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Oberlandesgericht Köln·9 U 91/01·25.04.2005

Feuerversicherung: Demontierte Hallenteile als „Vorräte“ – Entschädigung nach erzielbarem Verkaufspreis

ZivilrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte nach einem Brand Entschädigung für eingelagerte Teile einer demontierten Halle aus einer Geschäfts- und Betriebsversicherung; der Versicherer verweigerte die Regulierung und verlangte Abschlagszahlungen zurück. Streitpunkt war, ob die Hallenteile als Gebäude(teile) oder als „Vorräte/Waren“ versichert waren und ob das Sachverständigenverfahren bindet. Das OLG wendete § 5 Nr. 3 AFB 87 an, hielt das Obmanngutachten wegen falscher Bewertungsgrundlage für unverbindlich und ermittelte den Versicherungswert nach dem erzielbaren Verkaufspreis (30 % des Zeitwertschadens). Die Klage hatte nur in geringem Umfang Erfolg; die Widerklage auf Rückzahlung wurde abgewiesen, weil ein Rechtsgrund für die Abschlagszahlungen bestand.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich (Zahlung weiterer 10.905,55 EUR); Anschlussberufung erfolglos, Widerklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Sachverständigengutachten im Verfahren nach § 15 AFB 87 ist nach § 15 Nr. 6 AFB 87 i.V.m. § 64 Abs. 1 VVG unverbindlich, wenn es wegen einer offensichtlich unzutreffenden Bewertungsgrundlage erheblich von der wirklichen Sachlage abweicht.

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Sind in einer Inhaltsversicherung demontierte Hallenteile im Nachtrag als „Vorräte“ bezeichnet, richtet sich der Versicherungswert nach § 5 Nr. 3 AFB 87; eine Bewertung nach Gebäudevorschriften kommt dann nicht in Betracht.

3

Nach § 5 Nr. 3 AFB 87 wird der Versicherungswert von Waren durch den erzielbaren Verkaufspreis begrenzt; für die Entschädigung ist diese Obergrenze maßgeblich, auch wenn Wiederbeschaffungskosten höher wären.

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Die Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung nach § 14 Nr. 2 AFB 87 setzt eine objektiv und subjektiv arglistige Täuschung im Zusammenhang mit der Schadenregulierung über entschädigungsrelevante Tatsachen voraus.

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Bei vorsteuerabzugsberechtigtem Versicherungsnehmer ist die Mehrwertsteuer bei der Entschädigungsberechnung nicht anzusetzen, solange kein Eigentumsübergang auf einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Dritten vor dem Versicherungsfall dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 64 Abs. 1 VVG§ 94 BGB§ 284 BGB§ 286 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB§ 543 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 265/98

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.4.2001 - 24 O 265/98 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und des Anschlussrechtsmittels wir folgt gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 10.905,55 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 6.4.1998 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 80 % dem Kläger und zu 20 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

I. Der Kläger, der ein Metallbauunternehmen betreibt, hatte bei der Beklagten eine gebündelte Geschäfts- und Betriebsversicherung auf Grund eines Antrages vom 23.3.1992 abgeschlossen. Gemäß Schreiben der Beklagten vom 8.7.1992 (Bl. 9 GA) wurde vorläufiger Deckungsschutz im Hinblick auf die versicherten Sachen "Einrichtung, Vorräte, Halb- und Fertigfabrikate - DM 750.000,-- " erteilt. Unter dem 27.8.1992 fertigte die Beklagte einen Geschäfts- und Betriebsversicherungsschein (Bl. 10 GA). In der Anlage dazu ist die Versicherungssumme für die Betriebseinrichtung auf 700.000,-- DM festgelegt und für die gesamten Vorräte auf 50.000,-- DM (Bl. 11 GA). Dem Versicherungsverhältnis liegen u. a. für die Feuerversicherung die AFB 87 der Fassung 7.91 (vgl. Bl. 362 ff GA) zugrunde.

