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Oberlandesgericht Köln·9 U 96/97·09.02.1998

Berufung teilweise stattgegeben – Haftungsquote bei Vorfahrtsunfall wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

ZivilrechtDeliktsrechtStraßenverkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte gegen die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Erstattung seines Schadens geklagt. Das OLG Köln gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Drittels des Schadens nebst Zinsen. Entscheidend war, dass das beklagte Fahrzeug mindestens 65–70 km/h fuhr (≥30 % über dem Limit), wodurch der Anscheinsbeweis der alleinigen Verursachung durch Vorfahrtsverletzung erschüttert wurde; die Haftung wurde nach §17 StVG 1/3 zu Lasten der Beklagten und 2/3 zu Lasten des Klägers verteilt.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1/3 des geltend gemachten Schadens verurteilt, die restliche Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Haftung des Fahrzeughalters und -führers bei einem Verkehrsunfall richtet sich nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 2 und 18 StVG; die Kfz-Haftpflichtversicherung haftet nach § 3 PflVG.

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Die Befreiung von der Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG setzt den Nachweis voraus, dass der Unfall auch bei Anwendung aller im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unabwendbar gewesen wäre; hierfür trägt der Halter/Fahrer die Darlegungs- und Beweislast.

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Der gegen einen Wartepflichtigen bestehende Anscheinsbeweis der alleinig schuldhaften Vorfahrtsverletzung kann erschüttert werden, wenn der Vorfahrtsberechtigte eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung (in der Regel ≈30 % oder mehr) begangen hat, was eine Mitverursachung begründen kann.

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Bei der Feststellung der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs kann aus der nach dem Kollisionspunkt vorhandenen Bremsspur in Verbindung mit anerkannten Verzögerungswerten auf die Mindestgeschwindigkeit vor der Kollision geschlossen werden; eine nicht abgelenkte Bremsspur spricht gegen eine durch den Zusammenstoß erhöhte Ausgangsgeschwindigkeit.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 1 Satz 2 StVG§ 18 StVG§ 3 PflVG§ 7 Abs. 2 StVG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 121/97

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.05.1997 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.807,35 DM nebst 4 % Zinsen aus 5.378,35 DM seit dem 16.11.1996 sowie 4 % Zinsen aus 429,00 DM seit dem 27.11.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen des Verkehrsunfalls vom 16.10.1996 auf der I.straße in A. ein Anspruch auf Erstattung von 1/3 seines Schadens zu. Die Haftung des Beklagten zu 1) als Halter und Fahrer des unfallbeteiligten Pkw Mercedes (Amtl. Kennzeichen: xx - xx xxx) folgt aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 2, 18 StVG, die Beklagte zu 2) haftet als Pflichtversicherer gemäß § 3 PflVG.

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Die Beklagten sind nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG leistungsfrei, weil der Schaden nicht durch ein für den Beklagten zu 1) unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Denn die Beklagten haben nicht den Nachweis erbringen können, daß der Beklagte zu 1) den Unfall auch bei Beachtung aller im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht hätte vermeiden können. Es läßt sich auch nicht feststellen, daß der Verursachungsbeitrag des Klägers so stark überwiegt, daß der des Beklagten zu 1) dahinter völlig zurücktritt.

