Vollkaskoversicherung: Beweislast für Unfallkausalität und Grenzen der Beweiserleichterung
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer Vollkaskoversicherung Ersatz für Schäden an seinem Pkw nach einem behaupteten nächtlichen Parkplatzunfall. Streitentscheidend war, ob die festgestellten Heckschäden ursächlich und unmittelbar auf das behauptete Unfallgeschehen zurückzuführen sind. Das OLG Köln verneinte dies, weil der Sachverständige die Schäden als mit einem einmaligen Anstoß durch den benannten Lkw nicht kompatibel bewertete und der Kläger nicht darlegen konnte, welche Schäden dadurch entstanden. Beweiserleichterungen griffen nicht ein, weil ein benannter Unfallzeuge zur Aufklärung zur Verfügung stand. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Versicherungsnehmers auf Kaskoleistung mangels Nachweises der Unfallkausalität zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Kaskoversicherer ist nur zum Ersatz solcher Fahrzeugschäden verpflichtet, die ursächlich und unmittelbar auf einen versicherten Unfall zurückzuführen sind; hierfür trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer die Beweislast.
Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers kommen nur in Betracht, wenn ihm eine weitere Aufklärung der Schadensursache nicht möglich ist, etwa weil ein unfallbeteiligter Schädiger unbekannt bleibt; dann genügt der Nachweis, dass die Schäden ihrer Art nach nur auf einen versicherten Unfall zurückgehen können.
Steht ein Unfallzeuge zur Aufklärung des behaupteten Schadenshergangs zur Verfügung, rechtfertigen bloße Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit nicht, den Versicherungsnehmer so zu behandeln, als sei ihm die Aufklärung unmöglich.
Sind festgestellte Schäden mit dem behaupteten Unfallmechanismus technisch nicht vereinbar, ist der Nachweis der Unfallkausalität nicht geführt; der Versicherer schuldet dann keine Leistung.
Kann nicht festgestellt werden, ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Schäden durch das behauptete Unfallereignis verursacht wurden, geht diese Unaufklärbarkeit zulasten des beweisbelasteten Versicherungsnehmers.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 267/92
Leitsatz
1) Der Kfz-Kaskoversicherer muß nur für die Unfallschäden Ersatz leisten, die ursächlich und unmittelbar durch einen im Rahmen der bestehenden Versicherung abgedeckten Schadensfall entstanden sind, wobei der Versicherungsnehmer dies grundsätzlich nachzuweisen hat. 2) Beweiserleichterungen greifen nur dann ein, wenn auch der Versicherungsnehmer - etwa wegen Fahrerflucht des Unfallgegners - zur weiteren Aufklärung der Schadensursache nicht mehr imstande ist. Dann genügt der Nachweis, daß die vorhandenen Schäden ihrer Art nach nur auf einem Unfall im Sinne von § 12 Abs. 1 II e AKB beruhen können.
Tenor
1.) Die Berufung des Klägers gegen das am 28. März 1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 267/92 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Klä-ger. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zwar in formeller Hinsicht bedenkenfrei, sie hat jedoch im Ergebnis in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht - wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht festgestellt hat - kein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von noch unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung 37.090,-- DM aus der zwischen den Parteien für den auf die Zeugin T. als Halterin zugelassenen PKW Honda Prelude, damaliges amtliches Kennzeichen - BM-XX XXX - abgeschlossenen Vollkaskoversicherung wegen eines vom Kläger behaupteten Unfalles im Sinne des § 12 Abs. 1 II e AKB, der sich in der Nacht vom 4. auf den 5. März 1991 auf dem Parkplatz Renneberg in Hürth-Efferen ereignet haben soll, zu.
Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat - der Kläger durch eine vorsätzliche objektiv unrichtige Sachverhaltsdarstellung in der Schadensanzeige gegenüber der Beklagten eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG begangen hat, mit der Folge, daß die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit berufen könnte.
