Kfz-Diebstahlversicherung: Beweiserleichterung entfällt bei erschütterter Redlichkeitsvermutung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einer Kfz-Versicherung Entschädigung wegen behaupteten Fahrzeugdiebstahls und legte dagegen Berufung ein. Streitentscheidend war, ob ihr die in Diebstahlsfällen anerkannten Beweiserleichterungen zugutekommen. Das OLG Köln verneinte dies, weil zahlreiche Indizien (widersprüchliche/vage Angaben, verschwiegener Motorschaden, Kopierspuren am Schlüssel, mögliches Motiv) die Redlichkeitsvermutung erschütterten und eine Vortäuschung nahelegten. Den erforderlichen Vollbeweis der Entwendung erbrachte die Klägerin nicht; die Berufung blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da der behauptete Fahrzeugdiebstahl nicht bewiesen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Beweiserleichterungen beim Nachweis eines Kfz-Diebstahls kommen nur dem grundsätzlich als redlich vermuteten Versicherungsnehmer zugute.
Die Redlichkeitsvermutung ist erschüttert, wenn äußere Umstände oder in der Person liegende Tatsachen eine Vortäuschung des Diebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen.
Sind die Beweiserleichterungen wegen erschütterter Redlichkeit nicht anwendbar, hat der Versicherungsnehmer den Vollbeweis der Fahrzeugentwendung zu führen.
Widersprüchliche oder auffällig vage Angaben zu versicherungsrelevanten Umständen können als Indiztatsachen die Annahme einer Vortäuschung stützen.
Gutachterlich festgestellte Kopierspuren am Fahrzeugschlüssel, die zeitnah zum behaupteten Diebstahl auf eine Schlüsselduplikation hindeuten, können ein erhebliches Indiz für eine fingierte Entwendung sein.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 564/95
Leitsatz
Die dem Versicherungsnehmer in Diebstahlsfällen zugute kommende Beweiserleichterung erfordert seine - grundsätzlich vermutete - Redlichkeit. Die Vermutung ist erschüttert, wenn äußere Tatsachen oder Tatsachen in der Person vorliegen, die eine Vortäuschung des behaupteten Fahrzeugdiebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Ein gutachterlicher Nachweis von Kopierspuren am Fahrzeugschlüssel des entwendeten Kraftfahrzeuges und auffällig vage Äußerungen zum Standort des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Diebstahls, sowie zu anderen versicherungsrelevanten Umständen können solche Tatsachen darstellen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. April 1996 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 564/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, weil die Klägerin den behaupteten Fahrzeugdiebstahl nicht bewiesen hat.
Nach Anhörung der Klägerin und der Vernehmung ihres Ehemannes und des Zeugen B. sowie unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen (§ 286 ZPO) können auch nach Meinung des Senats der Klägerin die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einem Versicherungsnehmer in Diebstahlsfällen der vorliegenden Art grundsätzlich zukommenden Beweiserleichterungen bei dem Nachweis des Versicherungsfalles, wie sie zutreffend vom Landgericht im angefochtenen Urteil beschrieben worden sind, im vorliegenden Fall nicht zuerkannt werden. Diese Beweiserleichterungen kommen nur dem redlichen Versicherungsnehmer zugute, wobei seine Redlichkeit allerdings zunächst vermutet wird. Diese Vermutung ist aber erschüttert, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Vortäuschung des behaupteten Fahrzeugdiebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Hierbei kann es sich um Tatsachen in der Person des Versicherungsnehmers handeln, die schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufdrängen, oder auch um Tatsachen im Zusammenhang mit den äußeren Umständen der behaupteten Entwendung (vgl. BGH r+s 1997, 184; Römer NJW 1996, 2329 ff., 2332 f.; Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 3 b zu § 12 AKB). Im Streitfall liegen solche Tatsachen vor.
Die von der Klägerin geschilderten Abläufe der damaligen Vorgänge im Zusammenhang mit dem behaupteten Fahrzeugdiebstahl begründen den dringenden Verdacht, daß diese Schilderungen nicht der Wahrheit entsprechen. So ist schon nicht nachvollziehbar, daß die Klägerin mit ihrem Ehemann trotz stundenlanger Autofahrt, die man freitagsnachmittags in Geilenkirchen nach Arbeitsschluß angetreten hatte, nicht schon an der Autobahnausfahrt S., etwa 30 km vor D., von der Autobahn abfährt und direkt den ca. 10 km entfernten Zielort H. ansteuert, sondern zunächst bis in die Innenstadt von D. weiterfährt, um dort, obwohl es schon dunkel wurde und die Geschäfte geschlossen hatten, einen Schaufensterbummel in einer Einkaufsstraße (vermutlich in der Prager Straße) zu machen und in einem Steakhaus etwas zu essen. Nach ca. 4 Stunden, zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr, wollte man dann in dieselbe Richtung, aus der man gekommen war, wieder zurückfahren, um nunmehr zu dem 35-40 km entfernten Ort H. zu fahren und dort den Zeugen B. aufzusuchen, bei dem man übernachtet hat. Da die Klägerin und ihr Ehemann bis Sonntagnachmittag in H. bleiben wollten, hätte es nahegelegen, am Samstag oder Sonntag nach D. zu fahren, um sich dort bei Tageslicht umzusehen und zu schauen, was sich in D. wieder verändert hatte. Dies soll nach den Bekundungen des Ehemannes der Klägerin jedenfalls der eigentliche Zweck des Abstechers nach D. gewesen sein. Unter diesen Umständen drängt sich förmlich der Verdacht auf, daß die Fahrt nach D. am Freitagabend einen ganz anderen Zweck hatte, der durchaus mit der behaupteten Fahrzeugentwendung in Zusammenhang stehen kann.