3

Anfang 1993 demontierte der Kläger eine Halle des Baumarktes P. auf dem Grundstück O. Straße xxx in K., welches zunächst nach der Errichtung von der Firma S. L. als Gartencenter genutzt worden war, und lagerte die Einzelteile auf seinem Betriebsgelände. Im März 1993 beantragte der Kläger - die genauen Umstände der Verhandlungen sind streitig - eine Erhöhung der Versicherungssumme für die Betriebseinrichtung um 160.000,-- DM auf 860.000 DM und für die Vorräte um 855.000,-- DM auf 905.000,-- DM. Die Beklagte fertigte dann dementsprechend unter dem 9.3.1993 einen 3. Nachtrag zur Geschäfts- und Betriebsversicherung (Bl. 12 GA). Darin heißt es u.a., dass versichert sind "die gesamten Vorräte ..." - maschinenschriftlich ergänzt - " und zwar Fenster, Glas, Türen, Bedachungen etc " mit einer Versicherungssumme von 905.000,-- DM.

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Am 7./8. 5. 1993 kam es zu einem Feuer auf dem Betriebsgelände des Klägers, durch das die Einrichtung und die gelagerten Teile der P.-Halle nahezu vollständig zerstört wurden.

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Mit Ausnahme der Schäden an den gelagerten Hallenteilen regulierte die Beklagte den Brandschaden. Nachdem hinsichtlich der Entschädigung für die Hallenteile keine Einigung erzielt werden konnte, wurde das Sachverständigenverfahren nach § 15 AFB 87 eingleitet. Die Beklagte leistete als Vorausentschädigung für den Schaden an den Teilen am 5.9.1996 eine Abschlagzahlung von 100.000,-- DM und am 20.11.1996 von 50.000,-- DM. Die vom Kläger beauftragte Gutachterin, die Zeugin M.-W., bezifferte mit Gutachten vom 3./5.3. 1997 die Gesamtschadenssumme auf 836.222,50 DM (Bl.28 ff GA). Der von der Beklagte beauftragte Gutachter L. bezifferte in seinem Gutachten vom 3.3.1997 den "Wert der eingelagerten Vorräte" auf 250.923,-- DM (Bl. 36 ff. GA). Der Sachverständige G. berechnete in seinem P.-Gutachten vom 11.11.1997 den Versicherungswert auf rund 555.579,-- DM (Bl. 84 GA). Er führte aus (Bl.75 GA), dass die Ermittlung des Versicherungswertes gemäß AFB 87 § 5 Nr. 3 nicht möglich sei, da die Angaben zu Waren, Rohstoffen oder Naturerzeugnissen nicht zuträfen. Die demontierte und eingelagerte Halle sei im Ursprung ein Gebäude gewesen. Behelfsweise werde daher für die Ermittlung des Versicherungswertes § 5 Abs. 1 AFB 87 - Versicherungswert von Gebäuden - hinzugezogen

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Mit Schreiben vom 6.4.1998 (Bl. 87 GA) lehnte die Beklagte die Regulierung ab und forderte die Vorschusszahlungen bis 30.4.1998 zurück.

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Der Kläger hat vorgetragen, die Hallenteile hätten im Eigentum seiner Ehefrau gestanden. Er habe die Absicht gehabt, die Halle an anderer Stelle wieder aufzubauen. Die Erhöhung der Versicherungssumme sei deswegen erfolgt, weil die demontierte Halle habe mitversichert werden sollen. Darüber sei die Beklagte über die Versicherungsmaklerin des Klägers, M. & Partner GmbH, während der Einlagerung informiert worden.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 843.494 DM nebst 6 % Zinsen seit dem

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8.5.1993, abzüglich am 5.9.1996 gezahlter 100.000 DM und am

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20.11.1996 gezahlter 50.000 DM zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen und

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mit der Widerklage,

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den Kläger zu verurteilen, an sie 150.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus

