausschluss des Anspruchs.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 17 ARB 75§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 30 0 407/05

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1.2.2006 - 30 O 407/05 – in der Fassung des Beschlusses vom 22.3.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I. Die Antragstellerin beabsichtigt, den Antragsgegner wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenvertretung vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln gegenüber der E - Rechtschutzversicherung im Jahre 1999 in Anspruch zu nehmen. Das Landgericht Köln hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.

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II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Erfolgsaussicht des Begehrens ( § 114 ZPO) verneint.

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1. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen den Antragsgegner nicht dargelegt. Im Rechtsstreit bei behaupteten Pflichtverletzungen eines Anwalts trifft die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich den Mandanten (vgl. BGH, Urteil vom 21.7.2005 – IX 150/02; NJW 1996, 2571; 1996, 2929), der damit auch den Umfang des erteilten Mandats darzulegen und zu beweisen hat. Wer einen Anwalt wegen unzureichender Beratung in Anspruch nimmt, hat die behauptete Pflichtverletzung zu beweisen. Die damit verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass der Anwalt zunächst im einzelnen darzulegen hat, in welcher Weise er die Aufklärung vorgenommen haben will (vgl. BGH NJW 1996, 2571). Vorliegend lässt der Vortrag des Antragsgegners erkennen, dass er konkret seinen Aufklärungs- und Hinweispflichten nachgekommen ist. Dann obliegt es dem Mandanten, eine fehlerhafte Beratung darzulegen und zu beweisen. Dies ist der Antragstellerin nicht gelungen.

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Soweit die Antragstellerin dem Antraggegner vorwirft, er habe sie nicht im einzelnen über die Möglichkeit und Folgen des Stichentscheids nach § 17 ARB 75 aufgeklärt, ist eine Pflichtverletzung nicht dargetan.

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Wie der Senat bereits im Beschluss vom 3.9.1999 – 9 W 10/99 - ausgeführt hat, hat ein Deckungsanspruch der Antragstellerin gegen den Rechtsschutzversicherer nicht bestanden, weil die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegenüber der U Krankenkasse erkennbar nicht vorlagen und der Rechtsschutzversicherer auch nicht auf Grund einer Bindungswirkung nach § 17 Abs. 2 ARB 75 zur Deckung verpflichtet war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vom Senat beigezogenen Akte 24 O 33 /99 Landgericht Köln und auf den Beschluss des Senats Bezug genommen.

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Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass er mit der Antragstellerin das Schreiben der E vom 17.11.1998 (Bl. 28 j GA) im einzelnen besprochen habe. Hierin wird darauf hingewiesen, dass Deckungsschutz für das Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht – hier war ein weiterer Anwalt für die Antragsgegnerin tätig – bestätigt worden sei, für eine Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldforderung Versicherungsschutz nicht in Betracht komme, wobei eine Überprüfung der Erfolgsaussicht nach § 17 ARB 75 vorbehalten bleibe. Zu diesem Schreiben hatte der frühere Bevollmächtigte der Antragstellerin, Rechtsanwalt B, für die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.12.1998 (Bl. 28 k) unter Hinweis auf § 17 ARB 75 ausführlich Stellung genommen. Wenn in dieser Situation der Antragsgegner als nunmehr beauftragter weiterer Anwalt es nach seinem Vortrag nach Prüfung der Rechtslage gegenüber der Antragstellerin abgelehnt hat, einen Stichentscheidschriftsatz zu erstellen, stattdessen das Prozesskostenhilfeverfahren für einen Deckungsschutzprozess wegen der zivilrechtlichen Ansprüche vorschlug und die Antragstellerin nach einer weiteren Besprechung damit einverstanden war, so kann darin keine Pflichtverletzung des Antragstellers gesehen werden. Da – wie dargelegt – die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegenüber der U Krankenkasse nicht ersichtlich sind, konnte auch durch einen Stichentscheid keine günstige Ausgangssituation herbeigeführt werden.

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2. Außerdem scheitert ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerin, weil ein durch die Verletzung anwaltlicher Pflichten verursachter Schaden nicht im einzelnen dargelegt ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin bei Erteilung einer Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer ein obsiegendes Urteil gegen die U Krankenkasse erlangt hätte, mit der ihr Schadensersatzansprüche zuerkannt worden wären.

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3. Im übrigen ist der Anspruch verjährt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 01.02.2006 wird verwiesen.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).