Berufung zur Kaskoleistung wegen behauptetem Schlüssel- und Fahrzeugdiebstahl zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Kaskoleistung wegen angeblicher Entwendung seines Fahrzeugs. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil der Kläger in Schadensanzeige und Zusatzfragebogen unrichtigerweise verneinte, Schlüssel seien abhandengekommen. Dies stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, die nach §6 Abs.3 VVG als vorsätzlich gilt und die Beklagte leistungsfrei stellt, da die Vermutung nicht widerlegt wurde.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Kaskoleistung wegen Obliegenheitsverletzung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Unrichtige Angaben in der Schadensanzeige oder im Zusatzfragebogen über das Abhandenkommen von Fahrzeugschlüsseln begründen eine Obliegenheitsverletzung nach den Versicherungsbedingungen.
Ist eine Obliegenheitsverletzung festgestellt oder vom Versicherungsnehmer vorgetragen, tritt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG die gesetzliche Vermutung ein, dass die Verletzung vorsätzlich erfolgte; der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung.
Unrichtige Angaben zum Schlüsselverlust im Entwendungsfall sind grundsätzlich relevant, da sie die Überprüfung der Schadensursache und möglicher Mitverantwortung Dritter wesentlich beeinträchtigen und damit die Interessen des Versicherers ernsthaft gefährden können.
Erhebliches Verschulden liegt nicht nur bei Fahrlässigkeit vor; wiederholte wahrheitswidrige Angaben sprechen gegen ein geringes Verschulden und rechtfertigen die Annahme erheblichen Verschuldens.
Die nachgewiesene Belehrung des Versicherungsnehmers über die Rechtsfolgen unrichtiger Angaben in den Formularen verstärkt die Voraussetzungen für eine Leistungsbefreiung des Versicherers bei vorsätzlichen Falschangaben.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 O 432/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. April 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 432/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist mit Recht abgewiesen worden. Dem Kläger steht wegen der behaupteten Entwendung des Fahrzeuges BMW 316i mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XXX XXX kein Anspruch aus der Kaskoversicherung zu, §§ 1, 49 VVG in Verb. mit § 12 Abs. 1 I b AKB. Die Beklagte ist wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers von der Verpflichtung zur Leistung frei, §§ 7 I Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 Satz 1 VVG.
In der am 16. März 1998 unterzeichneten Schadensanzeige und in dem am 24. März 1998 ausgefüllten Zusatzfragebogen ist hinter der Frage, ob Fahrzeugschlüssel abhanden gekommen seien, jeweils "nein" angekreuzt, obwohl dem Kläger unmittelbar vor dem Fahrzeugdiebstahl - nach seiner jetzigen Darstellung - ein Schlüsselbund gestohlen wurde, an dem sich unter anderem ein Fahrzeugschlüssel befand, so daß die Antworten falsch waren. Mit seiner Unterschrift hat der Kläger die Erklärung zu seiner eigenen gemacht, auch wenn er das Formular nicht selbst ausgefüllt hat.
In der unrichtigen Angabe, Schlüssel seien nicht abhanden gekommen, liegt eine Obliegenheitsverletzung, § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB. Steht der Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung fest oder wird er, so wie dies hier der Fall ist, vom Versicherungsnehmer selbst vorgetragen, so wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG vermutet, daß die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich erfolgt ist. Der Versicherungsnehmer hat die gesetzliche Vorsatzvermutung zu widerlegen, was dem Kläger nicht gelungen ist.
Der Kläger macht geltend, er habe von Anfang an dem Zeugen u dem Schlüsseldiebstahl berichtet, er habe aber die Frage nach abhanden gekommenen Schlüsseln falsch verstanden, er sei nämlich davon ausgegangen, es werde nur nach einem verloren gegangenen Schlüssel gefragt. Seine Darstellung wurde durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt, auch für das behauptete Mißverständnis ist der Beweis nicht geführt.
Es ist nicht bewiesen, daß der Kläger dem Versicherungsmakler, der die Formulare für ihn ausfüllte, von Anfang an von einem Schlüsseldiebstahl berichtete. Vielmehr spricht die Aussage des Zeugen u im Ergebnis dafür, daß er erst nach dem 6. April 1998 von einem solchen Diebstahl erfuhr. Er erinnerte sich an einen Bericht des Klägers über die Schlüsselentwendung, vermochte jedoch aus der Erinnerung nicht anzugeben, wann ein solcher Bericht erstmals erfolgte. Er mußte sich insoweit auf den Inhalt der von ihm gefertigten Schriftstücke berufen. Diese sprechen indes dafür, daß der Kläger erstmals nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 6. April 1998 gegenüber dem Zeugen u erwähnte, ihm sei vor dem Diebstahl ein Fahrzeugschlüssel entwendet worden. Die Beklagte hatte in ihrem Schreiben mitgeteilt, sie wisse inzwischen, daß der Kläger, der ihr drei Schlüssel übermittelt hatte, beim Kauf des Wagens vier Schlüssel ausgehändigt erhalten habe. Der Kläger mußte in dieser Situation erklären, wo der fehlende Schlüssel geblieben war, da er nach seinen ersten Angaben ja nicht abhanden gekommen war. Wenn bei dieser Fragestellung der Zeuge u formulierte: "VN teilte uns unter heutigem Datum mit, daß der Spind in der Schwimmhalle mit einem fremden Gegenstand geöffnet worden ist. Entwendet waren aus der Jackentasche Auto- und Hausschlüssel", so liegt es nahe, daß der gesamte mitgeteilte Sachverhalt, also nicht nur der Spindaufbruch, der den Schlüsseldiebstahl ermöglichte, erstmals am fraglichen Tag vom Kläger erwähnt wurde, denn die zu beantwortende Frage bezog sich auf den fehlenden Schlüssel und nicht auf die Umstände seiner Entwendung. Die Richtigkeit der vom Kläger ins Auge gefaßten anderen Lesart konnte der Zeuge u jedenfalls nicht bestätigen. Er erklärte sogar, wenn der Kläger die Schlüsselentwendung schon beim Ausfüllen der Fragebögen erwähnt hätte, so hätte er diesen wichtigen Umstand auf jeden Fall im Rahmen der Schadenschilderung erwähnt. Da dies nicht geschehen sei, habe er beim Ausfüllen der Formulare offenbar nichts davon erfahren.