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seit 30.4.1998 zu zahlen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte hat den Schadenumfang bestritten und darüber hinaus vorgetragen, der Kläger habe im Zusammenhang mit Angaben zum Abbruch der Halle seine Aufklärungsobliegenheiten verletzt. Der P. habe im Sachverständigenverfahren unzutreffend die demontierten Hallenteile als Gebäude bewertet.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Verkehrswert der Hallenteile. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen C. vom 29.9.2000 (Bl. 226 f GA) verwiesen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an die Beklagte 108.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.4.1998 zu zahlen. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe ihre Zahlungsverpflichtung wegen des Versicherungsfalles bereits erfüllt. Dem Kläger habe ursprünglich ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 42.000,-- DM zugestanden, wie das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zum Verkehrswert ergeben habe. Das Gutachten des Sachverständigen G. im gemeinsamen Sachverständigenverfahren sei nicht verbindlich gewesen, weil der Gutachter die Bewertung der Hallenteile nicht als Vorräte, sondern als Gebäude vorgenommen habe. Eine Obliegenheitsverletzung des Klägers liege nicht vor. Einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt von culpa in contrahendo hat das Gericht verneint. Demnach müsse der Kläger 108.000,-- DM zurückzahlen.

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Auf den Inhalt des angefochtenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.

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Gegen das am 27.4.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 10.5.2001 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerungen bis 10.10.2001 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.12.2001 Anschlussberufung eingelegt.

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Der Kläger macht geltend, mit dem Vertreter der Beklagten sei in Kenntnis der Unterlagen seinerzeit vereinbart worden, dass die Halle mit 855.000,-- DM versichert werden sollte und im Falle der Zerstörung auch dieser Betrag entschädigt werden sollte. Im Nachtrag habe es dann Erweiterungen gegeben, die die Beklagte unter den Begriff "Vorräte" gefasst habe. Der Zeuge E. als Ansprechpartner bei der Beklagten sei - so behauptet der Kläger weiter - von Anbeginn über die Einlagerung der Halle informiert worden. Er habe sich mit dem Zeugen N. die Einzelteile auf dem Betriebsgelände des Klägers angesehen, wobei der Kläger erklärt habe, dass ein Grundstück gesucht werde, um die Halle wieder aufzubauen, entweder als zusätzliches Betriebsgelände oder aber zur Vermietung. Dem Zeugen E. seien auch entsprechende Unterlagen über die Einzelteile übergeben worden. Er habe darüber mit der Zeugin M.-W. fernmündlich gesprochen. Alle Beteiligten seien darüber einig gewesen, dass der Wert der Waren 855.000,-- DM entspreche und dass insoweit eine Absicherung erfolgen solle.

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Durch die maschinenschriftliche Ergänzung im 3. Nachtrag sei dann klargestellt worden, dass die neu hinzugekommenen Werte der abgebauten Halle als "Betriebseinrichtung" angesehen worden seien. Es sei eine Neuwertversicherung für die zerlegte Halle vereinbart worden.

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Zu entschädigen sei der Betrag aus dem Gutachten M.-W. einschließlich Mehrwertsteuer, jedenfalls sei der vom Gutachter G. festgestellte Betrag maßgebend. Die Rückforderung der ausgezahlten Versicherungsleistung sei bereits deswegen nicht gerechtfertigt, weil vorbehaltlos gezahlt sei.

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Hilfsweise stützt der Kläger die Klage auch darauf, dass sich mittlerweile die Unbrauchbarkeit der Wandplatten (Ytong-Steinen) herausgestellt habe (Bl.497 GA). Die Neubeschaffung erfordere Kosten von 29.264,77 EUR, die Entsorgung 8.270,80 EUR. Insgesamt sei durch die lange Lagerzeit der Schaden um mindestens 40.000,-- EUR erhöht (Bl. 598, 640 GA).

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Der Kläger beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 431.271,63 EUR

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(843.494,-- DM) nebst 6 % Zinsen abzüglich am 5.9.1993

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gezahlter 100.000,-- DM und abzüglich am 20.11.1996 gezahlter

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50.000.-DM zu zahlen sowie die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen sowie im Wege der

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Anschlussberufung, den Kläger unter teilweiser Abänderung des

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angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Beklagte

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76.693,78 EUR (150.000,-- DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 30.4.1998

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zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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die Anschlussberufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen vor, bei den eingelagerten Teilen handele es sich ausweislich ausdrücklicher Deklaration in der Anlage zum 3. Nachtrag zur Geschäfts- und Betriebsversicherung um Vorräte, die von der technischen und kaufmännischen Betreibseinrichtung zu unterscheiden seien und dem Begriff der Waren gemäß § 5 Nr. 3 AFB 87 unterfielen. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass nur eine Versicherung zum Verkehrswert im Sinne des gemeinen Wertes auf Grundlage der AFB erfolgen könne. Bei der Bestimmung der Entschädigung könne man zudem nicht pauschal eine Quote vom Zeitwert ansetzen, sondern müsse berücksichtigen, dass eine Wertminderung wegen Mängeln vorhanden gewesen sei.

