Berufung: Zurückverweisung wegen Verstoßes gegen Unmittelbarkeitsgrundsatz der Beweisaufnahme
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin führt Berufung in einem Teilkaskoversicherungsstreit wegen behaupteten Diebstahls. Das OLG beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts, weil die für die Zeugenvernehmung beauftragte Richterin protokollierte, die entscheidende Kammer aber nicht an der Aufnahme teilnahm. Es liegt ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§§ 355, 285, 286 ZPO) vor; daher Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.
Ausgang: Berufung erfolgreich; angefochtenes Urteil aufgehoben und Sache wegen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zum Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung in der Teilkaskoversicherung genügt in der Regel der Vollbeweis, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht wieder aufgefunden wurde.
Das erkennende Gericht darf die Glaubwürdigkeitsbeurteilung eines Zeugen nur dann selbst vornehmen, wenn es persönlichen Eindruck gewonnen hat oder auf eine aktenkundige, für die Parteien zugängliche Beurteilung des vernehmenden Richters zurückgreift.
Fehlt es an einer aktenkundig dokumentierten Einschätzung des vernehmenden Richters über Glaubwürdigkeit und Aussageverhalten, verletzt die darauf beruhende Würdigung den Unmittelbarkeitsgrundsatz und ist verfahrensfehlerhaft.
Ein Verfahrensverstoß nach dem Unmittelbarkeitsgrundsatz kann nur geheilt werden, wenn den Parteien erkennbar war, wie das Beweisergebnis verwertet wird und sie Gelegenheit zur Stellungnahme hatten; fehlt dies, ist Zurückverweisung geboten.
Das Berufungsgericht soll von seiner Entscheidungsbefugnis nach § 540 ZPO nur Gebrauch machen, wenn eine erstmalige verfahrensrechtlich korrekte Aufklärung der Tatsachen nicht erforderlich oder nicht sachdienlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1 0 101/98
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.04.1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 101/98 - nebst dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin führt gemäß § 539 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem wesentlichen Mangel leidet, auf dem das Urteil beruht.
Zutreffend geht das Landgericht hinsichtlich des Anspruchs aus der Teilkaskoversicherung gemäß § 12 Nr. 1 Ziffer I b AKB davon aus, dass es für den Nachweis des äußeren Bildes des Diebstahls in der Regel ausreicht, wenn der Versicherungsnehmer beziehungsweise die verfügungsberechtigte Leasinggeberin beweist, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht wieder aufgefunden worden ist (vgl. BGH, r+s 1995, 288 = VersR 1995, 909; r+s 1993, 169 = VersR 1993, 571). Für diesen Mindestsachverhalt muß allerdings der Vollbeweis erbracht werden. Dieser Beweis kann mit Zeugen geführt werden, die das Abstellen des Kraftwagens und das Nichtwiederauffinden gesehen haben. Hierbei kommt der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen wesentliche Bedeutung zu.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts im Hinblick auf die näheren Umstände des äußeren Bildes der Entwendung ist allerdings verfahrensfehlerhaft. Es liegt eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor, §§ 355, 285, 286 ZPO ( vgl. Thomas / Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 355, Rn 5; 285, Rn 2) , wie die Klägerin mit ihrer Berufung zu Recht rügt. Dieser Verfahrensfehler wirkt sich auch auf die darauf beruhende Würdigung der Zeugenaussagen durch die Kammer im angefochtenen Urteil aus.
Keiner der Richter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen, die das angefochtene Urteil erlassen haben, hat persönlich an der Beweisaufnahme teilgenommen. Die Beweisaufnahme vom 4.12.1998 hat vielmehr eine andere Richterin als "beauftrage Richterin" durchgeführt. Diese wiederum hat an der mündlichen Verhandlung vom 23.3.1999, auf Grund derer das Urteil vom 13.4.1999 ergangen ist, nicht mitgewirkt.
