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Oberlandesgericht Köln·9 U 8/95·06.11.1995

Berufungsrüge: Schlüssel im Handschuhfach – grobe Fahrlässigkeit und Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung

ZivilrechtVersicherungsrechtKfz-VersicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Leistung aus der Vollkaskoversicherung nach Diebstahl seines Fahrzeugs. Das OLG Köln bestätigte die Abweisung der Klage, da der Kläger den Originalfahrzeugschlüssel grob fahrlässig im Handschuhfach aufbewahrt hatte. Mangels Aufbruchspuren und mit Originalschlüssel im Zündschloss sah das Gericht die Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 61 VVG begründet. Alternativ wurde auf Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten verwiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wegen grober Fahrlässigkeit und damit bestehender Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die dauerhafte oder nicht nur kurzfristige Aufbewahrung eines Fahrzeugschlüssels im Handschuhfach stellt eine typische Form grober Fahrlässigkeit dar.

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Grobe Fahrlässigkeit, die den vertraglich vorausgesetzten Sicherheitsstandard deutlich herabsetzt, begründet die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 61 VVG.

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Fehlen von Aufbruchspuren am Fahrzeug in Verbindung mit dem Auffinden eines Originalschlüssels im Zündschloss begründet die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schlüssel bei der Entwendung verwendet wurde.

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Ergibt sich aus den Umständen, dass der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer unrichtige Angaben zu den Umständen des Schadens macht, kann dies eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (z. B. § 7 V Abs.4 AKB i.V.m. § 6 Abs.3 VVG) begründen.

Relevante Normen
§ VVG § 61, VVG § 6 III, AKB § 7 V Abs. 4, I Abs. 2, 3§ 61 VVG§ 7 V Abs. 4, I Abs. 2 S. 3 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12 O 166/94

Leitsatz

Das Aufbewahren eines Fahrzeugschlüssels im Handschuhfach ist grob fahrlässig und führt im Falle eines Kfz-Diebstahls zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.1994 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 166/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf den vom Kläger behaupteten Diebstahl seines Fahrzeugs hat es eine Leistungspflicht der Beklagten mit zutreffenden Gründen bereits deshalb verneint, weil der Kläger dadurch, daß er einen Fahrzeugschlüssel im Handschuhfach deponiert hatte, den Diebstahl grob fahrlässig herbeigeführt hat und die Beklagte deshalb gemäß § 61 VVG leistungsfrei ist. Der Senat folgt den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts und sieht insoweit auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

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Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch und geben keinen Anlaß, die angefochtene Entscheidung abzuändern.

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Ob der Fahrzeugschlüssel ständig im Handschuhfach gelegen hatte, weil die Freundin des Klägers das Fahrzeug gleichfalls benutzte, wie der Kläger zunächst vorgetragen hat, oder ob er ihn erst Ende Juli/Anfang August dort deponiert hatte, als die Beziehung zu seiner Freundin zu Ende ging, ist für die Beurteilung seines Verhaltens als grob fahrlässig unbeachtlich. Ein Zeitraum von ca. 1 1/2 Monaten reicht, zumal bei einem Cabriolet, in jedem Falle aus, grobe Fahrlässigkeit zu bejahen. Jedermann weiß, daß die nicht nur ganz kurzfristige Aufbewahrung eines Fahrzeugschlüssels im Handschuhfach geeignet ist, eine Fahrzeugentwendung und damit den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern, da potentielle Fahrzeugdiebe gerade im Handschuhfach nach Fahrzeugschlüsseln oder auch Fahrzeugpapieren Nachschau halten, weil sie mit der verbreiteten Unsitte rechnen, daß dort neben Wertsachen Kraftfahrzeugpapiere und Schlüssel aufbewahrt werden (so BGH VersR 1986, 962 m.w.N.; Senatsurteil in r + s 1995, 203).

