Kfz-Handelsversicherung: Teilweise Leistungsfreiheit bei grob fahrlässiger Hochwasserschadenverursachung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Kraftfahrtversicherung für Handel/Handwerk Entschädigung für Überschwemmungsschäden durch das Rheinhochwasser 1993. Streitpunkt war, ob die Beklagte wegen grob fahrlässigen Verhaltens nach § 61 VVG vollständig leistungsfrei ist. Das OLG bejahte grobe Fahrlässigkeit nur insoweit, als der Kläger ab 18 Uhr nicht vor Ort blieb und keine Rettungsmaßnahmen einleitete, verneinte aber eine vollständige Leistungsfreiheit mangels Nachweises des Ursachenzusammenhangs für alle Fahrzeuge. Es sprach dem Kläger für die Fahrzeuge, die auch bei pflichtgemäßem Verhalten nicht rechtzeitig hätten gerettet werden können, 55.826,09 DM (ohne MwSt) zu und wies weitergehende Ansprüche ab.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Versicherer zur Zahlung von 55.826,09 DM verurteilt, im Übrigen Klageabweisung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG setzt grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls sowie den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichtverstoß und Schaden voraus.
Bei der Beurteilung grober Fahrlässigkeit sind Vorhersehbarkeit und Zumutbarkeit von Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung konkreter Erfahrungswerte und tatsächlicher Rettungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers zu würdigen.
Die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit und für den Umfang der schadenskausalen Verursachung durch das grob fahrlässige Verhalten trägt der Versicherer.
Kann der hypothetische Schadensverlauf bei pflichtgemäßem Verhalten nicht sicher festgestellt werden, ist der Umfang der Kausalität und des ersparten Schadens nach § 287 ZPO zu schätzen.
Obliegenheiten zur Aufklärung sind nach endgültiger Leistungsablehnung des Versicherers nicht mehr zu erfüllen; späteres Prozessvorbringen kann daher eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung grundsätzlich nicht begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 127/94
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.03.1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 127/94 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 55.826,09 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.05.1994 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.
Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger aus der bei ihr abgeschlossenen Kraftfahrtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk wegen der am 22./23.12.1993 an Fahrzeugen des Klägers infolge des Rheinhochwassers eingetretenen Überschwemmungsschäden gemäß § 12 Abs. 1 Nr. I c AKB Entschädigungsleistungen zu erbringen. Sie ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nur teilweise nach § 61 VVG leistungsfrei, soweit die Fahrzeugschäden durch grob fahrlässiges Verhalten des Klägers verursacht worden sind.
Der Senat vermag dem Landgericht in der Frage des grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers nicht in vollem Umfang zu folgen. Das Landgericht hat es als grob fahrlässig angesehen, daß der Kläger nicht spätestens ab 16.00 Uhr am 22.12.1993 begonnen hat, die auf seinem Betriebsgelände abgestellten teilweise unfallbeschädigten Gebrauchtfahrzeuge weg zu transportieren. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Überflutung des Betriebsgeländes für den Kläger zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres vorhersehbar war. Hierbei ist jedoch unberücksichtigt geblieben, daß nach den Angaben des vom Landgericht angehörten Mitarbeiters des Hochwasserschutzamtes der Stadt K., R.V., das Grundstück des Klägers weder bei dem Hochwasser im Jahre 1983 überflutet worden ist, bei dem ein Wasserstand von ca. 9,90 m erreicht worden war und bereits die K. Altstadt und die R.straße unter Wasser standen (vgl. das vom Zeugen V. überreichte Lichtbild vom 30.05.1983), noch bei dem Hochwasser im Jahre 1988 bei einem Pegelstand von ca. 9,95 m. Desweiteren hat der Kläger vorgetragen, er habe sich am betreffenden Tag bei einem langjährigen Anwohner in unmittelbarer Nachbarschaft zu seinem Betrieb erkundigt gehabt, mit welchen Gefahren aufgrund des Hochwassers zu rechnen sei, worauf dieser ihm erklärt habe, mit einer Überflutung des Betriebsgrundstücks des Klägers sei erst ab einem Rheinpegelstand von 10,20 Metern zu rechnen. Dieses Vorbringen hat die für den Tatbestand des § 61 VVG beweispflichtige Beklagte nicht widerlegt. Schließlich hat sich bei der Beweisaufnahme vor dem Senat noch herausgestellt, daß der Kläger und sein Mitarbeiter, der Zeuge T., seinerzeit auch noch den Pächter der neben dem Betrieb des Klägers gelegenen Tankstelle befragt hatten, was sie eventuell machen könnten. Dieser habe sie aber beruhigt und erklärt, es sei noch nie etwas passiert, das Wasser steige nicht über 10 m und sie bräuchten nichts zu unternehmen; er selbst habe auch davon abgesehen, die Tanks der Tankstelle leer zu pumpen.