Ebensowenig kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreites darauf an, ob die Beklagte aufgrund der von ihr in ihren Schriftsätzen aufgezeigten Ungereimtheiten bzgl. des behaupteten Schadensereignisses (fehlendes nachvollziehbares Motiv für das Abstellen des Fahrzeugs, unterschiedliche Zeitangaben des Klägers zum Zeitpunkt des Abstellens, keine polizeiliche Unfallaufnahme, Unfall 3 Tage vor Ablauf der 2-Jahresfrist, Verkauf des beschädigten Fahrzeugs ins Ausland, persönliche Beziehung zwischen Kläger und Zeugen L., keine Weiterverfolgung von Ansprüchen gegen die Versicherung des schädigenden Lkws, weiterer Unfall des Lkws - Brand- 3 Tage später - vgl. zu Beweisanzeichen für das Vor liegen eines fingierten Unfalls z.B. Verheyen in zfs 1994, 313 ff; Römer in NJW 1996, 2329 ff) im Rahmen einer im Rahmen des § 286 ZPO gebotenen Gesamtwürdigung (vgl. dazu BGH r+s 1994, 394 sowie r+s 1996, 146) den ihr obliegenden Nachweis (vgl. zur Beweislast des Versicherers auch BGH VersR 1981, 450; OLG Köln r+s 1990, 150) eines fingierten Unfalles geführt hat oder nicht.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung auch nicht bereits daran, daß die Identität zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem beschädigten vom Zeugen E. begutachteten PKW nicht feststünde.
Der Senat geht nämlich nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme aufgrund der Bekundungen der Zeugen Herbert K. und Horst E. davon aus, daß tatsächlich der Honda Prelude des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen BM - XX XXX am 5.3.1991 in die Werkstatt des Zeugen K. abgeschleppt und dort von dem Zeugen E. begutachtet wurde, wobei letzterer die in seinem Gutachten vom 6.3.1991 (Bl. 7 - 16 d.A.) aufgeführten Beschädigungen festgestellt hat.
Die beiden Zeugen haben bei ihren jeweiligen Vernehmungen in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.1997 in sich geschlossen, nachvollziehbar und überzeugend bekundet, daß sie das beschädigte Fahrzeug als das des Klägers identifiziert hätten.
Der Zeuge K. hat dazu ausgesagt, ihm sei das Fahrzeug gut bekannt gewesen, weil er es an den Kläger als Neufahrzeug veräußert habe und es in der Zwischenzeit mehrfach bei ihm in der Werkstatt gewesen sei. Darüber hinaus habe er die Identität des Fahrzeugs nochmals ausdrücklich vor dem Weiterverkauf an den holländischen Aufkäufer anhand der Papiere kontrolliert.
Der Zeuge E. hat bekundet, er habe - wie er es grundsätzlich bei Begutachtungen von Fahrzeugen zu tun pflege - die Identität des Fahrzeugs anhand der Papiere durch einen Vergleich mit der FIN-Nummer geprüft und festgestellt, daß es sich um das richtige Fahrzeug gehandelt habe. Der Zeuge konnte sich in diesem Zusammenhang sogar noch daran erinnern, daß er dabei anhand der Papiere festgestellt hatte, daß der Kläger nicht als Halter des Fahrzeugs eingetragen war.
Der Senat ist aufgrund dieser glaubhaften Bekundungen der beiden Zeugen davon überzeugt, daß das Fahrzeug des Klägers beschädigt war, zumal Anhaltspunkte, die gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen sprechen, nicht ersichtlich sind.
Gleichwohl scheidet im vorliegenden Fall ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus.
Der Kläger hat nämlich den ihm obliegenden Nachweis eines ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem von ihm behaupteten Unfallereignis, dem geschilderten Zusammenstoß zwischen dem von dem Zeugen T. L. gesteuerten LKW und dem geparkten Fahrzeug des Klägers, und den an dem Fahrzeug festgestellten Beschädigungen, für die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Ersatz begehrt wird, nicht geführt (vgl. zur diesbzgl. Beweislast des Versicherungsnehmers : Stiefel/Hofmann Kraftfahrzeugversicherung AKB § 12 Rnr. 73, 76 m.w.N.).