Auch die übrigen unstreitigen und aktenkundigen Umstände ergeben keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger von Anfang an von einem gestohlenen Fahrzeugschlüssel berichtet haben könnte. So ist zu berücksichtigen, daß die niederländische Polizei ebenso wie die deutsche Polizei den später behaupteten Schlüsseldiebstahl in den Anzeigen nicht vermerkt hat. Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angab, er sei von den im Schwimmbad erschienenen Polizeibeamten aufgefordert worden, auf dem Parkplatz nach Glasspuren Ausschau zu halten, liegt es nahe, daß er den Schlüsseldiebstahl nicht erwähnt hatte, denn mit Aufbruchspuren war nicht zu rechnen, wenn die Täter sich einen passenden Schlüssel verschafft hatten.
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des Versicherers bei einer Aufklärungspflichtverletzung liegen vor. Nach der sogenannten Relevanzrechtsprechung (BGH VersR 1984, 228 und ständig) tritt Leistungsfreiheit bei vorsätzlichen folgenlosen Obliegenheitsverletzungen nur ein, wenn diese generell geeignet sind, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, den Versicherungsnehmer schweres Verschulden trifft und er außerdem ausdrücklich über die Folgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung belehrt worden ist.
Falsche Angaben über das Abhandenkommen von Schlüsseln sind im Entwendungsfall, noch dazu, wenn der Schlüsseldiebstahl den Fahrzeugdiebstahl offensichtlich ermöglichte, geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Bei der Überprüfung der Einstandspflicht ist es für die Beklagte wichtig zu wissen, wie der Diebstahl sich ereignet haben kann. Sie muß überprüfen, ob den Versicherungsnehmer oder Dritte (hier z. B. den Betreiber des Schwimmbades) ein Verschulden an der Fahrzeugentwendung treffen kann. Darüber hinaus hat der Versicherer auch ein Interesse daran, daß der Versicherungsnehmer möglichst zeitnah nach dem Geschehen, aus dem er Ansprüche herleitet, korrekte und vollständige Angaben macht, damit die Möglichkeit nachträglicher - möglicherweise unrichtiger - Ergänzungen und Korrekturen möglichst ausgeschaltet wird.
Erhebliches Verschulden des Klägers ist ebenfalls gegeben. Er trägt die Beweislast, daß ihn kein erhebliches Verschulden an der Obliegenheitsverletzung trifft. Kein erhebliches Verschulden wird angenommen, wenn es sich um einen Verstoß handelt, der auch einem sonst ordentlichen Versicherungsnehmer angesichts der Umstände des Falles leicht unterlaufen kann und für den ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. schon BGH VersR 1976, 383 und VersR 1977, 1021). Eine solche Situation kann vorliegend jedoch nicht bejaht werden. Daß der Kläger die Frage nach abhanden gekommenen Schlüsseln zweimal wahrheitswidrig verneinte, rechtfertigt vielmehr den Vorwurf erheblichen Verschuldens. Der Kläger sprach genügend deutsch, um sich die Bedeutung ihm unbekannter Ausdrücke gegebenenfalls erklären zu lassen. Beim Ausfüllen des Zusatzfragebogens war er sogar in Begleitung von Verwandten mit Deutschkenntnissen, die besser waren als seine eigenen.
Die erforderliche Belehrung über die möglichen Folgen vorsätzlich unrichtiger Angaben befindet sich deutlich lesbar in beiden Fragebögen unmittelbar über der Unterschrift des Klägers.
Da die Klage schon auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags abzuweisen ist, kann dahinstehen, ob die Darstellung der Beklagten, die in erster Linie davon ausgeht, der Schlüsseldiebstahl sei nachträglich erfunden worden, zutrifft. Es kann offenbleiben, ob angesichts der Gesamtumstände, auf die hier nicht weiter einzugehen ist, mit der Beklagten davon auszugehen ist, daß ein Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer für den Kläger: bis 25.000 DM
Münstermann Dr. Halbach Keller