Nicht überzeugend und im Gegenteil verdachterregend ist sodann auch die Darstellung der Klägerin über den angeblichen Abstellort des Fahrzeugs in D.. Wenn sie sagt, das Fahrzeug sei auf einem großen Parkplatz abgestellt worden, dessen Name sie nicht mehr nennen könne, der Platz habe irgendwie "Markt" geheißen, wobei vor "Markt" noch ein anderes Wort gewesen sein, so wirkt diese vorgebliche Ahnungslosigkeit gekünstelt und lebensfremd. Bei der Polizei hatte die Klägerin seinerzeit den Abstellort mit "Parkplatz an der K.kirche" bezeichnet (vgl. Bl. 1 und 2 der BA). Die K.kirche liegt aber, wie ein Blick in den Stadtplan von D. zeigt, am Altmarkt. Es wäre nun wirklichkeitsfremd, wenn jemand, dem ein so einschneidendes Schicksal wie ein Fahrzeugdiebstahl widerfährt, sich nicht einmal darüber vergewissert, an welcher Straße oder auf welchem Platz das Fahrzeug abgestellt war. Dies vergißt man erfahrungsgemäß selbst nach Jahren nicht mehr; jedenfalls wird man die damaligen Vorgänge aus Anlaß einer Zeugenvernehmung oder einer Anhörung vor Gericht noch einmal in Erinnerung rufen. Der Senat nimmt es daher der Klägerin nicht ab, daß sie bei ihrer Anhörung nicht mehr wußte, wie der Platz heißt, wo seinerzeit der Wagen abgestellt war.
Ungereimt ist im Hinblick auf das Abstellen des Fahrzeugs auch die Tatsache, daß die Klägerin bei der Polizei angegeben hat, sie selbst habe das Fahrzeug auf dem Parkplatz an der K.kirche abgestellt, und dieses auch im Fragebogen der Beklagten wiederholt hat (Bl. 36), im vorliegenden Prozeß dagegen stets vorgetragen hat, ihr Ehemann habe das Fahrzeug abgestellt, sie selbst habe auf dem Beifahrersitz gesessen.
Es liegen sodann auch widersprüchliche Angaben dazu vor, wo die Klägerin und ihr Ehemann später, nach der Entdeckung des angeblichen Diebstahls des Fahrzeugs, in D. von ihrem Bekannten, dem Zeugen B., abgeholt worden sind. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung vor dem Senat dazu erklärt, sie hätten dem Zeugen B. am Telefon gesagt, wo sie in D. standen, und dort habe er sie dann abgeholt. Der Ehemann der Klägerin hat bekundet, sie hätten Herrn B. ihren Standort mit Bahnhof und Kirche beschrieben, so daß er sie finden konnte. Ganz anders hat aber der Zeuge B. die Verabredung des Treffpunktes geschildert. Nach seiner Aussage hatte er der Klägerin und ihrem Ehemann am Telefon gesagt, sie sollten zum Kulturpalast gehen, dort würde er sie schon finden. Er sei dann auch zum Kulturpalast gefahren und habe die beiden dort getroffen. Von dem Kulturpalast, einem sicherlich einprägsamen Namen, ist aber weder bei der Klägerin noch bei ihrem Ehemann die Rede.
Alles dies spricht dafür, daß die Klägerin keine wirklich erlebte Geschichte erzählt hat, sondern nur erdachte Vorgänge, wobei sie offensichtlich bemüht war, sich bezüglich genauer Ortsangaben möglichst nicht festzulegen, um Widersprüche zu früheren Angaben oder zu Angaben ihres als Zeugen vernommenen Ehemannes tunlichst zu vermeiden.
Allein dies ist schon geeignet, die Redlichkeit der Klägerin in Zweifel zu ziehen und die Redlichkeitsvermutung im Sinne der oben genannten Beweiserleichterungen zu erschüttern.