Nach der im Berufungsverfahren vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme durch die erneute Vernehmung des Zeugen T. L. und die weitere Anhörung des Sachverständigen A. H. zur Erläuterung seiner bereits erstinstanzlich erstatteten Gutachten vom 28.2.1995 (Bl. 183 - 192 d.A.) und vom 28.8.1996 (Bl. 215 ff d.A.)und weiteren Gutachtenerstattung unter Berücksichtigung der Aussagen der im Berufungsverfahren vernommenen Zeugen, steht für den Senat nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, d.h. einem für das praktische Leben ausreichenden Grad an Gewißheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie (Theoretisch) völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 100, 214; BGHZ 53, 256), fest, daß die durch den Zeugen E. in seinem Gutachten vom 6.3.1991 festgestellten Beschädigungen in unmittelbarem und ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall - wie ihn der Kläger auf der Grundlage der Darstellung des Zeugen L. geschildert hat - stehen.
Ein Versicherer muß nämlich nur für die Schäden Ersatz leisten, die ursächlich und unmittelbar durch einen im Rahmen der bestehenden Versicherung abgedeckten Schadensfall entstanden sind (Stiefel/Hofmann a.a.O. Rnr. 73), wobei der Versicherungsnehmer dies grundsätzlich nachzuweisen hat (Stiefel/Hofmann a.a.O. Rnr. 55). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Versicherungsnehmer nicht mehr in der Lage ist, die Schadensursache aufzuklären, z.B. weil der Schädiger unbekannt ist (Fahrerflucht pp). In einem solchen Fall genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast für das Vorliegen eines deckungspflichtigen Unfalls, wenn er nachweist, daß die vorhandenen Fahrzeugschäden nach ihrer Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall i.S.d. § 12 Abs. 1 II e AKB beruhen können (vgl. dazu BGHZ 40, 297).
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor, denn der Kläger hat in Gestalt des Zeugen T. L. einen Unfallzeugen, der zur Aufklärung der Schadensursache gehört werden kann.
Daß der Zeuge L. bei seiner Aussage vor dem Senat keinen sicheren Eindruck gemacht hat, und Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seiner im Verlaufe der Vernehmung sich völlig widersprechenden Bekundungen bestehen, rechtfertigt es nicht, den Kläger so zu behandeln, als sei dieser außerstande die Schadensursache aufzuklären und nachzuweisen.
Steht allerdings fest, daß Schäden an einem Fahrzeug nicht nur durch das Unfallereignis, sondern durch weitere Vorgänge verursacht wurden, muß ein Versicherer nur dann Ersatz für die Beschädigungen des Fahrzeugs leisten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, daß der Unfall jedenfalls die wesentliche Ursache für die aufgetretenen Schäden waren (vgl. Stiefel/Hofmann a.a.O. Rnr. 76).
Auch diese Ausnahme greift jedoch im vorliegenden Fall (mit Ausnahme evtl. Mehrkosten für die durch das Aufbrechen zusätzlich beschädigte Kofferraumklappe) nicht ein, da nach dem Sachvortrag des Klägers die Beschädigung an seinem Fahrzeug ausschließlich durch den Zeugen L. verursacht worden sein soll. So hat der Kläger z.B. noch Beweis dafür angetreten, daß sein PKW am 4.3.1991 tagsüber noch völlig unbeschädigt war.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Kläger hier als Versicherungsnehmer den erforderlichen Beweis eines ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den festgestellten Schäden und dem Zusammenstoß des von dem Zeugen L. gefahrenen Lkws mit seinem geparkten Honda Prelude nicht erbracht.