Das Protokoll vom 4.12.19998 über die Vernehmung der einzigen Zeugen H. und U. K. enthält keine Angaben der beauftragten Richterin über ihren Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugen. Damit fehlt es an einer vertretbaren Beurteilungsgrundlage, zu der die Parteien hätten Stellung nehmen können ( vgl. zu den Anforderungen BGH, NJW 1992, 1966 ). Dieser Verfahrensverstoß ist auch nicht damit ausgeräumt, dass sich die Kammer mit dem Inhalt der Aussage des Zeugen K. (Plausibilität der Begründung für das Abstellen des Wagens an dem Sonntag) auseinandergesetzt hat. Hier gilt im Ergebnis dasselbe wie für die Frage, ob ein Berufungsgericht ohne nochmalige Vernehmung eines Zeugen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit durch das erstinstanzliche Gericht abweichen darf. Soweit es um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen geht, muss das erkennende Gericht in seiner Spruchbesetzung einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen gewonnen haben oder auf eine der Stellungnahme durch die Parteien zugängliche Beurteilung, etwa einen aktenkundig gemachten Eindruck des "beauftragten Richters" beziehungsweise des Einzelrichters zurückgreifen können (vgl. BGH, a.a.O.).
Soweit es in dem angefochtenen Urteil heißt, der "Glaubhaftigkeit der Aussage" des Zeugen K. stehe "das protokollierte Aussageverhalten des Zeugen entgegen", gibt dies den Inhalt der Niederschrift der Zeugenvernehmung vom 4.12.1998 unrichtig wieder. In dem Protokoll finden sich keine Vermerke der Richterin über das "Aussageverhalten" des Zeugen K.. Gleichwohl stützt sich das angefochtene Urteil maßgeblich auf diesen Umstand. So wird dort unter anderem ausgeführt, das Ausageverhalten des Zeugen spreche dafür, dass er einen konstruierten Hergang wiedergegeben habe. Er habe insoweit auf die Fragen ausweichend und auch auf konkrete Nachfragen immer wieder abweichende Antworten gegeben. Außerdem habe er, wenn er auf Lücken in seiner Aussage hingewiesen worden sei, diese Angaben immer weiter verallgemeinert. Diese Wertung der Kammer findet in der Sitzungsniederschrift der Zeugenvernehmung durch die seinerzeitige Berichterstatterin keine hinreichende Grundlage.
Der Verfahrensverstoß wird auch nicht dadurch geheilt, dass es in dem Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 23.3.1999 heißt, die Kammer neige nicht dazu, die Beweisaufnahme vom 4.12.1998 mit Rücksicht auf den Berichterstatterwechsel zu wiederholen. Im erstinstanzlichen Urteil wird hierzu ergänzend ausgeführt, die Kammer habe nach Erörterung im Termin von der nochmaligen Vernehmung der Zeugen abgesehen, weil hiervon keine weitere Sachaufklärung zu erwarten sei.
Diese - in dieser Form auch nicht nachvollziehbaren - Ausführungen reichen nicht aus, eine Heilung des Verfahrensverstoßes herbeizuführen. In einem solchen Fall kann eine Heilung gemäß § 295 ZPO, wenn überhaupt, allenfalls dann eintreten, wenn den Parteien klar war, wie das Beweisergebnis verwertet und hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme geben wird ( vgl. BGH, NJW-RR 1997, 506; Thomas/Putzo, a.a.O., § 355, Rn. 6 mit weiteren Nachweisen). Hierzu fehlt aber ein Hinweis, worauf die Berufungsbegründung zu Recht abhebt. Der Kammervorsitzende hat nicht einmal angedeutet, dass die Kammer nach dem Ergebnis der Vorberatung dazu tendiere, den Zeugen K. für unglaubwürdig zu halten und deshalb mit einer Abweisung der Klage gerechnet werden müsse.
Damit kann die Beweiswürdigung keinen Bestand haben.
Von der ihm nach § 540 ZPO eingeräumten Befugnis, in der Sache zu entscheiden, hat der Senat keinen Gebrauch gemacht. Dies wäre nicht sachdienlich gewesen, weil die erstmalige verfahrensrechtlich korrekte Aufklärung nicht Aufgabe des Berufungsgerichts ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens hängt vom Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ab und ist daher dem Landgericht vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Wert der Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.
Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer beider Parteien: 60.000,-- DM