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Oberlandesgericht Köln·9 U 8/96·16.09.1996

Kfz-Haftpflicht: Leistungsfreiheit bei vorsätzlichem Anfahren (bedingter Vorsatz)

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte aus seiner Kfz-Haftpflichtversicherung Deckung für Ansprüche eines von ihm angefahrenen Fußgängers. Streitpunkt war, ob der Unfall vorsätzlich i.S.d. § 152 VVG herbeigeführt wurde und damit Leistungsfreiheit der Versicherung eintritt. Das OLG bestätigte nach Zeugenaussagen und Gesamtwürdigung ein gezieltes Fahrmanöver zumindest mit bedingtem Vorsatz. Es genügt, dass die Schadensfolgen in Grundzügen erkannt und billigend in Kauf genommen werden; Einzelheiten müssen nicht vorhersehbar sein. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil erfolglos; Versicherer bleibt wegen vorsätzlicher Herbeiführung leistungsfrei.

Abstrakte Rechtssätze

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Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers nach § 152 VVG setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zumindest bedingt vorsätzlich herbeiführt.

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Bei der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles muss sich der Vorsatz grundsätzlich auch auf die Schadensfolgen erstrecken; es genügt jedoch, wenn diese in ihren Grundzügen erkannt und billigend in Kauf genommen werden.

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Für die Annahme bedingten Vorsatzes kann aus einer Gesamtwürdigung des Tatgeschehens einschließlich Vor- und Begleitumständen auf eine feindselige Zielrichtung und das Inkaufnehmen von Verletzungen geschlossen werden.

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Dass der Täter nach der Tat geschockt oder bedrückt wirkt, schließt bedingten Vorsatz bei einer affektiven Tatausführung nicht aus.

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Rechnet der Täter nicht mit dem konkreten Schweregrad der Verletzung, kann dennoch Vorsatz vorliegen, wenn körperliche Schäden als typische Folge des Handelns naheliegen und bewusst in Kauf genommen werden.

Relevante Normen
§ VVG § 152§ 152 VVG§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 24/94

Leitsatz

Bei der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles muß sich der Vorsatz grundsätzlich auch auf sämtliche Schadensfolgen erstrecken. Es genügt jedoch, wenn diese in ihren Grundzügen erkannt und billigend in Kauf genommen wurden; die Schadensfolgen müssen nicht in ihren Einzelheiten vorhergesehen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 24/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, die sie auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen kann.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aus einer für sein Fahrzeug Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen ........, abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Mit diesem Fahrzeug war der Kläger am 03.10.1992 in K.-R. in ein Unfallereignis verwickelt, bei dem der Zeuge R. verletzt und dessen Fahrzeug beschädigt wurde.

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Der Kläger hat dazu vorgetragen: Er sei an diesem Tag die Hauptstraße in Rodenkirchen in Richtung Weiß entlanggefahren und habe Ausschau nach einem Fußgänger, dem Zeugen R., gehalten, mit dem er kurz zuvor eine Auseinandersetzung gehabt habe, bei der der Zeuge R. das Fahrzeug des Klägers durch einen kräftigen Schlag auf den Wagen beschädigt habe. Um den Zeugen ausfindig zu machen und seine Personalien in Erfahrung zu bringen, sei er langsam an rechts parkenden Fahrzeugen entlang gefahren. Als er dann den Zeugen R. entdeckt habe, als dieser im Begriff war, die Fahrertür an seinem eigenen Fahrzeug aufzuschließen, habe er abgebremst, um neben ihm anzuhalten. Plötzlich und unerwartet habe der Zeuge jedoch eine Bewegung zur Fahrbahn hin gemacht, wodurch er vom Fahrzeug des Klägers erfaßt und gegen sein eigenes Fahrzeug geschleudert worden sei.

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Der Zeuge R. hat nach dem Ereignis gegen den Kläger Schadenersatzansprüche wegen seiner Verletzungen und wegen der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden geltend gemacht und in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln - 8 O 166/93 - ein Versäumnisurteil gegen den Kläger erwirkt, durch das der Kläger verurteilt worden ist, an den Zeugen R. 4.890,68 DM an bezifferten Schäden sowie sämtliche weiteren immaterielle und materielle Schäden aus dem Vorfall vom 03.10.1992 zu ersetzen (vgl. Versäumnisurteil vom 28.10.1993, Bl. 52 d. BA 8 O 166/93).