Der Sachverständige A. H. hat nämlich bei seiner Anhörung und weiteren Gutachtenerstattung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.1998 unter Bezugnahme auf seine beiden bereits erstatteten schriftlich Gutachten vom 28.2.1995 (Bl. 183 ff d.A.) und vom 28.8.1996 (Bl. 215 ff d.A.) überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, daß die Schäden am Heck des klägerischen Fahrzeugs zu dem von dem Zeugen T. L. bekundeten einmaligen Anstoß mit dem Heck des von dem Zeugen gelenkten Lkws nicht kompatibel sind. Es sei - so der Sachverständige H., der seine Feststellungen auch anschaulich und nachvollziehbar an Modellen erläuterte, keine einzige Anstoßkonstellation des Lkws auf das Heck des klägerischen Fahrzeugs denkbar, die mit den festgestellten Beschädigungen in Einklang zu bringen sei. Zum einen fehlten typische Beschädigungen, die auf einen Anstoß mit diesem LKW hindeuteten, zum anderen hätten diese Schäden von ihrer Intensität und Lage her nicht durch einen einzigen Anstoß verursacht werden können.
Dies gelte unabhängig davon, ob der LKW des Zeugen L. zum Zeitpunkt des Unfalls mit einem Unterfahrschutz ausgestattet gewesen sei oder nicht.
Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, daß nach den von dem Zeugen E. gefertigten Lichtbilder von dem beschädigten Heck des klägerischen Fahrzeugs (Hülle Bl. 35 d.A. sowie die LiBi's in dem Originalgutachten E. vom 6.3.1991 = Hülle Blatt 190 der BA StA Köln - 62 JS 319/91 -) weder Anstoßbeschädigungen, die auf einen Unterfahrschutz des Lkws - wie er auf den Lichtbildern 1 und 2 des Gutachtens Zentschnig vom 24.4.1991 (Hülle Bl. 190 d. og. BA) zu erkennen ist, hindeuten, zu sehen sind, noch Beschädigungen von der Anhängerkupplung erkennbar sind. Hätte der LKW jedoch keinen Unterfahrschutz gehabt, müßten sich - so der Sachverständige H. - Beschädigungen von der Anhängerkupplung zeigen, da diese - wie sich ebenfalls aus den Lichtbildern zum Gutachten Zentschnig ergibt - unterhalb der Ladefläche vorsteht. Im übrigen sei nicht erklärlich, wieso keine Beschädigungen durch die Hubzylinder der Ladebühne am Heck des klägerischen Fahrzeugs festgestellt werden konnten.
Auch unter Berücksichtigung der gewaltsamen Öffnung des Kofferraumdeckels in der Werkstatt des Zeugen K., wie sie der Zeuge E. bei seiner Vernehmung vom 18.11.1997 (Bl. 380 ff. d.A.) vor dem Senat geschildert hat, seien - so hat der Sachverständige H. weiter ausgeführt - die Heckbeschädigungen am klägerischen Fahrzeug nicht mit einem einmaligen Anstoß zu erklären.
Der Senat schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H., der dem Senat als äußerst erfahrener Gutachter aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, und an dessen Sachkunde zur Beurteilung der hier entscheidenden Fragen keine Zweifel bestehen, an, und geht mit dem Sachverständigen davon aus, daß die Schäden am Heck des klägerischen Fahrzeugs nicht bzw. nicht alle durch den vom Kläger behaupteten und vom dem Zeugen L., der nur hinsichtlich der Frage, wie oft er gegen das klägerische Fahrzeug gefahren sei, konstant und auch auf mehrfaches intensives Nachfragen hin, einen Anstoß zugegeben hat, bestätigten Unfall verursacht worden seien können.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht zur Überzeugung des Senats aus den zu Protokoll abgegebenen Erklärungen des Klägers aus der mündlichen Verhandlung vom 27.1.1998 (Bl. 417 d.A.), denn der Kläger hat selbst eingeräumt, daß er sich nicht alle Beschädigungen erklären könne. Seine Mutmaßung, diese seien durch das Aufbrechen des Kofferraumdeckels verursacht worden, ist aber von dem Sachverständigen H. auf der Grundlage der Aussage des Zeugen E. nachvollziehbar als unzutreffend bezeichnet worden.
Nach alledem hat der Kläger weder bewiesen, daß die festgestellten Schäden insgesamt noch ggf. zu welchem Teil sie durch das von ihm behauptete Schadensereignis verursacht worden sind. Die Beklagte ist daher zu keinerlei Schadensersatzleistungen an den Kläger verpflichtet, so daß die Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg haben konnte.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger
37.090,-- DM