Die erheblichen Zweifel werden dann insofern noch verstärkt, als die Klägerin einen Motorschaden, den das Fahrzeug bereits einige Monate nach dessen Erwerb erlitten hatte, bis zu ihrer Anhörung vor dem Senat unerwähnt gelassen hat. Es bestand schon bei der Ausfüllung des Fragebogens der Beklagten Anlaß, diesen Motorschaden bei der von der Klägerin verneinten Frage, ob das Fahrzeug schon einen Schaden hatte, anzugeben, wobei hier dahingestellt bleiben mag, ob der Klägerin insoweit eine zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden kann. Jedenfalls war es irreführend, im vorliegenden Prozeß vorzutragen, sie habe keinerlei Interesse gehabt, ein beschädigtes Fahrzeug verschwinden zu lassen; sie sei im Gegenteil bis zum Entwendungszeitpunkt ihren vertraglich geschuldeten Instandsetzungs- und Wartungsverpflichtungen am versicherten Fahrzeug nachgekommen, was sich auch aus einer von ihr vorgelegten Bestätigung eines Autohauses in G. ergebe, in der ein einwandfreier Erhaltungszustand bestätigt werde (vgl. Schriftsatz vom 11. März 1996, Bl. 67). Indem die Klägerin hier den erheblichen Motorschaden des Fahrzeugs, der in einer Werkstatt in Z. (Sachsen-Anhalt) repariert worden war, unerwähnt läßt, ist die Schilderung über die Durchführung aller Instandsetzungs- und Wartungsverpflichtungen und die Betonung eines einwandfreien Erhaltungszustandes nur die "halbe Wahrheit" und belegt gleichfalls, daß die Klägerin nicht uneingeschränkt als zuverlässig und glaubwürdig angesehen werden kann.
Als weiterer Umstand, der jedenfalls in Verbindung mit den vorstehenden Ausführungen eine Vortäuschung der Fahrzeugentwendung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegt, ist sodann die Tatsache anzuführen, daß nach dem Schlüsselgutachten des Sachverständigen Riggers vom 11. Mai 1995 an dem am häufigsten benutzten Fahrzeugschlüssel Spuren einer mechanischen Schlüssel-Kopierfräsmaschine vorhanden sind, die nur gering von schloßspezifischen Gebrauchsspuren überlagert sind und daher auf die Herstellung einer Schlüsselkopie schließen lassen, die nicht allzuweit zurückliegen kann. Es besteht für den Senat ebensowenig wie für das Landgericht ein begründeter Anlaß, an diesen Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Die Klägerin bestreitet zwar, eine Schlüsselkopie angefertigt zu haben, und behauptet auch, von der Herstellung eines Nachschlüssels nichts gewußt zu haben; dies ist von ihr jedoch nicht plausibel gemacht worden. Als einzige in Betracht kommende Möglichkeit, daß eine Schlüsselkopie ohne ihr Wissen relativ kurz vor dem behaupteten Fahrzeugdiebstahl angefertigt worden sein könnte, hat sie einen Werkstattaufenthalt des Fahrzeugs zwecks Reifenwechsel rund zwei Wochen vorher angegeben. Ihr Ehemann hatte den Wagen seinerzeit zu der Werkstatt gebracht. Dieser hat allerdings vor dem Senat bekundet, daß er beim Reifenwechsel in der Nähe des Fahrzeugs gewesen sei und auch der Schlüssel im Fahrzeug steckengeblieben sei; auch die Klägerin hat erklärt, daß ihr Mann beim Reifenwechsel dabei gelieben sei. Insofern scheidet die Möglichkeit, daß der Fahrzeugschlüssel während dieses Werkstattaufenthaltes kopiert wurde, aus. Ob infolgedessen sogar als bewiesen erachtet werden kann, daß die Schlüsselkopie mit Wissen der Klägerin angefertigt worden ist, kann offen bleiben. Die Tatsache, daß der Schlüssel zeitnah zum angeblichen Diebstahl vervielfältigt wurde, ohne daß plausibel ist, wie dies ohne Wissen der Klägerin geschehen konnte, ist jedenfalls neben anderen Indiztatsachen von einigem Gewicht geeignet, die Annahme einer Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahezulegen (vgl. BGH VersR 1997, 55 und 181 = r+s 1997, 5 und 6).
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, daß es durchaus ein Motiv für die Klägerin gab, einen Fahrzeugdiebstahl vorzutäuschen. Sie hatte nach eigenen Angaben einige Monate vor dem angeblichen Diebstahl ihr Damenoberbekleidungsgeschäft aufgegeben und benötigte daher kein so großes Fahrzeug mehr, zumal sie und ihr Ehemann noch über ein anderes Fahrzeug verfügten. Sie hatte deshalb auch schon versucht, den Wagen zu verkaufen, was sie aber dann wegen der zu hohen Leasingraten aufgegeben haben will. Ein angeblicher Diebstahl dieses Fahrzeugs konnte ihr unter diesen Umständen nur gelegen kommen. Bezeichnenderweise hat die Klägerin bislang auch kein vergleichbares Ersatzfahrzeug angeschafft.
Alles in allem liegen damit nach Auffassung des Senats derart viele gewichtige Indizien für eine Unredlichkeit der Klägerin und eine Vortäuschung des Versicherungsfalles vor, daß der Klägerin die anfangs erwähnten Beweiserleichterungen bei dem Nachweis einer entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung nicht zuerkannt werden können. Den von ihr demzufolge zu führenden Vollbeweis einer Fahrzeugentwendung hat sie aber nicht erbracht.
Die Klage ist daher vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden, so daß die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 23.000,00 DM.