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Oberlandesgericht Köln·9 U 90/96·18.08.1997

Hausratversicherung: Leistungsfreiheit bei verspäteter Stehlgutliste (§ 21 VHB 84)

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer Hausratversicherung Entschädigung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. Streitpunkt war, ob er die Obliegenheit verletzt hat, der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der entwendeten Sachen (Stehlgutliste) vorzulegen. Das OLG Köln bestätigte die Klageabweisung, weil die Liste erst nach mehr als einem Monat eingereicht wurde und eine Entschuldigung durch Zusagen von Versicherungsvertretern nicht bewiesen war. Die Obliegenheitsverletzung war nach Relevanzrechtsprechung geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und beruhte auf erheblichem Verschulden; der Versicherer blieb leistungsfrei.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung wegen Obliegenheitsverletzung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Obliegenheit aus § 21 Nr. 1 b VHB 84, der Polizei ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen vorzulegen, ist „unverzüglich“ zu erfüllen, also ohne schuldhaftes Zögern und regelmäßig binnen weniger Tage nach dem Schadensereignis.

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Wird eine Obliegenheit nach § 6 Abs. 3 VVG verletzt, trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen; bei nicht unverzüglicher Erfüllung greift die Vorsatzvermutung ein.

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Eine Entschuldigung der Obliegenheitsverletzung setzt den Nachweis voraus, dass der Versicherungsnehmer aufgrund verbindlicher Zusagen des Versicherers oder dessen Repräsentanten berechtigt darauf vertrauen durfte, die Obliegenheit werde für ihn erfüllt.

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Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit setzt nach Relevanzrechtsprechung (und § 21 Abs. 4 VHB 84) voraus, dass der Verstoß generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft.

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Bei spontan nach Schadenseintritt zu erfüllenden Obliegenheiten bedarf es einer gesonderten Belehrung über die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit grundsätzlich nicht.

Relevante Normen
§ 21 Nr. 1 b VHB 84§ 21 Nr. 2 b VHB 84§ 21 Abs. 3 VHB 84 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 21 Abs. 4 VHB 84§ 13 AERB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 O 119/95

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.01.1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 119/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten Entschädigung aus einer bei ihr unterhaltenen Hausratversicherung wegen eines angeblichen Diebstahlereignisses in der Zeit vom 22. - 25.07.1994. Dem Versicherungsvertrag liegen die VHB 84 zugrunde; die Versicherungssumme beträgt 156.000,00 DM zuzüglich 10 % Vorsorge.

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Der Kläger hat behauptet, nach Rückkehr aus einem Kurzurlaub am 25.07.1994 hätten seine Frau und er festgestellt, daß das Garagentor an seinem Haus aufgehebelt worden sei; von der in das Kellergeschoß integrierten Garage seien Diebe in das Haus eingedrungen und hätten zahlreiche Gegenstände entwendet, darunter eine Sammlung von ca. 1.000 CD´s, diversen Schmuck und mehrere Unterhaltungselektronikgeräte. Insgesamt sei ein Schaden von über 70.000,00 DM entstanden. Noch am selben Abend habe er, was unstreitig ist, bei der Polizei eine Diebstahlsanzeige erstattet und ferner im Büro des zuständigen Versicherungsvertreters der Beklagten, des Zeugen K. angerufen, um auch dort den Schaden zu melden; dieser habe sich jedoch gleichfalls in einem Kurzurlaub befunden und sich erst einige Zeit später bei ihm gemeldet; nur sein Bürovertreter sei zu erreichen gewesen. Am 22.08.1994 habe sodann ein Besprechungstermin mit einem Regulierungsbeauftragten der Beklagten, dem Zeugen M., stattgefunden, der erklärt habe, daß sofort zwei Schadenaufstellungen gefertigt werden sollten, damit er, der Zeuge M., sodann ein Exemplar der Ermittlungsbehörde zur Verfügung stellen könne. In der Folgezeit seien dem Zeugen M. außer den Schadenaufstellungen auch sämtliche Schadensunterlagen, insbesondere die Cover der entwendeten CD´s übergeben worden, wobei der Zeuge M. auch hier mitgeteilt habe, er werde diese Unterlagen an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Hierauf habe er, der Kläger, sich verlassen. Um so überraschter sei er gewesen, als die Beklagte dann mit Schreiben vom 28.10.1994 Versicherungsleistungen abgelehnt habe mit der Begründung, sie sei leistungsfrei, weil der Kläger seiner Obliegenheit, der Ermittlungsbehörde unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Gegenstände vorzulegen, nicht nachgekommen sei.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 71.708,30 DM

