Berufung abgewiesen: Kaskoleistung versagt wegen vorsätzlich falscher Kaufpreisangaben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Entschädigungsansprüche aus einer Kaskoversicherung wegen behaupteten Fahrzeugdiebstahls geltend. Zentral war, ob vorsätzlich unrichtige Angaben in der Schadenmeldung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Das OLG bestätigte die Klageabweisung: Der Kläger hatte falsche Angaben zu Kaufpreis und Vertrag gemacht und eine Obliegenheitspflicht nach §7 AKB verletzt; die Vorsatzvermutung nach §6 Abs.3 VVG wurde nicht widerlegt. Die Belehrung über Rechtsfolgen war inhaltlich ausreichend.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klag auf Kaskoleistung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Entschädigungsanspruch aus einer Kaskoversicherung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich unrichtige Angaben zu sachdienlichen Umständen macht und damit Obliegenheiten nach § 7 AKB verletzt.
Bei vorsätzlichen, objektiv unrichtigen Angaben ist der Versicherer gemäß § 7 Abs. I Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei, wenn die Pflichtverletzung generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.
Die gesetzliche Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG kann vom Versicherungsnehmer nur durch substantiierten Gegenbeweis widerlegt werden; scheitert dieser, bleibt der Versicherer auch ohne konkreten Nachweis eines eingetretenen Nachteils leistungsfrei.
Eine in der Schadenanzeige enthaltene Belehrung über die Rechtsfolge des Anspruchsverlusts bei vorsätzlich unwahren oder unvollständigen Angaben ist wirksam, wenn sie klar und deutlich die möglichen Folgen benennt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 0 274/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 274/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Entschädigungsanspruch wegen des von ihm behaupteten Diebstahls seines bei der Beklagten kaskoversicherten Kraftfahrzeugs BMW 325 i Cabriolet (E 36) mit dem amtlichen Kennzeichen ....... aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 Abs. I b AKB nicht zu.
a) Es kann dahinstehen, ob der Kläger das äußere Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahls dargelegt und nachgewiesen hat
( vgl. zu den Anforderungen BGH r+s 1993,169 = VersR 1993, 571; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. § 12 AKB, Rn 19 ). Der Ersatzanspruch des Klägers entfällt hier jedenfalls, weil der Beklagte wegen vorsätzlicher Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. I Nr. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 Abs. V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von seiner etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist.
Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 7 Abs. I Nr. 2 Satz 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über das Schadensausmaß zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Das gilt besonders in Entwendungsfällen, weil der Versicherer in aller Regel keine Möglichkeit hat, selbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs zu treffen. Er ist insoweit ausschließlich auf die Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen. Grundsätzlich sind alle sachdienlichen Fragen des Versicherers zu beantworten, wobei gestellte Fragen im Zweifel als sachdienlich anzusehen sind (Stiefel/ Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage 1995, § 7 AKB Rn. 44 und 47). Diese Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Kläger verletzt. Der Kläger hat nämlich in der Schadenmeldung vom 07.05.1998 und in der Schadenanzeige vom 18.05.1998 vorsätzlich falsche Angaben zum Kaufpreis des betroffenen Kraftwagens gemacht.
b) In der Schadenmeldung vom 07.05.1998 hat er auf die Frage nach dem "entrichteten Kaufpreis des Fahrzeugs DM" handschriftlich eingetragen "49.000.-". Entsprechend hat er in der "Schadenanzeige für Kraftfahrzeugdiebstahl" vom 18.05.1998 auf die Frage "Entrichteter Kaufpreis des Fahrzeuges abzgl. Rabatte und Erstattungen DM:" ebenfalls von Hand eingefügt "49.000.--". Beide Schriftstücke sind vom Kläger selbst unterschrieben. Es liegt demnach in den Fragebögen eine eigene Erklärung des Klägers - und nicht Dritter - vor. In Wahrheit hatte der Kläger den Wagen mit Kaufvertrag vom 24.05.1997 von Herrn H.B. zu einem Preise von 44.000,-- DM erworben. Damit sind die Angaben zum Kaufpreis unzutreffend. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Angaben zum Kaufpreis umfassten auch den Erwerb von Zubehörteilen. Die Fragestellung in den Formularen der Schadenmeldung vom 07.05.1998 und Schadenanzeige vom 18.05.1998 ist eindeutig. Es ist nach dem Kaufpreis gefragt und nicht nach dem Wert des Fahrzeugs einschließlich später und zumal von Dritten erworbener Zubehörteile. Nachträglich gekauftes Zubehör gehört nicht zum Kaufpreis im Sinne der eindeutigen Fragestellung. Die Rechtsgeschäfte, Anschaffung des Kraftwagens und Kauf von Zubehör, sind auch zeitlich und räumlich zu trennen. Der Erwerb des Wagen von Herrn B. erfolgte am 24.05.1997 (Ummeldung 27.05.1997), während der Einbausatz zum Hardtop am 04.06. 1997 und das Hardtopteil selbst am 27.06.1997 von dem Autohaus W. GmbH gekauft wurden.