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Mit Schriftsatz vom 1.4.2005 hat die Beklagte vorgetragen, die Zeugenvernehmung habe ergeben, dass das Schreiben vom 2.3.1993 (Bl. 14 GA), in dem die Ehefrau des Klägers als Eigentümerin der Halle angegeben werde, erst nach dem Brand gefertigt worden sei. Dies habe den Zweck gehabt, unberechtigt die Mehrwertsteuer zu vereinnahmen. Damit ergebe sich, dass die Vorlage einer nachgefertigten Bestätigung mit dem Ziel, eine höher Entschädigung zu erlangen, eine arglistige Täuschung darstelle, was zur Leistungsfreiheit führe.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie durch

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Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 26.11.2002 (Bl. 446 ff GA) und 22.2.2005 (Bl. 664 ff GA), die schriftliche Aussage der Zeugin M.-W. vom 16. und 20.12.2004 (Bl. 616, 618 GA) sowie das Gutachten des Sachverständigen T. vom 30.9.2004 (Bl. 571 ff GA) sowie dessen mündliche Erläuterung vom 11.1.2005 (Bl. 624 ff GA) verwiesen. Die Akten StA Köln 91 U Js 476/93 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.

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1. Dem Kläger steht unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen 150.000 DM ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 10.905,55 EUR (21.329,40 DM) gegen die Beklagte gemäß §§ 1 Nr. 1 a, 2 Nr. 1 b, 3, 4, 5 Nr. 3 b AFB 87 zu.

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a) Nach § 1 Nr. 1 a AFB 87 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Brand zerstört oder beschädigt werden. Bewegliche Sachen sind nach § 2 Nr. 3, 4 AFB 87 nach näherer Maßgabe bei Eigentum des Versicherungsnehmers und fremdem Eigentum versichert. Diese Voraussetzungen liegen vor.

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b) Die Entschädigung richtet sich nach den §§ 11 Nr. 1 a, 5 Nr. 3 AFB 87. Die Feststellungen des P. im Sachverständigenverfahren sind nicht zugrunde zu legen.

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Das Ergebnis im Sachverständigenverfahren ist nach den §§ 15 Nr. 6 AFB 87, 64 Abs. 1 VVG nur dann verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Eine solche Abweichung ist festzustellen. Ein Gutachten im Sachverständigenverfahren ist unverbindlich, wenn es einen Fehler enthält, der für jeden fachkundigen und unbefangenen Beurteiler bei gewissenhafter Prüfung klar und deutlich zutage liegt (vgl. BGH, VersR 1986, 482; OLG Koblenz, r+s 1997, 73; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 64, Rn. 42). Das gilt auch, wenn offenbar inhaltliche Unrichtigkeiten vorliegen wie eine unzutreffende Bewertungsgrundlage. So liegt es hier.

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In dem P.-Gutachten des Sachverständigen G. vom 11.11.1997 (Bl 71 ff GA) heißt es, dass die Ermittlung des Versicherungswertes nach § 5 Nr. 3 AFB 87 nicht möglich sei, weil die Angaben zu Waren, Rohstoffen oder Naturerzeugnissen für den Schadenfall nicht zuträfen. Eine obmannmäßige Aussage zum Versicherungswert gemäß § 5 Nr. 3 AFB 87 könne daher nicht erfolgen. Die demontierte und eingelagerte Halle sei im Ursprung ein Gebäude gewesen. Behelfsweise werde daher für die Ermittlung des Versicherungswertes § 5 Abs. 1 AFB 87 - Versicherungswert von Gebäuden - hinzugezogen. Diese Grundlage der Bewertung ist unzutreffend, so dass der Weg für eine eigene Bewertung durch das Gericht frei ist.

