Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit bei absoluter Fahruntüchtigkeit (BAK über 1,1‰)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Vollkaskoversicherung Ersatz nach einem Unfall in den Niederlanden. Streitpunkt waren anwendbares Recht, die Verwertbarkeit einer niederländischen Blutalkoholmessung trotz strafrechtlichen Verwertungsverbots sowie die Frage grober Fahrlässigkeit. Das OLG Köln wendete deutsches Recht an und verwertete das Blutprobenergebnis, wobei methodische Unterschiede nur zu Sicherheitsabschlägen führen. Bei einer BAK von jedenfalls über 1,1‰ liege absolute Fahruntüchtigkeit vor; der Anscheinsbeweis für Unfallkausalität sei nicht widerlegt. Die Berufung wurde zurückgewiesen; der Versicherer ist nach § 61 VVG leistungsfrei.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit (§ 61 VVG) leistungsfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Ein in Deutschland geschlossener Kaskoversicherungsvertrag zwischen in Deutschland ansässigen Vertragsparteien ist auch bei einem im Ausland eingetretenen Unfall grundsätzlich nach deutschem Recht zu beurteilen.
Ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach ausländischem Recht hindert im zivilrechtlichen Deckungsprozess nicht ohne Weiteres die Verwertung eines im Ausland erhobenen Blutalkoholbefunds, wenn die Blutentnahme und Probenkette ordnungsgemäß dokumentiert sind.
Unterschiede der Mess- und Auswertungsmethoden zur Blutalkoholbestimmung rechtfertigen im Zivilprozess gegebenenfalls einen Sicherheitsabschlag, schließen die Verwertbarkeit des Ergebnisses aber nicht aus, sofern die Zuverlässigkeit im Übrigen gesichert ist.
Die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1‰ gilt auch im Rahmen der Kfz-Kaskoversicherung als maßgeblicher Anknüpfungspunkt für grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls.
Bei einem Unfall unter absoluter Fahruntüchtigkeit spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Kausalität der Alkoholisierung; der Versicherungsnehmer hat die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs darzulegen und zu beweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12 O 66/96
Leitsatz
1) Der Deckungsprozeß zwischen einem deutschen Versicherungsnehmer und dessen deutschen Versicherer über einen in Deutschland geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag ist auch für einen in den Niederlanden geschehenen Unfall nach deutschem Recht zu beurteilen. 2) Das Ergebnis einer in den Niederlanden entnommenen Blutprobe darf in diesem Rechtsstreit auch dann verwertet werden, wenn nach niederländischem Strafrecht ein Verwertungsverbot besteht. Die unterschiedlichen Methoden zur Ermittlung des Alkoholgehaltes können zu geringfügig anderen, im Rechtsstreit zugrundezulegenden Werten führen. 3) Auch im Rahmen der Kfz-Kaskoversicherung gilt die 1,1 Promille-Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. März 1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 66/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 8.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürg-schaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger, der neben seinem Wohnsitz in Belgien einen weiteren Wohnsitz in Deutschland hat, kam am 31. Dezember 1993 gegen 1.30 Uhr bei regnerischem Wetter auf der niederländischen A .., die er in Richtung A. befuhr, im Bereich der Gemeinde B. (Provinz L.) von der Fahrbahn ab. Die eigentliche Unfallursache blieb ungeklärt. Das Fahrzeug des Klägers (Porsche 911 C4), das er im August 1993 als Gebrauchtwagen zum Preis von 70.000 DM erworben hatte und das zur Unfallzeit einen Wert von 66.000 DM hatte, erlitt Totalschaden. Es war bei der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von 2.000 DM vollkaskoversichert. Nach dem Unfall veranlaßte die Polizei den Kläger zu einem Alkoholtest mittels eines Dräger-Gerätes. Danach wurde ihm um 2.35 Uhr eine Blutprobe abgenommen, deren Ergebnis der Polizei vom Untersuchungslabor nach Abzug der in den Niederlanden üblichen Korrektur mit 1,39 %o mitgeteilt wurde. Eine in