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Oberlandesgericht Köln·9 U 89/95·30.10.1995

Neupreisentschädigung nach §13 AKB trotz Voreintragung im Kfz‑Brief

ZivilrechtVersicherungsrechtKfz‑VersicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Neupreisentschädigung aus Kaskoversicherung nach §13 AKB wegen Verlusts seines Pkw. Streitpunkt ist, ob eine zwischenzeitliche Voreintragung eines Zwischenkäufers den Status des Ersterwerbers ausschließt. Das OLG Köln gibt der Berufung teilweise statt und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von DM 5.595,70 nebst Zinsen. Entscheidend war, dass der Kläger das Fahrzeug sofort nach Auslieferung nutzte und baldiges Eigentum erwarb.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von DM 5.595,70 nebst Zinsen verurteilt, übrige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Neupreisklausel des § 13 Abs. 2 AKB berechtigt zur Neupreisentschädigung, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unmittelbar vom Händler erworben hat und es bei Eintritt des Versicherungsfalls in seinem Eigentum steht; eine formale Voreintragung eines Zwischenkäufers schließt dies nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer ab Auslieferung das Fahrzeug in Besitz nahm und kurzfristig Eigentümer wurde.

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Die Neupreisklausel dient dem Ausgleich der merkantilen Wertminderung neuer Fahrzeuge und beschränkt die erhöhte Entschädigung auf den Ersterwerber, um das subjektive Risiko des Versicherers zu begrenzen.

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Ein vom Käufer tatsächlich gezahlter Abschlag gegenüber dem Listenpreis steht dem Anspruch auf Neupreisentschädigung nicht entgegen; für die Höhe der Entschädigung gelten die in den AKB vorgesehenen Beschränkungen (z. B. § 13 Abs. 10 AKB) und bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.

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Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen nach den §§ 288, 286, 284 BGB verlangt werden; für weitergehende Verzinsungsansprüche hat der Kläger keine ausreichlichen Nachweise erbracht.

Relevante Normen
§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 284 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1 0 415/94

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Januar 1995 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 0 415/94 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 5.595,70 nebst 4 % Zinsen seit dem 8. September 1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen bis zum 20. Dezember 1994 der Kläger zu 8 %, die Beklagte zu 20 %; für die Zeit danach werden sie dem Kläger zu 12 %, der Beklagten zu 88 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg.

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Der Kläger kann gemäß der §§ 12 Abs. 1 I b, 13 Abs. 2, 3 a AKB für den Verlust seines Pkw VW Golf TD Ersatz in Höhe des Neupreises mit der sich aus § 13 Abs. 10 AkB ergebenden Begrenzung verlangen. Sein Anspruch beläuft sich unter Berück-sichtigung der vorprozessual von der Beklagten be-reits gezahlten DM 21.553,30 auf DM 5.595,70.

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Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 AKB liegen vor, auch wenn der Kläger das versicherte Fahrzeug nicht selbst unmittelbar von dem Kfz-Händler, der Autohaus R.L. GmbH, erworben hat, sondern dieser gegenüber als Käufer Herr F. aufgetreten ist, der als erster Halter am 8. Februar 1995 im Kfz-Brief eingetragen und auf den der Pkw zunächst zugelassen worden ist. Der Kläger ist dennoch als Ersterwerber i.S.v. § 13 Abs. 2 AKB anzusehen, weil er das Fahr-zeug sofort nach Auslieferung durch den Händler am 5. oder 8. Februar 1995 in Besitz genommen, es am 9. Februar 1995 käuflich erworben hat und an diesem Tag als zweiter Halter im Kfz-Brief eingetragen worden ist.