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Vorliegend ist durch die hier maßgebliche Geschäfts- und Betriebsversicherung nicht ein Gebäude versichert worden, sondern von Anfang an der Inhalt. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 8.7.1992 (Bl. 9 GA), welches die "Inhaltsversicherung f. Metallbau u. Kunstschmiede" betrifft. In der Anlage zum Versicherungsschein vom 27.8.1992 (Bl.11 GA) ist dann zwischen Betriebseinrichtung (Versicherungssumme von 700.000 DM) und Vorräten (Versicherungssumme von 50.000 DM) unterschieden. In dem hier entscheidenden 3. Nachtrag zur Geschäfts- und Betriebsversicherung vom 9.3.1993 wird der Begriff der "Vorräte" zu Nr. 2 präzisiert durch die Bezeichnungen "Fenster, Glas, Türen Bedachungen etc", wobei hierfür die Versicherungssumme auf 905.000 DM erhöht wird (Bl 13 GA). Der Begriff " Vorräte" ist umfassender und genauer als der in Versicherungsbedingungen früher verwendete

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Begriff "Warenbestand" (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., H III 14). Wichtigster Anwendungsfall sind Waren, die zum Verkauf durch den Versicherungsnehmer bestimmt sind, sei es für eigene oder für fremde Rechnung, sei es aus eigener Produktion oder Handelsware (Martin, a.a.O.).

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Dass die Parteien anlässlich der Verhandlungen über die Erhöhung der Versicherungssumme im Jahre 1993 die zerlegte Halle als Gebäude oder Teile hiervon versichern wollten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Zeugin M.-W., die seinerzeit für den Kläger die Aufstellung vom 2.3.1993 über die Bewertung der Einzelteile der Halle gefertigt hat (Bl. 14 GA),

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konnte sich an Einzelheiten eines Telefongesprächs mit einem Versicherungsvertreter nicht erinnern. Sie hat bekundet, sie wisse weder Datum noch Uhrzeit noch sonst etwas, was eine Präzision erlauben würde. Sie hat dann ausgesagt, sie habe mit demjenigen telefoniert, der den Vertrag abgeschlossen habe. Das sei ihr so gesagt worden. Sie gehe davon aus, dass sie nicht mit dem Makler N. gesprochen habe, sondern mit dem Versicherungsvertreter.

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In diesem Gespräch sei das Wort "Vorräte" gefallen. Es sei nicht darüber gesprochen worden, ob die von ihr aufgeführten Beträge Neuwerte oder Zeitwerte seien. Der Zeuge N. hat bekundet, dass die abgebaute Halle versichert werden sollte. Die Gegenstände sollten wieder verwendet werden. Die Sachen seien unter eingelagerte Waren und Vorräte versichert worden. Es sei zwar nicht ausdrücklich darüber gesprochen, es sei für ihn aber klar gewesen, dass eine Versicherung zum Neuwert abgeschlossen worden sei. Der Zeuge E., der seinerzeit als Maklerbetreuer bei der Beklagte tätig war, hat in Abrede gestellt, im Zusammenhang mit dem Abschluss der Versicherung vor Ort gewesen zu sein. Er hat ausgesagt, er erinnere sich, dass er damals einen Anruf aus dem Maklerbüro M. erhalten habe und mit dem Zeugen N. telefoniert habe. E. habe dann Kontakt mit der Fachabteilung der Beklagten aufgenommen und erfahren, dass eine Neuwertversicherung über die Position Gebäude nichtmöglich sei. Es habe nur die Möglichkeit bestanden, die Sachen als Waren bzw. Warenvorräte zum Verkehrswert zu versichern. Er habe nicht gewusst, ob es sich bei dem Betrag von 855.000 DM um einen Neuwert gehandelt habe. Er sei nicht davon ausgegangen, weil die Beklagte den Neuwert nicht habe versichern können. Die Zeugin N. hat bekundet, dass die Zeugen N. und E. zu einem ersten Gespräch auf dem Grundstück gewesen seien. Aus dem Büro ihres Mannes sei ein Telefongespräch mit Frau M.-W. geführt worden, bei dem es um die Werte gegangen sei. Sie meine, dass beide nochmals erschienen seien und im einzelnen aufgenommen hätten, was alles eingelagert worden sei. Die Preise, die Frau M.-W. aufgeschrieben habe, seien die Werte im demontiertem Zustand gewesen. Es sei niemals von Neuwerten die Rede gewesen.