Es liegt aber auch eine unrichtige Angabe des Klägers zur Existenz eines schriftlichen Kaufvertrages vor. Nach den vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen, die nach seinem Vortrag zusammen der Beklagten übersandt worden sind, hat der Kläger erklärt "Kaufvertrag nicht mehr vorhanden". In dem undatierten Schreiben des Klägers an die Beklagte (Bl. 28 GA) äußert sich der Kläger, er habe keinen Kaufvertrag, da er "mit dem Vorbesitzer auf einem einfachen Blatt Papier nur die Kaufsumme festgehalten habe". Die Erklärung des Klägers ist nach ihrem objektiven Erklärungswert so zu verstehen, dass ein umfassender schriftlicher Kaufvertrag überhaupt nicht existieren soll, sondern nur ein einfaches Blatt Papier. Diese Angaben des Klägers sind unvereinbar mit dem Inhalt des Kaufvertragsformulars vom 24.05.1997 mit umfangreichen Eintragungen und Unterschrift des Klägers als Käufer (Verkäuferexemplar Bl.29 GA), welches die Kriminalpolizei Köln am 21.01.1999 in der Wohnung des Klägers sichergestellt hat. Damit stehen jedenfalls in zweifacher Hinsicht unzutreffende Angaben fest.
Ob die Erklärungen des Klägers in der Schadenmeldung vom 18.05.1998, er habe beim Kauf zwei Schüssel erhalten und er habe keine nachmachen lassen, ebenfalls falsch gewesen sind, konnte demnach dahinstehen. Die Angaben stehen in Gegensatz zu dem Schlüsselgutachten des Dipl. Ing. Wi. vom 27.05.1998, wonach Schlüssel "2" als Vorlage zur Anfertigung von weiteren Schlüsseln in einem mechanischen Kopierverfahren gedient hat. Ob die Ehefrau des Klägers den bei der polizeilichen Durchsuchung aufgefundenen dritten Schlüssel kurz nach dem Fahrzeugkauf - wie der Kläger jetzt vorträgt - insgeheim ohne Wissen des Klägers hat nachmachen lassen, brauchte nicht aufgeklärt zu werden. Ebenfalls kam es nicht mehr darauf an, ob der Kläger fehlende Angaben zu dem Vorschaden freiwillig rechtzeitig korrigiert hat.
c) Aus den objektiv unzutreffenden Angaben des Klägers folgt Leistungsfreiheit des Beklagten nach § 7 Abs. I Nr. 2 Satz 3, V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG. Die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung ( § 6 Abs. 3 S. 1 VVG ) hat der Kläger nicht widerlegt. Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, VersR 1984, 228), der sich der Senat angeschlossen hat ( vgl. z. B. Senat, r+s 1999,364 ) tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. Ferner muß er zutreffend über den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen Obliegenheitsverletzungen belehrt worden sein. So liegt der Sachverhalt hier. Die Obliegenheitsverletzung war geeignet, die Interessen des Beklagten als Versicherer ernsthaft zu gefährden. Es liegt auf der Hand, daß bei Fahrzeugdiebstählen der im Streitfall behaupteten Art wahrheitsgemäße Angaben zum Erwerb und Kaufpreis des Fahrzeugs im Hinblick auf die Feststellungen des Versicherers zur Höhe des zu entschädigenden Fahrzeugwertes von großer Wichtigkeit sind. Denn das Fahrzeug bleibt in der Regel nicht auffindbar. Der Versicherer muß sich demnach auf die Angaben des Versicherungsnehmers verlassen können. Deshalb kann kein Zweifel daran bestehen, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht infolge unrichtiger Angaben zu Vorschäden des Fahrzeugs "generell" geeignet ist, eine ernsthafte Gefährdung der Interessen des Kaskoversicherers zu begründen. Ob diese Gefährdung auch im konkreten Versicherungsfall bestand, ist irrelevant. Denn eine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers und die Verursachung eines konkreten Nachteils bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder der Feststellung oder dem Umfang der Versicherungsleistung ist nach allgemeiner Meinung nicht Voraussetzung der Leistungsfreiheit (vgl. statt vieler: BGH VersR 1982, 742 ).
d) Die Belehrung in dem Formular der Schadenanzeige ist
inhaltlich zutreffend und entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung ( vgl. BGH, VersR 1998, 447 = r+s 1998, 144 mit Berichtigung r+s 1998, 228 und r+s 1998, 181 mit Anm. Münstermann ). Dem Versicherungsnehmer ist klar und deutlich gesagt, daß bewußt unwahre oder unvollständige Angaben über den Schadenfall zum Anspruchsverlust führen, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Nachteil entsteht.
Von einem nur geringen Verschulden des in der Schadenmeldung und -anzeige unmittelbar vor der Unterschriftenzeile in drucktechnisch hervorgehobener Form eindeutig über die mögliche Folge einer Obliegenheitsverletzung belehrten Klägers kann nicht ausgegangen werden. Es liegen keine Umstände vor, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Insbesondere sind solche erhebliche Umstände nicht vorgetragen.
Es handelt sich mithin nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (zu dieser Verschuldensvoraussetzung vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; r+s 1989, 5, 6; Senat r+s 1995, 206 ). Vielmehr spricht alles dafür, daß durch unrichtige Angaben Einfluß auf die Höhe der Entschädigung genommen werden sollte. Dies wird auch darin deutlich, dass der Kläger den Kaufpreis um 5.000,-- DM erhöht angegeben hat, obwohl er die Hardtop - Teile noch in Besitz hat.
2. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546
Abs. 2 ZPO festzusetzen.
Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer des Klägers: 39.900,-- DM