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Oberlandesgericht Köln·9 U 93/03·29.03.2004

Berufung abgewiesen: Kein Ersatz entgangenen Gewinns bei verunreinigtem Tankbier (§ 429 HGB)

ZivilrechtHandelsrecht/TransportrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der Versichererin der Frachtführerin Ersatz für verunreinigtes Bier und entgangenen Gewinn. Streitfragen betrafen das Bestehen einer Speditionsversicherung und die Bemessung des Ersatzzwecks nach § 429 HGB. Das OLG bestätigt die Klageabweisung: Es besteht kein Nachweis einer Speditionsversicherung, und nach § 429 HGB ist lediglich der Marktpreis des Guts bei Übernahme zu ersetzen, nicht der entgangene Gewinn. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Ausgang: Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; Klageabweisung bestätigt, Klägerin trägt Kosten und Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 429 HGB bemisst sich der Ersatzanspruch des Geschädigten nach dem Marktpreis des Guts am Ort und zur Zeit der Übernahme; spätere Veredelungen bleiben unberücksichtigt.

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Entgangener Gewinn und weitergehende Folgeschäden sind nach § 429 HGB nicht zu ersetzen, soweit der Marktpreis des übernommenen Guts den Schaden deckt.

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Wer Ersatzansprüche aus einer Speditionsversicherung geltend macht, muss den Abschluss einer solchen Speditionsversicherung mit dem beklagten Versicherer substantiiert nachweisen.

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Ausgehend von den gesetzlichen Regelungen des § 429 HGB kann nicht durch AGB oder einseitige Versicherungsbedingungen ein weitergehender Ersatzanspruch zuungunsten des Versicherers geschaffen werden.

Relevante Normen
§ 429 HGB§ 425 HGB§ 429 Abs. 1 HGB§ 429 Abs. 3 HGB§ 543 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 89 O 192/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2003 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 89 O 192/02 - wird zurückgewiesen

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollsteckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

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I. Die Klägerin hatte mit der T. Spedition und Dienstleistung GmbH in C.-L. (T.) Verträge über den Transport von Bier abgeschlossen.

3

Die T. hatte bei der Beklagten eine Frachtführerhaftpflichtversicherung zur Versicherung gegen Schäden aus der entgeltlichen Frachtführertätigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr abgeschlossen.

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Ob auch mit der Beklagten eine Speditionsversicherung bestand, ist streitig.

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Am 29.05.2001 beförderte die T. mit einem Fahrzeug einen Tankcontainer mit 251 hl Bier von S. nach G. a. N.. Das angelieferte Tankbier sollte dort in 5-Liter-Partydosen umgefüllt werden. Anschließend sollten die Dosen an die S.er Exportbier-Brauerei GmbH zurückgeliefert werden.

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Der Verkaufpreis der Dosen war nach der Behauptung der Klägerin jeweils netto 5,52 €.

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In G. a. N. wurde nach Laboruntersuchungen festgestellt, dass das Bier im Tank durch Hefebakterien und Lactobazillen verunreinigt und damit unbrauchbar geworden war. Mit Schreiben vom 12.12.2001 (Anlage B 9 AH) erkannte die Beklagte eine Ersatzpflicht gemäß § 429 HGB an und berechnete einen Entschädigungsbetrag von insgesamt 7.624,94 DM (gleich 3.898,57 €) einschließlich Frachtkosten. Hierbei wurde ein Wert des Biers von 22,31 DM pro hl zugrunde gelegt. Dieser Betrag wurde erstattet.

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Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines Entschädigungsbetrages von 24.556,17 € in Anspruch genommen.

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Die Parteien haben im Wesentlichen darüber gestritten, ob die Klägerin den entgangenen Gewinn unter Zugrundelegung eines Preises von 5,52 € pro Dose verlangen kann. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, maßgeblich für die Entschädigung sei der Wert des Bieres zur Zeit der Übernahme, also Tankbier.

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Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Versicherungsnehmerin der Beklagten sei als Fixkostenspediteur tätig geworden. Zu erstatten sei gemäß § 429 HGB der Marktpreis am Ort und zur Zeit der Übernahme. Entgangener Gewinn sei nicht zu ersetzen. Aus den Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung ergebe sich kein höherer Anspruch. Durch AGB könne nicht von der Bestimmung des § 429 HGB abgewichen werden.