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Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Parteien die Hallenteile abweichend von dem Inhalt des Nachtrages versichern wollten. Demnach kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die zerlegte Halle als Ganzes oder in Einzelteilen verkauft werden sollte.

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Danach ist § 5 Nr. 3 AFB 87 anzuwenden. Diese Bedingung regelt den Versicherungswert von (a) Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt, auch soweit sie noch nicht fertiggestellt sind und von (b) Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt.

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c) Soweit die Beklagte im Hinblick auf die Aussage der Zeugin N. mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 1.4.2005 vorträgt, die Beklagte berufe sich nunmehr auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung, ist dieses Vorbringen sowohl prozessual als auch versicherungsrechtlich verspätet. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht veranlasst.

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Im Ergebnis greift die Einwendung aber auch nicht durch. Nach § 14 Nr. 2 AFB 87 ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Täuschung muss in objektiver und subjektiver Hinsicht im Zusammenhang mit der Regulierung gegenüber dem Versicherer erfolgen (vgl. Kollhosser in Prölss/Martin, a.a.O., § 16 AFB 30, Rn 6 ff). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

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Die Zeugin N. hat in ihrer Vernehmung vom 1.2.2005 (Bl. 680 R GA) bekundet, die zweite Aufstellung der Zeugin M.-W. vom 2.3.1993 (Bl. 14 GA) sei nach dem Brand auf Grund einer Äußerung ihres und des Klägers Steuerberaters gefertigt worden. In Übereinstimmung damit hat die Zeugin N. bei ihrer Vernehmung am 26.11.2002 (Bl. 464 GA) ausgesagt, dass die Halle auf sie übertragen werden sollte, damit sie nicht ins Betriebsvermögen übergehe. Zu einem späteren Zeitpunkt sei zwischen ihr und dem Kläger eine entsprechende Einigung herbeigeführt worden. Es sei so gewesen, dass man bei einem Wiederaufbau der Halle habe vermeiden wollen, dass es sich um Betriebsvermögen handele. Dementsprechend sei vorgesehen gewesen, dass die Zeugin die Halle habe übernehmen sollen. Diese Aussage der Zeugin steht mit dem Inhalt der Bescheinigung vom 2.3.1993 (Bl. 14 GA), die an die Zeugin N. gerichtet ist, in Einklang. Es handelt sich um die Ausnutzung einer steuerlichen Gestaltungsmöglichkeit im Hinblick auf die Veräußerung der zerlegten Halle. Es ging nicht um die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung bei Entschädigung für den vorliegenden Versicherungsfall.

65

Soweit sich die Beklagte allgemein im Zusammenhang mit der Bewertung der zerlegten Halle auf eine Obliegenheitsverletzung nach § 13 Nr. 1 e AFB 87 berufen hat, ist das Vorbringen dazu unsubstantiiert, jedenfalls rechtfertigt es die Annahme einer Obliegenheitsverletzung nicht. Von falschen Angaben des Versicherungsnehmers kann nicht ausgegangen werden. Dass die Bewertung durch die Zeugin M.-W. unzutreffend gewesen ist, hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ergeben.

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d) Die Berechnung des Entschädigungsanspruchs ist nach § 5 Nr. 3 AFB 87 vorzunehmen.

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Danach ist der Versicherungswert der dort genannten Waren der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen, maßgebend ist der niedrigere Betrag. Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertiggestellten eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse. Dieser erzielbare Verkaufspreis ist im vorliegenden Fall als Begrenzung der Entschädigung maßgebend.

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§ 5 Nr. 5 AFB 87 ist hingegen nicht anzuwenden. Diese Regelung betrifft den Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind (vgl. zur Abgrenzung von Gebäudebestandteilen, Kollhosser in Prölss/Martin, § 2 VGB 62, Rn 2). Im Vorliegenden sind aber nicht Grundstücksbestandteile (§ 94 BGB) betroffen, sondern Vorräte im Sinne von Waren, die aus zerlegten Hallenteilen bestehen. Auch handelt es sich nicht um sonstige bewegliche Sachen im Sinne von der Auffangregelung in § 5 Nr. 5 S. 2 AFB 87. Insoweit geht die für Waren speziellere Regelung des § 5 Nr. 3 AFB 87 vor.

