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Oberlandesgericht Köln·9 U 97/94·12.09.1994

Berufung zur Haftpflichtdeckung: Keine Anwendung der kleinen Benzinklausel beim abgeschlossenen Entladen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Deckung aus ihrer Allgemeinen Haftpflichtversicherung für einen beim Entladen entstandenen Schaden an einer Sonnenbank; die Beklagte berief sich auf den Ausschluss durch die "kleine Benzinklausel". Das OLG Köln verneint die Anwendbarkeit des Ausschlusses, weil der Entladevorgang bereits beendet war und keine typische, vom Fahrzeug unmittelbar ausgehende Gefahr mehr vorlag. Zudem stellt das Gericht fest, dass sich mit der Feststellung der Forderung ein eigener Verjährungsbeginn für den Freistellungsanspruch verbindet, weshalb die Klage rechtzeitig erhoben wurde.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Verurteilung zur Freistellung aus Haftpflichtversicherung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die sog. kleine Benzinklausel schließt die Deckung durch eine Allgemeine Haftpflichtversicherung nur aus, wenn der Schaden in einem adäquaten ursächlichen Zusammenhang mit dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs steht; bloße zeitlich-räumliche Nähe reicht nicht aus.

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Be- und Entladevorgänge gehören grundsätzlich zum Gebrauch des Fahrzeugs, der Ausschluss greift jedoch nur so lange, wie eine für den Ladevorgang typische Gefahr noch verwirklicht ist.

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Liegt der Schaden erst nach Abschluss des Entladevorgangs vor (z. B. beim Weitertransport nach sicherem Herunternehmen), ist die überwiegende Verursachung durch den Gebrauch des Fahrzeugs regelmäßig nicht mehr gegeben und die Benzinklausel findet keinen Anwendung.

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Wenn sich der einheitliche Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers vor Ablauf der Verjährungsfrist in einen konkreten Zahlungs- oder Freistellungsanspruch (z. B. durch Befriedigung des Geschädigten, Zahlung, rechtskräftigen Vergleich oder Feststellung der Forderung) umwandelt, beginnt für diesen Anspruch eine eigene Verjährungsfrist.

Relevante Normen
§ 3 AHB§ 10 AKB§ 154 VVG§ 156 VVG§ 149 VVG§ 543 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 370/93

Leitsatz

1. Der Ausschluß der allgemeinen Haftpflichtversicherung durch die sog. ,kleine Benzinklausel" setzt voraus, daß der Schaden in einen nicht nur unmittelbar räumlichen und zeitlichen sondern auch adäquat-vorsätzlichen Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstanden ist. Schäden im Zusammenhang mit einem Be- oder Entladevorgang sind daher nur bis zu dem Augenblick ausgeschlossen, in dem sich noch eine für den Ladevorgang typische Gefahr verwirklicht hat. 2. Mit der Umwandlung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers in einen Anspruch auf konkrete Entschädigung (bislang etwa durch Zahlung oder Freistellung) beginnt der Lauf einer eigenen Verjährungsfrist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.10.1993 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 370/93 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin in Höhe von 17.853,11 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 14.03.1992 von den Forderungen des Herrn H.A. , die Gegenstand des am 12.12.1991 im Rechtsstreit 22 O 179/91 LG Köln protokollierten Vergleichs sind, freizustellen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten führt lediglich zu einer Änderung des Urteilstenors (Freistellung statt Zahlung), hat an- sonsten aber in der Sache selbst keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte verur- teilt, der Klägerin aus der bei ihr bestehenden Allgemeinen Haftpflichtversicherung wegen des Scha- densereignisses vom 18.05.1990 hinsichtlich der vom Geschädigten, Herrn A., geltend gemachten Scha- densersatzansprüche in Höhe von 17.853,11 DM nebst Zinsen Versicherungsschutz zu gewähren. Derzeit hat die Beklagte allerdings lediglich die Klägerin von diesen Verbindlichkeiten freizustellen, so daß nur dem im zweiten Rechtszug hilfsweise gestellten Antrag auf Freistellung entsprochen werden kann. Für den in erster Linie gestellten Zahlungsantrag hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan, daß sie den Geschädigten wegen der betreffenden Forderungen befriedigt hat. Nur dann hätte sich der Freistel- lungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage, Anm. 1 a zu § 149; Späte, Haftpflichtversicherung, Rn. 20 zu § 3 AHB). Die Klägerin hat zwar im Termin Belege vorgelegt, aus denen Teilzahlungen in Höhe von ins- gesamt 21.900,00 DM hervorgehen; jedoch ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, ob sich diese Zahlungen auf die hier in Rede stehenden Forderungen in Höhe von 17.853,11 DM beziehen. Die nach dem im Haftpflichtprozeß geschlossenen Vergleich geschul- dete Summe betrug insgesamt 42.853,11 DM, wovon 30.000,00 DM auf die beschädigte Sonnenbank ent- fielen. Da dieser Schaden im vorliegenden Rechts- streit nur mit einem Teilbetrag von 5.000,00 DM zu berücksichtigen ist (Bearbeitungsschäden sind nur bis zu 5.000,00 DM in den Versicherungsvertrag einbezogen), können die erbrachten Teilzahlungen von 21.900,00 DM auch auf den nicht von der Haft- pflichtversicherung gedeckten Schaden an der Son- nenbank entfallen.