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Der Kläger ist darüber hinaus durch Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 09.06.1993 (154-69/93) wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 80,00 DM verurteilt worden (vgl. Bl. 160 ff. d. BA 141 Js 1001/92 StA Köln).

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Der Kläger hat das Schadensereignis der Beklagten gemeldet und um Gewährung von Versicherungsschutz gebeten. Diese lehnte jedoch Deckungsschutz mit der Begründung ab, der Kläger habe den Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt, so daß sie von der Leistungspflicht frei sei.

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Der Kläger hat demgegenüber behauptet, er habe den Zeugen R. nicht vorsätzlich angefahren, ihm könne lediglich der Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens gemacht werden.

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Der Kläger hat beantragt,

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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm betreffend den Verkehrsunfall vom 03.10.1992 Versicherungsschutz zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat sich weiterhin auf Leistungsfreiheit gemäß § 152 VVG wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadensfalles berufen und behauptet, der Kläger habe sein Fahrzeug direkt auf den Zeugen R. zugelenkt und ihn gezielt angefahren, so daß dieser zunächst über die Motorhaube seines eigenen Fahrzeugs geflogen, dann zu Boden gefallen sei und sich dabei erheblich verletzt habe. Auch belege die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, daß der Kläger vorsätzlich gehandelt habe. Das habe er sogar selbst insofern eingeräumt, als er seine Berufung gegen das voraufgegangene Strafurteil des Amtsgerichts Köln vom 25.02.1993 (703 Ds 591/92 AG Köln) auf das Strafmaß beschränkt habe.

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Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen zum Unfallhergang die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß der Kläger vorsätzlich gehandelt habe, so daß die Beklagte nach § 152 VVG leistungsfrei sei.

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Gegen das ihm am 11. Dezember 1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09. Januar 1996 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09. März 1996 mit einem am 01. März 1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

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Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts.

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Er beantragt,

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unter Abänderung des am 30.11.1995 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Verkehrsunfalles vom 03.10.1992 in K.-R. Versicherungsschutz zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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ferner zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

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Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und schließt sich der ihrer Meinung nach zutreffenden Begründung des angefochtenen Urteils an. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, daß schon aufgrund der Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses zwischen dem Zeugen R. und dem Kläger für den Deckungsschutzprozeß feststehe, daß der Kläger den Zeugen R. vorsätzlich geschädigt habe.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

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Die Akten 141 Js 1001/92 StA Köln und 8 O 166/93 LG Köln lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte gemäß § 152 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. Auch der Senat ist davon überzeugt, daß der Kläger die Verletzungen des Zeugen R. und die Schäden an seinem Fahrzeug jedenfalls billigend in Kauf genommen hat und damit zumindest bedingt vorsätzlich im Sinne von § 152 VVG gehandelt hat (vgl. zum Vorsatzbegriff Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anmerkung 2 zu § 152). Dies hat schon das Landgericht im einzelnen zutreffend begründet, so daß zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden kann (§ 543 Abs. 1 ZPO).

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Die mit der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vorgebrachten Einwände greifen nicht durch und geben keinen Anlaß, die Entscheidung abzuändern.