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Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die in den Schreiben bzw. Gutachten der Zeugin Lingohr- Wolber vom 2.3.1993 (Bl.14 GA), 9.12.1996 (Bl. 52 GA) und 5.3.1997 (Bl. 28 GA) enthaltenen Gegenstände zum Zeitpunkt des Brandes auf dem Betriebsgeländer des Klägers gelagert waren und durch das Feuer gebrauchsuntauglich geworden sind. Die Zeugin M.-W. hat bekundet, das ihre Angaben auf ihren eigenen Wahrnehmungen beruhten. Sie habe den Abbruch der Halle der Firma P. in ihrer Funktion als Bauleiterin begleitet. Nach ihren Angaben hat sie auch das Aufladen und den Abtransport überprüft. Auf diese Weise konnte sie die einzelnen Gegenstände zuverlässig beschreiben, auch wenn sie später nicht mehr das Gelände der Firma N. aufgesucht hat. Die Zeugin konnte sich auch noch daran erinnern, dass Teile nicht mehr verwertbar gewesen seien.

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Der Zeuge L. hat glaubhaft bekundet, dass der P.-Markt insgesamt systematisch abgebaut und bei der Firma N. eingelagert worden ist. In Übereinstimmung damit haben die Zeugen N. und N. die gelagerten Gegenstände im einzelnen beschrieben. Im Hinblick auf den erzielbaren Verkaufspreis, der den Versicherungswert begrenzt, folgt der Senat dem sorgfältigen schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Stötzel (Bl. 571 ff GA) und dessen mündlicher Erläuterung vor dem Senat.

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Danach ist der erzielbare Verkaufspreis mit 30 % des Zeitwertes anzusetzen.

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Der Gutachter hat auf der Grundlage der von der Zeugin M.-W. angegebenen Werte den Zeitwertschaden mit netto 571.098 DM und einschließlich 15 % Mehrwertsteuer mit 656.763 DM berechnet. Die Restteile, also die nicht vom Brand betroffenen Teile Stahlkonstruktion, Gasbetonelemente und Kleinteile, hat er mit netto 136.000 DM und brutto 156.400 DM angesetzt. Dass von den Restteilen weitere Teile als Folge des Brandes unbrauchbar seien, hat er nicht festgestellt.

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Danach ist ein Entschädigungsanpruch für die Gasbetonplatten nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte für nicht durch den Brand verursachte Schäden an den Wandplatten, die durch die Lagerung entstanden sind, einstehen muss.

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Bei der Bewertung hat der Gutachter von den vorgegebenen Werten (Preisbasis Materialkalkulation von 1993 ohne Lohnkosten der Zeugin M.-W., Bl. 29 GA) einen Abzug für die Lebensdauer gemäß den entsprechenden Tabellen vorgenommen, den er vor dem Senat im einzelnen nachvollziehbar erläutert hat. Er hat auch die Demotage und die Lagerhaltung bei dem Kläger berücksichtigt. Der Sachverständige hat dann - wie er bei seiner mündlichen Erläuterung ausgeführt hat - den Verkaufswert auf 25 % bis 30 % des Betrages des Zeitwertschadens geschätzt. Diesen prozentualen Wert hat er auf Grund von Erkundigungen über die Marktverhältnisse bei einem großen Verwertungsunternehmen ermittelt. Danach besteht, jedenfalls zur Zeit, keine Nachfrage auf dem Markt am Erwerb einer kompletten Halle. Für einen Großteil der Gegenstände gebe es durchaus die Möglichkeit des Verkaufs. Ein Erwerb von Einzelteilen sei bei marktgerechter Einlagerung mit einer Quote von 25 - 30 % als realistisch anzusehen. Der Senat geht von dem oberen Wert von

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30 % aus, weil - wie vom Sachverständigen bestätigt - eine ordnungsgemäße Demontage und Lagerung erfolgt ist. Diese Wertermittlung ist angesichts der Besonderheit der Gegenstände vorliegend nicht zu beanstanden.