den Niederlanden gegen den Kläger erhobene Anklage wegen Fahrens unter dem Einfluß von Alkohol (Verstoß gegen Art. 26 Abs. 2 b WVW, das als das niederländische Straßenverkehrsgesetz bezeichnet werden kann) führte zum Freispruch, weil der Kläger bei Entnahme der Blutprobe nicht darüber belehrt wurde, daß er das Recht habe, sich zur Kontrolle eine weitere Blutprobe entnehmen zu lassen. Ausweislich der Protokolle, die die vor Ort tätig gewordenen Polizeibeamten fertigten, gab der Kläger bei einer Vernehmung am 20. Januar 1994 zu, unter dem Einfluß von Alkohol gefahren zu sein, er habe zur Unfallzeit außerdem unter dem Einfluß von Tabletten (100 mg Fevarin und 10 mg Oxazepam MP) gestanden. Ein entsprechender Hinweis auf die Einnahme von Fevarin (1 Tablette) und Oxazepam (2 Tabletten) findet sich auch im Protokoll des Arztes, der die Blutprobe entnahm. Unter dem 7. Februar 1995 kündigte der niederländische Anwalt des Klägers dem Volkswagenversicherungsdienst, der den Versicherungsvertrag vermittelt hatte, Zeugenaussagen an, durch die der Alkoholgenuß des Klägers bestätigt werde, die aber darüber hinaus auch belegen würden, daß der Kläger unter dem Einfluß von Medikamenten "nicht wußte, was er tat".
Der Kläger hat behauptet, er habe an den Unfall zunächst keine Erinnerung mehr gehabt. Er habe zur Unfallzeit weder unter dem Einfluß von Tabletten noch unter dem Einfluß von Alkohol gestanden. Soweit die Polizeibeamten Alkoholgeruch wahrgenommen hätten, müsse dies auf eine Brandyflasche zurückzuführen sein, die sich im Wageninnern befunden habe und die bei dem Unfall durch einen Aufprall gegen seinen Kopf beschädigt worden sei. Die Polizeiprotokolle seien in mehreren Punkten unrichtig. Seine Erklärungen seien nicht richtig dargestellt worden. Im übrigen habe der Polizeibeamte von ihm verlangt, sein Verschulden zuzugeben, da die Versicherung anderenfalls nicht für die beschädigte Leitplanke aufkommen werde.
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 64.000 DM nebst 4% Zinsen seit dem 17.1.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe den Unfall aufgrund übermäßigen Alkohol- und Tablettenkonsums grob fahrlässig herbeigeführt.
Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das am 10. März 1998 verkündete Urteil verwiesen, das dem Kläger am 16. März 1998 zugestellt worden ist und gegen das er am 16. April 1998 Berufung eingelegt hat. Er hat das Rechtsmittel nach Fristverlängerung zum 18. Juni 1998 am Tag des Fristablaufs begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Er rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts.
Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß seinem erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen,
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ihm nachzulassen, erforderliche Sicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu können.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Sitzungsniederschriften und auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat gemäß dem Beweisbeschluß vom 24. November 1998 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. A. verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Ersatzleistung aus der Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung nach den §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG, §§ 12 Ziff. II e, 13 Abs. 1 AKB, denn die Beklagte ist nach § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht frei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger den Unfall grobfahrlässig in alkoholisiertem Zustand herbeigeführt.
Aufgrund der in den Niederlanden erfolgten Untersuchungen des Blutalkohols (BAK) steht fest, daß der Kläger zur Zeit des Unfalls mindestens einen BAK-Wert von mehr als 1,1 %o hatte, ab dem seit dem Beschluß des BGH vom 28. Juni 1990 (BGH NJW 1990, 2393) von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A. ist hier sogar davon auszugehen, daß die Alkoholisierung des Klägers bei mindestens 1,4%o lag, ohne daß dies jedoch weitere Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung hat.