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Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf das Urteil des Landgerichts, insbesondere seine tatsächlichen Feststellungen, Bezug genommen.

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Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie stützt ihre Ansprüche auf die nach ihrem Vortrag bestehende Schadenversicherung. Nach Ziffer 18 SpV sei auch der Güterfolgeschaden zu ersetzen.

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Die Klägerin beantragt,

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in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

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an die Klägerin 24.556,17 € zu zahlen zuzüglich 5 % Zinsen über dem

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Basiszinssatz ab dem 22.03.2002.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie macht geltend, dass sie nicht Speditionsversicherer des Vertragspartners der Klägerin sei. Ein Speditionsversicherung nach Ziffer 21 ADSp in Verbindung mit den Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung sei bei der Beklagten zu keinem Zeitpunkt eingedeckt worden. Es sei lediglich eine Frachtführerversicherung nach den AVB Frachtführer 1998 abgeschlossen gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze verwiesen.

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II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

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1. Ein Anspruch auf Entschädigung steht der Klägerin auf Grund einer Speditions-Versicherung (Ziffer 13, 18 SpV) nicht zu.

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Die Klägerin hat nämlich nicht nachgewiesen, dass die T. eine Speditionsversicherung mit der Beklagten abgeschlossen hat.

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Es konnte offen bleiben, ob die T. verpflichtet gewesen ist, Versicherungsschutz über eine Speditionsversicherung gemäß § 39 ADSp a. F. (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Nr. 1 SVS/RVS, Fußnote; siehe jetzt Ziffer 21 ADSp n.F.) einzudecken. Eine Speditionsversicherung, die die Haftung des Spediteurs ersetzt (vgl. Voit , a.a.O.,Rn 4), hat jedenfalls bei der Beklagten nicht bestanden. Die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben. Ob es sich vorliegend um einen reinen Frachtvertrag gehandelt hat und ob die ADSp in den zugrundeliegenden Vertrag einbezogen waren, bedurfte nicht der Entscheidung.

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Die Berufung der Beklagten auf die fehlende Speditionsversicherung gegenüber der Klägerin ist auch nicht unzulässig. Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin stets nur als Transporthaftpflichtversicherer bezeichnet. Dies ergibt sich u.a. aus den Schreiben der Beklagten vom 18.7.2001 (Anlage B 2 AH) und 12.4.2002 (Bl. 9 GA). Auch in der Klageerwiderung nimmt die Beklagte auf das Schreiben vom 18.07.2001 Bezug und trägt vor, dass sie die Bearbeitung der Sache für die T. als Verkehrshaftpflichtversicherer übernehme. Es bestand danach lediglich eine Frachtführerhaftungsversicherung nach AVB Frachtführer 1998 (Bl. 130 GA). Ein weitergehender Entschädigungsanspruch ist danach nicht begründet.

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2. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn lässt sich auch nicht aus den

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§§ 425, 429 HGB herleiten.

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Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin unmittelbar von der Beklagten Ersatz verlangen kann, findet ein weitergehender Entschädigungsanspruch in den Vorschriften keine Stütze.

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Nach § 429 Abs. 1 HGB ist der Wert des Guts am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Maßgebend ist nach Abs.3 der Bestimmung der Marktpreis. Am Ort der Übernahme können allerdings mehrere Märkte vorhanden sein, je nachdem, auf welcher Handelsstufe das Gut gehandelt wird (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 429 HGB, Rn 5). Abzustellen ist auf die Handelsstufe, auf der sich die Ware bei Übernahme durch den Frachtführer befindet. Das bedeutet, dass der unverarbeitete Zustand des Tankbieres, in dem auch die durch Probenahme festgestellte Verunreinigung erfolgt ist, zugrundezulegen ist. Die nachträgliche Veredelung und Umfüllung in Partydosen hat unberücksichtigt zu bleiben. In Höhe des Marktpreises für Tankbier ist aber die Klägerin mindestens bereits entschädigt worden. Insoweit besteht kein Streit. Der Ersatz des entgangenen Gewinns oder von Folgeschäden ist danach ausgeschlossen (vgl. Koller, a.a.O., § 429 HGB, Rn 18).

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3. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO lagen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des rechst oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 24.556,17 €