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Zwar ist dem Kläger, wie dieser selbst nicht verkennt, eine Vorfahrtsverletzung gemäß § 8 StVO vorzuwerfen, da er nach der Verkehrsregel "rechts vor links" wartepflichtig war. Der gegen den Wartepflichtigen sprechende Anscheinsbeweis, daß er den Unfall durch eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung allein verursacht hat, ist aber vorliegend dadurch erschüttert, daß der Beklagte zu 1) bei der unstreitigen Geltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer überhöhten Geschwindigkeit von etwa 65 - 70 km/h gefahren ist. Voraussetzung für den Anscheinsbeweis ist nämlich, daß der Wartepflichtige den Vorfahrtsberechtigten rechtzeitig wahrnehmen konnte. Bei einer erheblich überhöhten Geschwindigkeit besteht aber die ernsthafte Möglichkeit, daß der Vorfahrtsberechtigte beim Einfahren des Wartepflichtigen in die Kreuzung noch zu weit entfernt war, um vom Wartepflichtigen als gefährdend angesehen werden zu müssen (BGH, DAR 1986, 142, BGH NJW 1982, 2668, OLG Stuttgart, VersR 1982, 1175). Es entspricht der allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung und der Literatur, daß eine erhebliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 30 % eine beträchtliche Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten begründen kann (OLG Köln, OLG-Report 1997, 310, OLG Köln VersR 1992, 110, OLG Köln VRs 94, 427, OLG Köln VRs 92, 417, OLG Köln VersR 1978, 830, OLG Stuttgart VersR 1997, 1418, Jagusch/Hentschel, 34. Aufl. 1997, § 8 StVO, Rnr. 70 m. w. N.).

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Daß der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt der Kollision mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 65-70 km/h gefahren ist, folgt aus der von den unfallaufnehmenden Polizeibeamten festgestellten Brems- und Blockierspur, welche an der Kollisionsstelle beginnt und mit Unterbrechung über eine Gesamtstrecke von 21,6 m reicht (Bl. 3 d. Beiakte 32/2-02731598.4 OKD Düren).

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Bei der von den Beklagten nicht bestrittenen Bremsverzögerung des klägerischen Fahrzeugs von 8,0 m/sec.² errechnet sich aus dieser Bremsspur für den Zeitpunkt nach der Kollision eine Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) von 65-70 km/h (Drees, Kuckuk/Werny: Straßenverkehrsrecht, 7. Aufl., XIX, Tabelle 3, S. 1722, Mühlhaus/Janiszewsky: StVO, 14. Aufl, § 3 Rn. 14 a).

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Diese für den Zeitpunkt nach der Kollision ermittelte Geschwindigkeit hat das Fahrzeug des Beklagten zu 1) mindestens auch vor dem Zusammenstoß gehabt. Da das Fahrzeug des Beklagten zu 1) das klägerische Fahrzeug ausweislich der polizeilichen Unfallskizze und den von den Polizeibeamten aufgenommenen Fotos (Bl. 6 und 7 d. Beiakte) lediglich gestreift hat und da die Bremsspur des Pkw des Beklagten zu 1) nach der Kollision nicht wesentlich von der ursprünglichen Bewegungsrichtung abgeknickt ist, läßt es sich ausschließen, daß der Pkw des Beklagten zu 1) infolge der Kollision einen Impuls erhalten hat, welcher die Ausgangsgeschwindigkeit erhöhte. Von einer durch den Zusammenstoß vermittelten, zusätzlichen Energie kann lediglich dann ausgegangen werden, wenn das Fahrzeug von der ursprünglichen Bewegungsrichtung weggeschleudert wird (vgl. Kurz: Die Bremswegberechnung, DAR 1978, 257, 259). Dagegen ist bei den vorliegenden Umständen der Kollision und des Verlaufs der Bremsspur im Gegenteil davon auszugehen, daß das Beklagtenfahrzeug durch den Zusammenstoß einen - wenn auch geringen - Energieverlust erhalten hat. Somit läßt sich feststellten, daß der Beklagte zu 1) vor der Kollision mindestens mit der Geschwindigkeit gefahren ist, welcher sich aufgrund der nach dem Kollisionspunkt vorhandenen Bremsspur für den Zeitpunkt nach den Zusammenstoß errechnet, nämlich 65-70 km/h. Damit liegt eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 30 % vor.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Unfall für den Beklagten zu 1) auch nicht deswegen unvermeidbar, weil der Kläger bereits zu weit über die Gegenfahrbahn gefahren war. Ausweislich der polizeilichen Unfallskizze war der Kläger zum Zeitpunkt der Kollision nämlich nur etwa 5 cm über die Mitte der Fahrbahn hinausgefahren. Denn der Kläger hatte sein Fahrzeug 3,7 m in die 7,3 m breite I.straße vorgezogen, sodaß die aus Sicht des Beklagten zu 1) rechte Fahrbahn noch mit einer Breite von 3,6 m frei war. Insoweit unterlag auch das Landgericht einem Irrtum, da es angenommen hat, der Kollisionspunkt sei nur 2,5 m von dem vom Beklagten zu 1) aus gesehen rechten Fahrbahnrand entfernt.