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Die Leistungspflicht der Beklagten ist nicht aufgrund der Bestimmung unter Ziffer I. C.III.1. der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Be- sonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen aus- geschlossen. Nach dieser Bestimmung ist die Haft- pflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden, nicht versichert (sogenannte kleine Benzin- oder Kraftfahrzeugklausel). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), im Streit- fall nicht vor. Dabei kommt es auf den neuen Vor- trag der Klägerin im nicht nachgelassenen Schrift- satz vom 29.07.1994 (vgl. allerdings auch schon ihren Schriftsatz vom 31.05.1991 im Haftpflichtpro- zeß, Bl. 32/33 der Beiakte), wonach der Geschädigte A. selbst das Transportfahrzeug angemietet und auch gesteuert hat (mit der Folge, daß die Klägerin dann schon nicht Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer des Fahrzeugs war), nicht einmal an. Auch wenn der Geschäftsführer der Klägerin den angemie- teten LKW selbst gesteuert gehabt hätte, würde die Benzinklausel nicht eingreifen. Durch diese Klausel soll die Allgemeine Haftpflichtversicherung von der speziellen Kfz-Haftpflichtversicherung dergestalt abgegrenzt werden, daß einerseits Doppelversiche- rungen vermieden werden, andererseits ein lücken- loser Anschluß der Allgemeinen Haftpflichtversiche- rung an die Kfz-Haftpflichtversicherung hergestellt wird (Prölss/Martin, aaO, Privathaftpflichtversi- cherung Anm. 9 b = S. 1163 unten; Späte, aaO, Rn. 1 zu Teil C IV = S. 770, Stiefel/Hofmann, Kraftfahrt- versicherung, 15. Auflage, Rn. 108 zu § 10 AKB). Bei Schadensfällen, die im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug stehen, kommt es darauf an, ob es sich um Schäden handelt, die "durch den Gebrauch" des Fahrzeugs verursacht worden sind im Sinne von § 10 Nr. 1 AKB. Im Streitfall ist auch nach Meinung des Senats der Schaden an der Sonnenbank nicht "durch den Gebrauch" des Transportfahrzeuges einge- treten. Zwar gehören nach zutreffender allgemeiner Ansicht auch das Be- und Entladen eines Fahrzeugs zu seinem Gebrauch (vgl. Prölss/Martin, aaO, Anm. 3 B zu § 10 AKB; Späte, aaO, Rn. 14 = S. 776; Stiefel/Hofmann, aaO, Rn. 96; jeweils mit weiteren Nachweisen). Das allein reicht aber für die Anwen- dung der Benzinklausel nicht aus. Hinzukommen muß, daß der Schaden in einem adäquaten Ursachenzusam- menhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs steht. Dies wiederum setzt voraus, daß das Transportfahrzeug an der schadenstiftenden Handlung schon oder noch beteiligt ist, d. h. aktuell und unmittelbar, zeit- und ortsnah dafür eingesetzt gewesen ist (vgl. BGH Versicherungsrecht 1977, 418, 419). Dies war vorliegend aber nicht gegeben. Als dem Geschäfts- führer der Klägerin und seinem Mitarbeiter nach dem Herunternehmen der Sonnenbank von der zuvor auf Griffhöhe abgesenkten Ladefläche des LKW diese ent- glitt und zu Boden stürzte, war der Entladevorgang selbst bereits abgeschlossen und der Gebrauch des Fahrzeugs beendet. Dies gilt auch dann, wenn man nicht die spätere Schilderung des Vorgangs durch die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit, sondern die Darstellung in der Schadensanzeige zugrunde- legt, wonach der Geschäftführer der Klägerin und sein Mitarbeiter nach dem Herunterholen der Sonnen- bank vom LKW lediglich erst zwei oder drei Seit- wärtsschritte gemacht hatten, als diese zu Boden fiel. Auch dann hat sich bei dem Schadensereignis keine typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr mehr verwirklicht und der Schaden auch nicht seine überwiegende Ursache im Gebrauch des Fahrzeugs gehabt (vgl. dazu auch die neuere Entscheidung des BGH in Versiche- rungsrecht 1994, 83 f. = r + s 1994, 2 f.). Typisch in diesem Sinne wäre es, wenn das Ladegut gerade beim Herunterheben von der Ladefläche entgleitet. Hier hatten aber der Geschäftsführer der Klägerin und sein Mitarbeiter die Sonnenbank schon von der Ladefläche gehoben und in Händen, waren sogar schon ein paar Seitwärtsschritte gegangen. Dasselbe hätte ebenso nach einem vorherigen Absetzen, also nach eindeutiger Beendigung des Entladevorgangs, beim Wiederaufnehmen der Sonnenbank passieren können. Eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle, d. h. Weitertransport ohne und nach vorherigem Absetzen der Ladung, würde auch zu einer sachlich nicht begründbaren Ungleichbehandlung führen. Der- jenige, der aufgrund einer besseren körperlichen Konstitution oder auch nur rein zufällig das entla- dene Gut ohne vorheriges Absetzen in einem Zug wei- tertransportieren will, würde anders behandelt als derjenige, der den Gegenstand zunächst einmal am Fahrzeug absetzt und ihn dann wieder aufnimmt und fortträgt. Wenn, wie hier, das Ladegut sich nach dem Herunternehmen von der Ladefläche schon in Si- cherheit befindet und erst beim Weitertransport zu Schaden kommt, kann im übrigen auch nicht mehr von einer überwiegenden Verursachung durch den Gebrauch des Fahrzeugs gesprochen werden. Das Fahrzeug selbst ist an dem Schadensereignis auch nicht mehr unmittelbar beteiligt.