Der Grenzwert von 1,1%o gilt auch im Versicherungsvertragsrecht (BGH VersR 1990, 1177; BGH VersR 1991, 1367 = r+s 1991, 404). Es kann dahinstehen, ob es in den Niederlanden eine vergleichbare Rechtsprechung gibt, denn auf das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Der Kläger hat den Vertrag unter Angabe seines deutschen Wohnsitzes für ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug abgeschlossen, vgl. Art. 28 Abs. 1, 2 EGBGB. Im übrigen gilt in den Niederlanden ebenso wie in Deutschland unstreitig ein Grenzwert von 0,5 %o, ab dem von relativer Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Auch die in den Niederlanden gegen den Kläger erhobene Anklage zeigt im übrigen, daß der Kläger - geht man von dem der Strafverfolgungsbehörde mitgeteilten BAK-Wert von 1,39 %o aus - gegen die Bestimmungen der niederländischen Gesetze verstoßen hatte.
Es bestehen keine Bedenken, von den Ergebnissen auszugehen, die das niederländische Laboratorium bei der Auswertung der dem Kläger entnommenen Blutprobe gewonnen hat. Durch die Protokolle der Polizeibeamten Notten und van Iersel sowie des Arztes de W., der die Blutprobe entnommen hat, wird dokumentiert, daß die Durchführung der Blutentnahme und die Weiterleitung der Blutprobe an das Labor keinen Anlaß geben, an der Ordnungsgemäßheit des Vorgehens zu zweifeln. Beim Kläger wurde vor der Blutprobe eine Untersuchung des Atems auf Alkohol durchgeführt, die Anlaß für die Blutabnahme und dementsprechend positiv war, wie die Polizeibeamten auch als Zeugen bestätigt haben, wobei der Umstand, daß sie sich nicht an das genaue Ergebnis des Atemtests erinnerten, unerheblich ist. Der Kläger hat die fragliche Untersuchung seines Atems, die er zuvor abgestritten hatte, bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht ausdrücklich eingeräumt. Die Blutentnahme erfolgte nach einer Einverständniserklärung des Klägers (GA 81). Die Blutprobe wurde mit einer Nummer versehen, durch die sie unterscheidbar und identifizierbar war, und anschließend entsprechend dem in den Niederlanden üblichen Verfahren untersucht. Die Rechte des Klägers wurden bei dem geschilderten Verfahren gewahrt. Ein Verwertungsverbot der Blutprobe ergibt sich nicht aus dem Umstand, daß die gewonnenen Ergebnisse in den Niederlanden nicht zur Grundlage einer strafrechtlichen Verurteilung gemacht werden konnten. Eine zweite Blutprobe kann nach dortigem Recht beantragt werden, wenn der zeitliche Abstand zwischen der ersten Feststellung des Alkoholkonsums (hier: Atemtest um 1.42 Uhr, GA 76) und der Blutentnahme (hier: 2.35 Uhr) geringer ist als eine Stunde (vgl. GA 89). Hierüber ist der Betroffene zu belehren, was hier unterblieben ist. Zu betonen ist, daß das niederländische Gericht ausweislich der Akten keinen Zweifel an dem Ergebnis der durchgeführten Blutalkoholuntersuchung hatte, sondern daß ausschließlich Verfahrensfragen, die die Rechte des Angeklagten wahren sollen und die als solche dem deutschen Recht fremd sind, hier eine Strafverfolgung hinderten.
Gegen die Verwertung des Ergebnisses der in einem niederländischen Labor durchgeführten Blutanalyse spricht nicht, daß der BAK-Wert allein nach der ADH-Methode ermittelt wurde, während nach den in Deutschland geltenden Bestimmungen ein Mittelwert aus zwei ADH-Werten und drei Widmark-Werten bzw. aus zwei ADH-Werten und zwei gas-chromatographischen Werten zu bilden ist (vgl. BGH NJW-RR 1988, 1376 f.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 316 Rn. 53).