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Es steht aufgrund der hier vorliegenden Umstände auch zur Überzeugung des Senats fest, daß durch das grob fahrlässige Verhalten des Klägers der Fahrzeugdiebstahl, so er denn tatsächlich stattgefunden hat, im Sinne von § 61 VVG "herbeigeführt" worden ist. Dies setzt zunächst voraus, daß der nach dem Versicherungsvertrag vorausgesetzte Sicherheitsstandard im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles deutlich herabgesetzt war (vgl. nochmals BGH, a.a.O.). Dies war hier der Fall. Es unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, daß der bei Abschluß des Versicherungsvertrages vorausgesetzte Sicherheitsstandard im Hinblick auf die Gefahr eines Fahrzeugdiebstahls auch zum Inhalt hatte, daß keine Fahrzeugschlüssel im Wagen aufbewahrt werden. Nach Lage der Dinge muß auch davon ausgegangen werden, daß der Täter das Fahrzeug unter Verwendung des im Handschuhfach deponierten und dort von ihm vorgefundenen Originalschlüssels gestohlen hat. Als das Fahrzeug wenige Tage nach dem Diebstahl bei einem Verkehrsunfall in Polen sichergestellt wurde, steckte im Zündschloß ein Originalfahrzeugschlüssel. Da der Kläger von den insgesamt vier Originalschlüsseln drei Schlüssel in seinem Besitz hatte, muß es sich demnach um den im Handschuhfach befindlichen Originalschlüssel gehandelt haben, der sich um Unfallzeitpunkt im Lenkschloß befand. Unter diesen Umständen deutet alles darauf hin, daß das Fahrzeug auch unter Verwendung des Originalschlüssels entwendet worden war, es sei denn, es lägen zweifelsfreie gegenteilige Spuren vor, etwa kurzgeschlossene Zündkabel oder Schäden am Lenkschloß. Für diesen Fall müßte man annehmen, daß der Täter den Schlüssel im Handschuhfach erst später gefunden hatte. Nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Parteien war jedoch unstreitig, daß am Fahrzeug keinerlei Aufbruchspuren vorhanden waren und das Lenkschloß voll funktionsfähig war und keine Beschädigungen aufwies. Dies hatte die Beklagte unter Bezugnahme auf die von ihr eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen K. vom 9.4.1994 vorgetragen, dem der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist. Nunmehr legt er dazu mit der Berufungsbegründung eine Stellungnahme des von ihm seinerzeit mit der Schadensbegutachtung beauftragten Sachverständigen M. vor, in der dieser, allerdings kurz und bündig in einem einzigen Satz, einen "Zündkabelschaden wegen Kurzschlusses zum Motorstart" erwähnt und dazu auf eine Fotografie Bezug nimmt, auf der aus dem Armaturenbrett im Bereich der Aussparung für das Autoradio heraushängende elektrische Kabel zu sehen sind. Abgesehen davon, daß der Sachverständige M. in seinem Hauptgutachten vom 7.2.1994 selbst ausdrücklich angemerkt hat, daß die Radioanlage fehle, und in jenem Gutachten bezeichnenderweise auch kein zu reparierender Zündkabelschaden aufgeführt ist, hat die Beklagte aber auch substantiiert und überzeugend dargelegt, daß die auf den Lichtbildern zu erkennenden heraushängenden Kabel zum Autoradio gehören und die Zündkabelstränge in einem Fahrzeug des hier in Rede stehenden Typs links im Motorraum verlaufen und nicht im Bereich der Mittelkonsole. Auch dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.

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Soweit der Sachverständige M. in seiner ergänzenden Stellungnahme weiterhin ausführlich beschreibt, wie man die Zentralverriegelung des Fahrzeugs lösen kann, sind diese Überlegungen rein theoretischer Natur und vermögen keine ersthaften Zweifel daran zu begründen, daß der im Handschuhfach befindliche Originalschlüssel bei der Fahrzeugentwendung benutzt wurde.

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Ohne jede Erläuterung hat der Sachverständige M. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.3.1995 sodann mehr beiläufig "Einbruchsspuren an der Beifahrertüre" erwähnt. In seinem Hauptgutachten ist davon aber an keiner Stelle die Rede. Soweit die Berufungsbegründung vorträgt, der Sachverständige M. habe in dem Hauptgutachten festgestellt, daß "aufgrund Beschädigungen die Türscheibe vorne rechts aus- und einzubauen sowie die elektrischen Fensterheber vorne rechts aus- und einzubauen waren", ist dies unrichtig. Gemäß dem Hauptgutachten des Sachverständigen M. sollten diese Fahrzeugteile lediglich auf eventuelle Einbruchsschäden hin überprüft werden. Eine solche Überprüfung hat jedoch gerade nicht stattgefunden (vgl. S. 1 unten der ergänzenden Stellungnahme vom 27.3.1995).

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Für eine gewaltsame Überwindung des Lenkschlosses oder ein Kurzschließen der Zündung liegen nach alledem keinerlei belegbare Spuren vor, so daß es nicht zweifelhaft ist, daß der beim Auffinden des Fahrzeugs im Zündschloß steckende Originalschlüssel auch schon bei der Entwendung des Fahrzeugs benutzt worden ist und die grob fahrlässige Aufbewahrung des Schlüssels im Handschuhfach demnach für den Diebstahl des PKW ursächlich war.

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Soweit der Kläger sich nunmehr hilfsweise den Vortrag der Beklagten zu eigen macht, wonach der Dieb im Einvernehmen mit dem Kläger gefahren sein soll, und für diesen Fall Entschädigung wegen der Unfallschäden aus der Vollkaskoversicherung geltend macht, führt auch dies nicht zu einem Erfolg des Klagebegehrens. Die Beklagte beruft sich insoweit für diesen Fall zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 V Abs. 4, I Abs. 2 S. 3 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG, da der Kläger ihr dann auch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen unrichtig geschildert hätte, indem er angegeben hat, ein unbekannter Dieb habe den Unfall in Polen verursacht.

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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 14.903,76 DM.