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Die Haftpflicht der Klägerin ist nach alledem nicht durch die Benzinklausel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

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Auch die Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht durch. Dies ist gleichfalls vom Landgericht im angefochtenen Urteil bereits im einzelnen zutreffend dargelegt worden, so daß auch hier in erster Linie zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen Bezug genommen wird. Der Beklagten kann in ihrer Auffassung nicht gefolgt werden, daß auch der konkrete Leistungsanspruch nach § 154 Abs. 1 VVG schon dann verjährt, wenn die für den einheitlichen Deckungsanspruch, der auf die Gewährung von Rechtsschutz und generell auf die Befreiung einer Schadensersatzpflicht ge- richtet ist, maßgebliche Verjährung nicht recht- zeitig unterbrochen worden ist. Soweit in Lite- ratur und Rechtsprechung überwiegend die Ansicht vertreten wird, daß die Verjährung des einheitli- chen Deckungsanspruches auch den Befreiungsanspruch ergreift, selbst wenn dieser bei Eintritt der Verjährung noch nicht einmal fällig ist (vgl. Prölss/Martin, aaO, Anm. 1 b aa zu § 149; Späte, aaO, Rn. 22 zu § 3 AHB; jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung), gilt dies nicht für den Fall, daß sich der Deckungsanspruch vor seiner Verjährung in einen Anspruch auf "Entschädigungsleistung" im Sin- ne von § 154 Abs. 1 VVG umgewandelt hat, d. h. in einen Zahlungsanspruch, sofern der Versicherungs- nehmer den geschädigten Dritten (befugtermaßen) be- friedigt hat, oder in einen konkreten, auf eine be- stimmte Forderung bezogenen Freistellungsanspruch, sofern die Forderung des Dritten durch rechtskräf- tiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt, der Dritte aber noch nicht befriedigt worden ist (vgl. auch § 156 Abs. 2 VVG; ferner BGH Versicherungsrecht 1977, 174, 175). In diesem Falle läuft für den Zahlungs- oder Freistellungsanspruch eine gesonderte Verjährungsfrist; erst mit der Umwandlung des einheitlichen Deckungsanspruchs in einen Anspruch auf Leistung der Entschädigung gemäß § 154 Abs. 1 VVG kann diese Leistung auch im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG "verlangt" werden (vgl. auch Prölss/Martin und Späte, jeweils am zuletzt angegebenen Ort). Da im Streitfall der Anspruch des Geschädigten bereits im Dezember 1991 im Rahmen ei- nes gerichtlichen Vergleichs "festgestellt" worden ist und damit noch vor Ablauf der Verjährungsfrist für den allgemeinen Deckungsanspruch, die erst Ende 1992 ablief, begann für den Freistellungsanspruch die Verjährung mit dem Ende des Jahres 1991 und trat erst mit dem Ablauf des Jahres 1993 ein. Sie ist demnach durch die Erhebung der vorliegenden Klage im Juli 1993 rechtzeitig unterbrochen worden.

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Die Berufung war daher mit der Maßgabe, daß der Te- nor des angefochtenen Urteils im Sinne eines Frei- stellungsanspruchs umzuformulieren war, zurückzu- weisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Ko- sten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Beklagte:

10

17.853,11 DM.