Nach dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten entspricht die Zuverlässigkeit der in den Niederlanden gewonnen Ergebnisse letztlich - zumindest nahezu - denjenigen, die in Deutschland erhoben werden, denn Fehlerquellen, die hier durch die Anwendung unterschiedlicher Untersuchungsmethoden ausgeschlossen werden, werden in den Niederlanden eliminiert, indem zwei voneinander unabhängige Untersucher mit zwei verschiedenen Geräten je zwei Messungen durchführen. Bei diesen insgesamt vier Untersuchungen wurde hier dreimal der Wert 1,49%o und einmal der Wert 1,46 %o ermittelt. Der Sachverständige hat dargelegt, daß es mit Rücksicht auf die in Deutschland üblichen Anforderungen letztlich angezeigt ist, von den niederländischen Ergebnissen vor einer forensischen Verwertung einen höheren Sicherheitsabschlag vorzunehmen. Hierzu ist die insoweit von ihm angewendete Formel [1,48 - 0,7 x (1,49 - 1,46) - 0,03)] geeignet, die als untere Grenze einen "wahren" Mittelwert von 1,43 %o ergibt. Aus rechtsmedizinischer Sicht geht der Sachverständige angesichts der vier konkreten Ergebnisse sogar von einem "wahren" Alkoholgehalt von 1,48 %o aus. Hier spielt der genaue Wert keine Rolle, denn er liegt jedenfalls über 1,1%o. Da der Zeitpunkt des Trinkendes nicht feststeht, ist keine Rückrechnung auf den Zeitpunkt des Unfalls möglich. Es ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß die festgestellte Alkoholkonzentration derjenigen Alkoholmenge entsprach, die sich zum Unfallzeitpunkt in seinem Körper befand. Ein Nachtrunk hat - auch nach Darstellung des Klägers - nicht stattgefunden.
Bei einem Blutalkoholwert von mehr als 1,1 %o zur Unfallzeit war der Kläger absolut fahruntauglich. Darauf, ob er zusätzlich Medikamente eingenommen hatte, die seine Fahrtauglichkeit weiter herabgesetzt haben können, kommt es nicht an.
Von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls ist danach auszugehen. Dies gilt auch für das erforderliche gesteigerte subjektive Verschulden. Jeder Kraftfahrer weiß, daß Alkoholkonsum die Fahrtüchtigkeit beeinflußt. Fährt er trotzdem, so setzt er sich über die Hemmschwelle hinweg, die trotz der alkoholbedingten Beeinträchtigungen gegeben ist.
Für die Kausalität der Alkoholbeeinflussung für den Versicherungsfall spricht der Beweis des ersten Anscheins, wenn der Unfall dem Fahrer bei einer Verkehrslage und unter Umständen zustößt, die ein nüchterner in der Regel hätte meistern können (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB Rn. 91 m. Nachw). Der Fahrer muß also die ernsthafte Möglichkeit darlegen und beweisen, daß die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht ursächlich für den Unfall war. Dies ist hier nicht geschehen. Worauf der Unfall beruhte, ist unklar. Der Kläger hat den Polizeibeamten unmittelbar nach dem Unfall laut Protokollinhalt zwei verschiedene Ursachen genannt (zuerst Ausweichen, dann technischer Defekt bzw. Beeinträchtigung durch Tabletten). Während des Rechtsstreits hat er sich zunächst auf Erinnerungslücken berufen und später geltend gemacht, Aquaplaning sei die Unfallursache gewesen. Ein technischer Defekt des Autos ist jedenfalls nicht festgestellt worden. Auch sonstige Erkenntnisse zur Unfallursache liegen nicht vor, so daß von einem unklar gebliebenen Unfallhergang auszugehen ist. Die Möglichkeit eines abweichenden (den Anscheinsbeweis widerlegenden) Geschehensablaufs ist nicht bewiesen, vgl. dazu z.B. Senat VersR 1984, 130.
Nach alldem ist die Beklagte gemäß § 61 VVG leistungsfrei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer für den Kläger: 64.000 DM