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zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat den Eintritt eines Versicherungsfalles sowie den angeblichen Schaden der Höhe nach bestritten und sich weiterhin auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit zur Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei berufen. Aus der Ermittlungsakte gehe hervor, daß der Kläger erstmals am 20.09.1994 eine - zudem noch unvollständige - Stehlgutliste bei der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei eingereicht habe. Der Zeuge M. habe auch zu keiner Zeit erklärt, er selbst werde ein Exemplar der Schadensaufstellung sowie die Schadensunterlagen den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stellen. Darüber hinaus, so hat die Beklagte weiter vorgetragen, sei sie aber auch deshalb leistungsfrei, weil der Kläger falsche Angaben zu den angeblich entwendeten Gegenständen gemacht und auch in dieser Hinsicht gegen seine Aufklärungspflichten nach § 21 Nr. 2 b VHB 84 verstoßen habe.

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Das Landgericht hat nach Vernehmung der Ehefrau des Klägers und des Zeugen M. die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei leistungsfrei geworden, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, daß er gegen die Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei verstoßen habe.

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Gegen das dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 08.02.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.03.1996 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.05.1996 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

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Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, widerspricht der Beweiswürdigung des Landgerichts und trägt ergänzend vor: Entgegen der Feststellung des Landgerichts sei die in der Ermittlungsakte befindliche Schadenaufstellung von seiner Ehefrau nicht erst am 20.09.1994 eingereicht worden und auch nicht bei der Staatsanwaltschaft Aachen, sondern schon vor dem 01.09.1994 bei der Polizei, wie aus den - allerdings teilweise unrichtigen - Daten der Abgabeverfügung der Polizei und des Eingangs der Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft hervorgehe. Auch habe nicht nur der Zeuge M. ihnen zugesagt, eine Schadenaufstellung und die Schadensunterlagen der Polizeibehörde zukommen zu lassen, sondern auch der Zeuge K..

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts

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Aachen vom 31.01.1996 nach dem zuletzt erst-

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instanzlich gestellten Antrag zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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ferner nachzulassen, jede Form der Sicher-

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heitsleistung auch durch eine selbstschuldne-

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rische Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder

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öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

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Auch sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und nimmt im übrigen auf die ihrer Meinung nach zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

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Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 17.12.1996 Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.06.1997 verwiesen.

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Die Beiakte 13 U Js 9163/94 StA Aachen war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte wegen Verletzung der Obliegenheit, bei Eintritt eines Versicherungsfalles unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen (§ 21 Nr. 1 b VHB 84), gemäß § 21 Abs. 3 VHB 84 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht frei ist.

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Es steht auch zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger eine sogenannte Stehlgutliste nicht unverzüglich, das heißt nicht ohne schuldhaftes Zögern, bei der Polizei eingereicht hat. Dies ergibt sich bereits aus der Ermittlungsakte 13 U Js 9163/94 StA Aachen. Danach ist die Akte nach Abschluß der polizeilichen Ermittlungen mit dem Vermerk der Polizeidienststelle in Alsdorf: "Schadenaufstellung wurde angefordert" am 01.09.1994 bei der Staatsanwaltschaft Aachen eingegangen ( Bl. 2 d. Beiakte). Zwar datiert die Abgabeverfügung der Polizei vom 30.09.1994; der Senat ist aber mit dem Kläger davon überzeugt, daß dieses Datum richtigerweise 30.08.1994 lauten muß, da der Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft das Datum des 01.09.1994 trägt und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 09.09.1994 stammt (Bl. 3 der Beiakte). Da aber jedenfalls bis zum 30.08.1994 noch keine Schadensaufstellung bei der Polizei vorlag - ansonsten gibt der Vermerk: "Schadenaufstellung wurde angefordert" in der Abgabeverfügung keinen Sinn - und seit dem Diebstahlereignis über 1 Monat vergangen war, steht fest, daß eine Stehlgutliste nicht unverzüglich, das heißt in einigen Tagen nach dem Schadensereignis, bei der Polizei eingereicht wurde.