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Die polizeiliche Unfallskizze und die von den Polizeibeamten von dem Fahrzeug in der Endstellung gefertigte Fotos lassen aufgrund der daraus ersichtlichen Bewegungsrichtung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) darauf schließen, daß der Beklagte zu 1) vor der Kollision nicht rechts, sondern teilweise auch auf der Gegenfahrbahn gefahren ist. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, daß die I.straße jenseits des Wendehammers wesentlich schmaler ist. Dem Rechtsfahrgebot folgend hätte der Beklagte zu 1) nach Passieren des Wendehammers aber auf der rechten Fahrbahn fahren müssen. Da sich das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1) jedoch auf die gesamte Breite der Fahrbahn erstreckt, ist dem Beklagten zu 1) wegen des Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot zwar kein Verschulden anzulasten, jedoch kommt eine Anrechnung der durch Verletzung des Rechtsfahrgebots erhöhten Betriebsgefahr in Betracht (OLG Köln, OLG Report 1997, 310, 311).

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Der Kläger kann sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß die Sicht in die Richtung, aus welcher sich der Beklagte zu 1) näherte durch zwei Trecker und eine Werbetafel behindert gewesen sei. Wenn dieses zutrifft, so hätte der Kläger sich langsamer in die Einmündung vortasten oder sich notfalls durch seine Beifahrerin einweisen lassen müssen.

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Bei der im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachungsbeiträge ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu Lasten des Beklagten zu 1) und von 2/3 zu Lasten des Klägers angemessen.

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Bei der Berechnung der Schadenshöhe sind die unstreitigen Kosten zur Reparatur des Fahrzeugs von 15.385,07 DM, die unstreitige Wertminderung des klägerischen Fahrzeugs von 700,00 DM sowie eine Auslagenpauschale von 50,00 DM zugrundezulegen. Außerdem steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Nutzungsausfall für die Reparaturdauer von 13 Tagen zu. Einen über die unstreitige Dauer der Reparatur vom 01.11. bis 12.11.1996 hinausgehenden Nutzungsausfall hat der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten nicht eingeklagt, so daß die streitige Frage, wann die Schadensmeldung gegenüber der Beklagten zu 2) erfolgte, unerheblich ist. Unter Berücksichtigung des nicht bestrittenen Tagessatzes von 99,00 DM ergibt sich ein Ausfallschaden für 13 Tage von 1.287,00 DM.

15

Der zuerkannte Anspruch berechnet sich somit wie folgt:

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15.385,07 DM Reparaturkosten

17

700,00 DM Wertminderung

18

50,00 DM Auslagenpauschale

19

1.287,00 DM Nutzungsaufall

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17.422,07 DM

21

5.807,35 DM Haftungsquote der Beklagten von 1/3.

22

Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 285, 288 Abs. 1 BGB und aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

23

Unstreitig hat der Kläger die Beklagten hinsichtlich der bereits in erster Instanz eingeklagten Beträge mit Schreiben vom 06.11.1996 unter Fristsetzung zur Zahlung bis zum 15.11.1996 in Verzug gesetzt. Hinsichtlich der Klageerhöhung in der zweiten Instanz besteht der Zinsanspruch ab Zustellung des klageerhöhenden Schriftsatzes am 27.11.1997.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen zu den Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.615,25 DM.

26

Wert der Beschwer des Klägers: 5.807,90 DM.

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Wert der Beschwer der Beklagten: 5.807,35 DM.