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Aus dem Gesamtbild, wie es sich nach den Zeugenaussagen für den unbefangenen Betrachter ergibt, läßt sich mit der notwendigen Gewißheit folgern, daß der Kläger nicht nur die Personalien des Zeugen R. erlangen wollte, sondern dem Zeugen "eins auswischen" wollte. Dabei ist er, wie die Lichtbilder in der Strafakte belegen, derart nahe an den Zeugen R. und sein Fahrzeug herangefahren, daß sich Verletzungen des Zeugen zwangsläufig ergeben mußten, jedenfalls aber derart nahe lagen, daß zumindest von einem bedingten Vorsatz des Klägers auszugehen ist. Zu Recht hat das Landgericht nicht entscheidend auf die Aussagen der Zeugen A. und E. abgestellt. Sie haben nur einen kleinen Teil des ganzen Vorgangs wahrgenommen. Für die Beurteilung der inneren Einstellung des Klägers ist aber gerade der gesamte Vorgang vom Beginn in der Maternusstraße an von erheblicher Bedeutung. Angesichts der Lichtbilder, die zweifelsfrei erkennen lassen, daß der Zeuge R. aufgrund des äußerst engen Zwischenraums zwischen den Fahrzeugen in keinem Falle völlig ungeschoren davon kommen konnte, ist im übrigen der von den Zeugen A. und E. geschilderte "Schritt zur Fahrbahn hin" des Zeugen R. wenig überzeugend. Von besonderem Gewicht sind die Aussagen der Zeugen M., die schon den ersten Teil des Vorfalls mitbekommen hatten (wenn auch die Zeugin M. nicht im vollem Umfang) und geradezu gespannt darauf waren, wie es weitergehen würde. Sie widmeten deshalb dem zweiten Teil der Geschichte ihre ganze Aufmerksamkeit. Gerade die Aussagen der Eheleute M. lassen aber keine Zweifel zu, daß der Kläger nicht nur die Personalien des Zeugen R. feststellen, sondern dem Zeugen in großer Erregung und Wut "eins auswischen" wollte. Bezeichnend dafür ist schon die von beiden Zeugen bekundete Äußerung des Ehemannes M.: "Das gibt noch Ärger". Damit ist die feindselige Haltung des Klägers gegenüber dem Zeugen R. anschaulich wiedergegeben worden. Der Eindruck der Zeugin M., daß das Fahrmanöver des Klägers, der nach ihrer Schilderung kurz hinter dem Fußgängerüberweg auf der Hauptstraße nach rechts geschwenkt war, gezielt erfolgte, entspricht dem. Daß sich der Kläger in Rage befand, folgt auch plausibel aus der Beobachtung des Zeugen M., daß der Kläger, als er sich aufmachte, dem Zeugen R. nachzustellen, "sehr schnell angefahren war, auch die Tür des Autos sehr schnell zugeschlagen hatte und...recht erregt wirkte".

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Auf der anderen Seite spricht der Umstand, daß der Kläger, nachdem er gesehen hat, was er angerichtet hatte, sehr bedrückt wirkte und einen geschockten Eindruck machte, nicht gegen die Annahme eines gezielten Fahrmanövers. Die in der Berufungsbegründung aufgestellte These, derjenige, der vorsätzlich einen Menschen anfahre, sei nach der Tat nicht geschockt und bedrückt, mag für den kühlen und überlegt handelnden Täter gelten, nicht aber für jemanden, der in einer besonderen Ausnahmesituation "ausrastet" und sein Fahrzeug wutentbrannt als Werkzeug gegen einen anderen einsetzt, um sich an ihm zu rächen und es ihm "heimzuzahlen". Auch die Frage des Klägers, ob ein Krankenwagen alarmiert worden sei, spricht nur für sein schlechtes Gewissen nach der Tat, nicht aber gegen die Tatsache, daß er kurz zuvor noch die Verletzung des Zeugen R. im Affekt gewollt oder jedenfalls bewußt in Kauf genommen hat.

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Unerheblich ist, daß der Kläger möglicherweise mit einer derart schweren Verletzung des Zeugen R., wie sie eingetreten ist, nicht gerechnet hatte. Zwar muß der Vorsatz im Sinne von § 152 VVG nach herrschender Meinung, der der Senat folgt, auch die Schadensfolgen umfassen (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.); jedoch braucht der Täter diese Folgen nicht in allen Einzelheiten vorhergesehen und in seinen Willen aufgenommen zu haben; er muß sie sich lediglich in ihren Grundzügen vorgestellt haben. Davon ist aber auch vorliegend auszugehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war vom Kläger gewollt, daß der Zeuge R. zwischen den beiden Fahrzeugen eingeklemmt wurde, wobei dem Kläger zwangsläufig bewußt sein mußte, daß der Zeuge dabei auch körperlichen Schaden nehmen würde, den der Kläger somit, wenn nicht gezielt herbeiführen wollte, jedoch jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Entsprechendes gilt für die Schäden am Fahrzeug des Zeugen R..

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Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, daß die Beschränkung seiner Berufung im Strafverfahren auf das Strafmaß nicht auf ein Eingeständnis eines vorsätzlichen Handelns schließen lasse, weil er sich ausschließlich im Hinblick auf die Dauer der Führerscheinsperre zu dieser verfahrenstaktischen Maßnahme entschlossen habe, mag dies zutreffen. Das allein gibt aber keinen Anlaß, die angefochtene Entscheidung des Landgerichts abzuändern. Das vorsätzliche Handeln des Klägers steht unabhängig von seinem Verhalten im Strafverfahren aufgrund der Zeugenaussagen fest. Auch der Gesichtspunkt der Bindungswirkung des im Haftpflichtprozeß ergangenen Versäumnisurteils für den Deckungsprozeß kann aus diesem Grunde im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 14.890,00 DM.