Berufung: Hausratversicherung – Teilentschädigung für Perserteppich nach Heizungswasserschaden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz für einen an einem Perserteppich entstandenen Schaden nach Austritt von Heizungswasser. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; das OLG Köln gab der Berufung teilweise statt und erkannte einen Teilersatz von 1.200 € zu. Entscheidend waren das Sachverständigengutachten zur Kausalität, die Abgrenzung zum Altschaden sowie die Bewertung nach den VHB 74.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Anspruch auf 1.200 € nebst Zinsen zuerkannt, restliche Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG genügt der fristgerechte Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids; Verzögerungen bei der Zustellung, die in der Sphäre des Gerichts liegen, sind dem Anspruchsteller nicht anzurechnen.
Leitungswasser im Sinn der VHB umfasst bestimmungswidrig aus Zu‑ oder Ableitungsrohren sowie aus Anlagen der Warmwasser‑ oder Dampfheizung ausgetretenes Wasser; Schäden hierdurch sind versicherbar, wenn Kausalität nachgewiesen ist.
Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls; ist nur ein Teil des Schadens auf das versicherte Ereignis zurückzuführen, besteht Ersatz nur für diesen Teil.
Der Versicherungswert bestimmt sich grundsätzlich nach dem Neuwert; liegt der Zeitwert aufgrund von Alter, Abnutzung und Gebrauch unter 50 % des Neuwerts, ist als Versicherungswert nur der Zeitwert zu ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 528/01
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.04.2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 528/01 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 € nebst 5 % Zinsen über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11.08.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden zu 84 % der Klägerin und zu
16 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin hatte bei dem Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen, der die VHB 74 zugrunde liegen.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Entschädigung wegen eines Wasserschadens vom 13.04.2000. Aus einem defekten Heizkörper trat Wasser aus und beschädigte den Teppichboden. Dieser Schaden wurde reguliert. Die Parteien streiten darüber, ob auch ein Entschädigungsanspruch wegen eines Schadens an einem Perserteppich, der auf dem Teppichboden gelegen hatte, besteht.
Die Klägerin hat vorgetragen, durch das aus dem Heizkörper ausgetretene Wasser sei auch der Perserteppich beschädigt worden.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klage im Hinblick auf § 12 Abs. 3 VVG verfristet sei und hat die Ursächlichkeit des Wasseraustritts aus dem Heizkörper für den Schaden am Teppich bestritten.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der streitgegenständliche Schaden auf den Heizungswasserschaden zurückzuführen sei. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei der Teppich im Mittelbereich bereits vor dem Heizungswasserschaden nachhaltig durch Feuchtigkeit geschädigt, mikrobiell befallen und teilweise zersetzt gewesen. Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei allerdings gewahrt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil, insbesondere seine tatsächlichen Feststellungen, verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, es sei ebenso wahrscheinlich, dass nach und nach Wasser aus dem Heizkörper ausgetreten sei und sich die Feuchtigkeit über einen längeren Zeitraum verbreitet habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu
verurteilen, an sie 7.618,25 € nebst 5 % Zinsen über dem aktuellen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11.08.2000 zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet die Höhe des Schadens weiterhin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch ein mündlich erstattetes Gutachten des Sachverständigen F. Auf die Sitzungsniederschrift vom 09.03.2004 wird insoweit verwiesen.
II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.
1. Der Klägerin steht nach den §§ 1 Ziffer 1 c), 3 C Ziffer 1 VHB 74 auf Grund der abgeschlossenen Hausratversicherung wegen des Teppichschadens vom 13.04.2000 ein Anspruch auf Zahlung von 1.200,00 € gegen den Beklagten zu.
a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Frist des § 12 Abs. 3 VVG gewahrt ist. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist am 05.07.2001 bei Gericht eingegangen. Es gilt § 693 Abs. 2 ZPO a.F. hinsichtlich der Fristwahrung. Die Zustellung ist im Sinne der Vorschrift "demnächst" erfolgt. Die Verzögerungen liegen in der Sphäre des Gerichts und sind auf die Frist nicht anzurechnen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 167, Rn 11) .
b) Nach den Bedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. Als Leitungswasser in diesem Sinne gilt Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, den sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Nach § 4 Ziffer 2 VHB 74 tritt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr zu verwirklichen beginnt. Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalls zu beweisen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist aber nur ein Teil des Schadens auf den Austritt von Heizungswasser aus dem defekten Heizkörper zurückzuführen.
Der erfahrene Sachverständige F, dessen nachvollziehbaren Ausführungen der Senat folgt, hat zwei Arten von Beschädigungen des Perserteppichs festgestellt: Am Randbereich einen durch ausgelaufenes Heizungswasser verursachten Schaden (A) und im übrigen einen durch Feuchtigkeit und Mottenbefall entstandenen Schaden (B). Der Gutachter hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass es sich bei dem Schaden B um einen Altschaden gehandelt hat. In seiner mündlichen Erläuterung vor dem Senat hat der Sachverständige ergänzt, dass der Schaden durch Mottenbefall nicht in Zusammenhang mit dem Heizungswasser stehe. Damit steht fest, dass nur der mit A bezeichnete Schaden zu entschädigen ist.
Allerdings kann ein zweiter Schaden entfallen, wenn der Zustand sich durch das zweite Ereignis nur noch geringfügig verschlechtert, o dass von einer zusätzlichen Minderung der Brauchbarkeit nicht die Rede sein kann (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., B III, Rn. 24 ). Eine solche Konstellation liegt jedoch nach den Ausführungen des Gutachters nicht vor.
Nach § 5 Ziffer 1 a) VHB 74 wird der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls ersetzt. Gemäß § 4 Ziffer 1 VHB 74 ist Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis (Neuwert). Ist der sich aus Alter, Abnutzung und Gebrauch ergebende Zeitwert einer Sache niedriger als 50 % des Wiederbeschaffungspreises (Neuwert), so ist Versicherungswert nur der Zeitwert. So liegt es hier.
Nach dem mündlichen Gutachten des Sachverständigen ist als Neuwert des Teppichs ein Betrag von 6.000,00 € anzusetzen. Durch den Schaden im Mittelbereich war eine Wertminderung eingetreten, so dass der Zeitwert sich unter Berücksichtigung des Altschadens auf 1.200,00 € beläuft. Dieser Betrag ist zu ersetzen.
2. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.
3. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1 , 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.618,25 €