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Ausgangspunkt für die Frage, ob der Versicherungs- nehmer Ersterwerber im Sinne der Neupreisklausel ist, ist grundsätzlich die formale Eigentümer- stellung. Die Auffassung, daß Identität zwischen Ersterwerber und demjenigen, auf den das Fahrzeug erstmals zugelassen wurde, erforderlich sei (so OLG Koblenz VersR 1986, 335; Stiefel-Hofmann, Kraft-fahrtversicherung, 14. Aufl., § 13 AKB Rdzf. 28), findet weder in dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 AKB noch in dem Sinn der Vorschrift eine Grundlage (vgl. BGH VersR 1980, 159; OLG Karlsruhe ZfS 1995, 18; OLG Köln VersR 1992, 90; OLG Hamm R + S 1993, 366, 367). Die genannte Vorschrift stellt nicht auf die Person des Erstzulassers ab, sondern - neben der Zweijahresfrist nach Erstzulassung des Fahrzeu-ges - darauf, ob sich das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalles im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Allerdings kann nach Sinn und Zweck der Klausel auch die formale Eigentümerstellung nicht in jedem Fall allein maß-gebend sein. Die Neupreisklausel soll einerseits den Versicherungsnehmer bei einem Verlust des ver-sicherten Fahrzeuges oder dessen Totalschaden vor den Nachteilen bewahren, die mit der bei einem Neu-fahrzeug in der ersten Zeit nach der Erstzulassung erfahrungsgemäß eintretenden überproportionalen merkantilen Wertminderung und einer dementsprechend geringen, der tatsächlichen Abnutzung nicht ent-sprechenden Zeitwertentschädigung verbunden sind. Andererseits soll die Beschränkung der erhöhten Entschädigung nach der Neupreisklausel auf den Ersterwerber das subjektive Risiko des Versicherers mindern; der Versicherungsnehmer soll nur dann eine Kaskoentschädigung in Höhe des Neupreises erhalten, wenn das Fahrzeug von vornherein nur von ihm gefahren worden ist. Dieses Risiko würde erheblich gesteigert, wenn das Fahrzeug von mehreren Personen als Halter geführt würde, und könnte auch gestei-gert werden, wenn durch die Eintragung mehrerer Eigentümer im Kfz-Brief eine Entwertung des Fahr-zeuges hinsichtlich seines Wiederbeschaffungswertes eintreten würde (vgl. BGH VersR 1980, 159, 160; 1985, 78, 79; OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 1248; OLG Karlsruhe ZfS 1995, 18; OLG Hamm VersR 1992, 1239).

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Aus beiden Regelungszwecken folgt, daß vorliegend der Zwischenerwerb des Herrn F. mit dessen Vorein-tragung im Kfz-Brief unschädlich ist, weil allein der Versicherungsnehmer als zweiter Eigentümer von dem überproportionalen Wertverlust innerhalb der beiden ersten Jahre in vollem Ausmaß betroffen ist und das versicherte Fahrzeug von Anfang an - seit Auslieferung durch den Händler - ausschließlich von ihm und nicht dem voreingetragenen Dritten gefahren worden ist. Das subjektive Risiko der Beklagten wurde durch die Form des Erwerbs in keiner Weise erhöht. Der vorliegende Fall ist nach Rechtsauffas-sung des Senates nicht anders zu beurteilen als der unmittelbare Erwerb vom Händler nach dessen Vorein-tragung, der nach der Rechtsprechung des BGH als Ersterwerb bejaht wird, sofern das Fahrzeug nicht für persönliche Zwecke des Händlers, sondern ledig-lich zu Überführungs-, Probe- und Rangierfahrten benutzt worden war (vgl. BGH VersR 1980, 159, 160). Es ist sicherlich richtig, daß Voreintragungen im Kfz-Brief in der Regel den Wert eines Gebrauchtwa-gens mindern. Dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn - wie vorliegend - zwischen Erst- und Zweitzu-lassung lediglich ein Tag liegt und durch Vorlage der entsprechenden Kaufverträge der Sachverhalt einem Käufer ohne weiteres plausibel gemacht und nachgewiesen werden kann.

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Unbeachtlich ist, daß der Kläger an Herrn F. einen geringeren Preis als den Listenpreis gezahlt hat, denn sein Schaden hat sich in dem Verlust des Fahrzeuges realisiert. Eine etwaige Umgehung der Rabattbestimmungen des Fahrzeughändlers ist für das Versicherungsverhältnis, das allein Grundlage der Beurteilung bleiben muß, ohne Bedeutung (vgl. OLG Karlsruhe ZfS 1995, 18).

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Die Parteien gehen übereinstimmend von einem Neupreis des versicherten Fahrzeuges auch am Scha-denstag von DM 28.689,48 aus. Der Kläger hat durch Vorlage des Kaufvertrages vom 26. August 1994 eine Ersatzbeschaffung nachgewiesen, wonach er einen Großabnehmernachlaß von 15 % erhalten und lediglich einen Kaufpreis von DM 27.149,00 (DM 31.940,00 x 85 %) entrichtet hat. In dieser Höhe steht ihm ge-mäß § 13 Abs. 10 AKB die Neupreisentschädigung zu, so daß er von der Beklagten unter Verrechnung der bereits erhaltenen 21.553,30 DM noch die Zahlung eines Betrages von DM 5.595,70 verlangen kann.

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Der zuerkannte Zinsanspruch des Klägers recht- fer-tigt sich aus den §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB; für die Inanspruchnahme von Bank-kredit zu einem höheren Zinssatz ist der Kläger be-weisfällig geblieben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: DM 6.384,70