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Damit wird zugleich ein vorsätzliches Handeln des Klägers vermutet (und nicht nur, wie vom Landgericht angenommen, grobe Fahrlässigkeit), wie der Wortlaut der Vorschrift des § 6 Abs. 3 VVG zeigt, wonach es Sache des Versicherungsnehmers ist, darzulegen und zu beweisen, daß die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. dazu auch Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage, Anmerkung 14 zu § 6). Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Entschuldigt wäre er, wenn die Behauptungen bewiesen wären, daß der Zeuge M. und/oder der Zeuge K. zugesagt hatten, eine Stehlgutliste der Polizei zukommen zu lassen. Dies ist jedoch nicht bewiesen. In Bezug auf den Zeugen M. hat bereits das Landgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt, daß die erstinstanzliche Beweisaufnahme die betreffende Behauptung des Klägers nicht bestätigt hat. Der Senat nimmt hierauf Bezug und sieht insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO).

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Aber auch hinsichtlich des Zeugen K. ist nicht bewiesen, daß er zugesagt hat, der Polizei eine Schadensaufstellung zukommen zu lassen. Der Zeuge hat vor dem Senat in Einzelheiten widerspruchsfrei und glaubhaft geschildert, wann und in welcher Weise er in der Schadensangelegenheit tätig geworden ist und worin seine Tätigkeiten bestanden. Es kann ihm daher geglaubt werden, wenn er sagt, daß er eine derartige Zusage, die auch völlig unüblich sei, zu keiner Zeit gegeben habe. Für die Richtigkeit seiner Aussage spricht im übrigen auch der Umstand, daß eine solche Zusage des Zeugen K. in 1. Instanz selbst noch nicht behauptet wurde und der Kläger im Senatstermin am 05.11.1996 auf die Frage, warum erst mit der Berufungsbegründung eine entsprechende Behauptung aufgestellt werde, geantwortet hat, "im Prinzip" stamme die Zusage von dem Zeugen M.; der Zeuge K. habe sie, d.h. seine Ehefrau und ihn, lediglich beruhigt und erklärt, mit der genauen Liste könnten sie sich Zeit lassen. Letzteres hat aber weder der Zeuge K. noch die Ehefrau des Klägers, die Zeugin B., bekundet, die ausgesagt hat, Herr K. habe bei seinem Besuch bei ihnen gesagt, sie müßten eine Schadensaufstellung machen und diese einreichen. Bezeichnenderweise hat die Zeugin B. nicht genau zu sagen vermocht, ob der Zeuge K. die betreffende Zusage über eine Einreichung der Schadensaufstellung bei der Polizei gemacht hatte. Nach ihrer Bekundung war es "irgendjemand von der Gothaer", der gesagt hatte, man werde dies erledigen.

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Die somit vorsätzliche Obliegenheitsverletzung ist allerdings folgenlos geblieben, da sie bislang nicht zu einer - unberechtigten - Entschädigungsleistung geführt hat. Für diese Fälle ist nach der sogenannten Relevanzrechtsprechung, wie sie auch im § 21 Abs. 4 VHB 84 ihren Niederschlag gefunden hat, weitere Voraussetzung für den Eintritt von Leistungsfreiheit, daß der Verstoß gegen die Obliegenheit generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft, wofür gleichfalls eine Vermutung besteht, die vom Versicherungsnehmer zu widerlegen ist (vgl. auch Prölss/Martin a. a. O. Anmerkung 4 zu § 21 VHB 84).

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Daß die Verletzung der Obliegenheit, der Polizeidienststelle unverzüglich eine Stehlgutliste einzureichen, generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, liegt auf der Hand. Zum einen kann eine zeitnahe Fahndung der Polizei nach den gestohlenen Gegenständen zur Wiedererlangung von Stehlgut und damit zur Minderung des vom Versicherer zu entschädigenden Gesamtschadens führen; zum anderen wird durch eine schon frühe Festlegung des Versicherungsnehmers hinsichtlich der abhandengekommenen Gegenstände eine nachträgliche Aufbauschung des Schadens erschwert, wie auch das Landgericht schon zutreffend ausgeführt hat (vgl. im übrigen zu den Motiven der Obliegenheit Prölss/Martin, a. a. O. Anmerkung 1 zu § 13 AERB).

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Es liegt auch ein erhebliches Verschulden vor. Die Obliegenheitsverletzung des Klägers kann nicht lediglich als ein solches Fehlverhalten angesehen werden, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer einmal unterlaufen kann und für das ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermöchte (BGH r + s 1989, Seite 5, 6).

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Damit liegen sämtliche Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit nach § 21 Abs. 3 VHB 84 vor. Einer in Fällen der Aufklärungsobliegenheit grundsätzlich erforderlichen Belehrung über die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit (vgl. dazu Prölss/Martin, a. a. O., Anmerkung 3 C zu § 34) bedarf es bei spontan nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheiten naturgemäß nicht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 71.708,30 DM.