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Bei der Berechnung musste der Senat den vom Gutachter ermittelten Zeitwertschaden ohne Mehrwertsteuer, also 571.098 DM, zugrunde legen, da bei der Entschädigung auf den Kläger abzustellen ist, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass seine Ehefrau vor dem Brandereignis Eigentümerin der Hallenteile geworden ist. Die Zeugin N. hat bekundet, dass die Erklärung des Steuerberaters, dass die Gegenstände nicht ins Betriebsvermögen fallen durften, erst nach dem Brand erfolgt sei. Vorher habe man sich über diese Dinge überhaupt keine Gedanken gemacht. Erst nach dem Brand sei also die Vereinbarung über den Eigentumsübergang getroffen worden und Frau M. habe dann die Aufstellung geschrieben. Entsprechend hat die Zeugin M.-W. bei ihrer früheren Vernehmung (Bl. 458 GA) auf Vorhalt der Schreiben vom 2.3.1993 (Bl. 14, 15 GA) ausgesagt, dass der Text abweiche, weil es in dem einen Schreiben hieß, die Gegenstände gingen an Herrn N. und in dem anderen an Frau N.. Dies sei genau der Punkt gewesen, weshalb das Schreiben neu geschrieben werden sollte.

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Soweit der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 6.4.2005 vorträgt, dass der damalige Steuerberater bestätigt habe, dass die Ehefrau des Klägers allein Eigentümerin der Sachen habe werden sollen und geworden sei, ist dies unbeachtlich und auch unsubstanttiert, weil der behauptete konkrete Erwerbsvorgang zu einem Zeitpunkt vor dem Brandereignis nicht dargelegt ist.

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Demnach ergibt sich ein zu entschädigender Betrag von 30 % von 571.098 DM gleich 171.329,40 DM, auf den die Beklagte bereits 150.000 DM gezahlt hat, so dass noch 21.329,40 DM gleich 10.905,55 EUR zu entschädigen sind.

79

2. Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten aus dem Gesichtspunkt von culpa in contrahendo ist nicht begründet.

80

Dass im Zusammenhang mit der Erhöhung der Versicherungssumme, die zum 3. Nachtrag zur Geschäfts- und Betriebsversicherung geführt hat, eine zum Schadensersatz führende fehlerhafte Beratung erfolgt ist, ist - wie auch das Landgericht ausgeführt hat - nicht anzunehmen.

81

Aus den Erklärungen der Beteiligten anlässlich der Erhöhung der Versicherungssumme im Jahre 1993 und den gesamten Umständen ist eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung nicht herzuleiten.

82

Der Zeuge E. hat bekundet, dass es bei der Beklagten nicht möglich gewesen sei, eine Neuwertversicherung über die Position Gebäude abzuschließen. Es sei nur möglich gewesen, die Hallenteile als Waren bzw. Warenvorräte zum Verkehrswert zu versichern. Eine Versicherung zum Neuwert hat der Kläger auch nicht verlangt. Gegen den Inhalt des 3. Nachtrages im Hinblick auf die maschinenschriftliche Ergänzung zu den Vorräten "Fenster, Glas, Türen, Bedachungen etc." hat der Kläger auch keine Einwendungen erhoben.

83

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 284, 286 BGB a. F., im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 6.4.1998 (Bl. 87 GA). Die Voraussetzungen für einen weitergehenden Zinsanspruch nach

84

§ 16 Nr. 2 AFB 87 sind nicht gegeben.

85

4. Die Widerklage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Rückzahlung des regulierten Betrages aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S.1 Alt.1 BGB ist nicht begründet.

86

Die Zahlung der Beklagten von 150.000 DM ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.

87

Wie ausgeführt, hat dem Kläger ein darüber hinaus gehender Entschädigungsanspruch zugestanden. Demnach ist der Kläger nicht ungerechtfertigt bereichert.

88

II. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

89

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO

90

Streitwert für das Berufungsverfahren: 431.271, 63 EUR (693.494 DM Klage sowie 150.000 DM Widerklage, insgesamt 843.494 DM)