Unter diesen Umständen kann es nach Meinung des Senats nicht als schlechthin unentschuldbar und damit subjektiv grob fahrlässig erachtet werden, daß der Kläger nicht schon im Laufe des Nachmittags begonnen hat, die Fahrzeuge an sichere Plätze zu verbringen, zumal dies wegen der Unfallschäden und der teilweise fehlenden Fahrtüchtigkeit der Fahrzeuge mit großen Schwierigkeiten verbunden war. Auf der anderen Seite durfte der Kläger, der zugegebenermaßen die Radiomeldungen verfolgte, allerdings auch nicht die nach Angaben des Zeugen V. bereits um die Mittagszeit über Rundfunk verbreiteten Durchsagen in den Wind schlagen, daß die Gefahr bestehe, daß der Rhein in Kürze die Stützmauer überschreite und Teile des Stadtgebietes überschwemme. Denn das bedeutete, daß der Wasserstand eventuell doch die 10-Meter-Marke übersteigen würde. Zwar war dies dann erst gegen 20.00 Uhr tatsächlich der Fall, jedoch hätte der Kläger nicht um 18.00 Uhr seinen Betrieb verlassen und nach Hause fahren dürfen, sondern hätte, was jedem in der damaligen Situation einleuchten mußte, das weitere Ansteigen des Wassers an Ort und Stelle beobachten und sich darauf einrichten müssen, die Fahrzeuge notfalls soweit wie möglich in Sicherheit zu bringen. Ein solches Verhalten drängte sich seinerzeit förmlich auf, so daß dem Kläger insoweit eine das gewöhnliche Maß erheblich übersteigende, schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, als er das Betriebsgelände verlassen und sich nicht weiter um die Fahrzeuge gekümmert hat.
Fraglich ist jedoch, in welchem Umfang der Kläger durch sein grob fahrlässiges Verhalten den von ihm geltend gemachten Schaden selbst herbeigeführt hat, das heißt inwieweit der Schaden auf diesem Verhalten beruht. Auch für den Ursachenzusammenhang zwischen dem grob fahrlässigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden ist der Versicherer beweispflichtig. Demnach war von der Beklagten zu beweisen, ob und gegebenenfalls wieviele der auf dem Betriebsgelände stehenden Fahrzeuge vom Kläger noch hätten in Sicherheit gebracht werden können, wenn er in seinem Betrieb geblieben und mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln begonnen hätte, die Fahrzeuge an einen sicheren Ort zu bringen, als sich nach 18.00 Uhr bei einem noch nicht kritischen Pegelstand von 9,88 m durch weitersteigende Wasserstände von ca. 1 cm je Viertelstunde (vgl. die Pegelstände vom 22.12.1993, Blatt 86 der Akten) abzeichnete, daß tatsächlich die 10 Meter-Marke überschritten wurde. Da naturgemäß genaue Feststellungen über diesen hypothetischen Verlauf der Dinge bei nicht grob fahrlässigem Verhalten nicht getroffen werden können, konnte insoweit nur eine Schätzung vorgenommen werden (§ 287 ZPO). Dabei geht der Senat, was die objektiven Möglichkeiten zum Wegschaffen der Fahrzeuge betrifft, von folgenden Tatsachen aus: Gemäß dem Vorbringen des Klägers (Seite 4/5 des Schriftsatzes vom 05.12.1994, Blatt 66/67 der Akten) waren nur 3 der 14 Fahrzeuge fahrbereit (F. E., C. AX und T. Kombi), so daß sie aus eigener Kraft vom Betriebsgelände hätten weggefahren werden können. Gleiches muß für den F. E. Cabrio angenommen werden, da weder der Kläger noch der Sachverständige Z. in seiner Reparaturkostenkalkulation irgend welche Schäden an diesem Fahrzeug angegeben haben. Die übrigen Fahrzeuge wiesen dagegen erhebliche Schäden auf, die ein Wegfahren aus eigener Kraft unmöglich machten. Dieses im einzelne substantiierte Vorbringen des Klägers hat die Beklagte nicht widerlegt. Soweit sie sich auf angeblich anders lautende, im Besitz des Klägers befindliche Ankaufs- und Verkaufsbelege über die betreffenden Fahrzeuge beruft und beantragt, dem Kläger die Vorlage dieser Belege unter Bestimmung einer Frist aufzugeben, kann dem nicht entsprochen werden. Zum einen ist nicht ersichtlich, daß es derartige Belege überhaupt gibt und sie über die Frage der Fahr- oder Abschleppfähigkeit der Fahrzeuge beweiserhebliche Angaben enthalten; zum anderen sind die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht nach § 422 ZPO nicht dargetan (auf die Pflicht zur Vorlage von Belegen im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VVG kann insoweit nicht abgestellt werden, da Obliegenheiten nach endgültiger Leistungsablehnung des Versicherers nicht mehr zu erfüllen sind, vgl. BGH VersR 1989, 842). Abgesehen davon hat aber auch der von der Beklagten mit der Schadensermittlung beauftragte Sachverständige, der Zeuge Z., der die Fahrzeuge am 05.01.1994 auf dem Betriebsgelände des Klägers begutachtet hat, bei seiner Vernehmung vor dem Senat den Vortrag des Klägers insoweit bestätigt, als er bekundet hat, einige Fahrzeuge hätten auch aus eigener Kraft wegfahren werden können, die Mehrzahl der Fahrzeuge sei dazu aber wegen ihrer Beschädigungen wohl nicht mehr in der Lage gewesen. Diese Fahrzeuge hätten, so seine zunächst geäußerte Meinung, nur mit einem Abschleppwagen oder auf einem Anhänger wegtransportiert werden können; ein Abschleppen mittels Abschleppseil oder ähnlicher Einrichtungen wäre nicht möglich gewesen. Letztere Aussage hat der Zeuge dann allerdings im weiteren Verlauf seiner Vernehmung dahin relativiert, daß Fahrzeuge ohne Servolenkung, die also auch bei nicht laufendem Motor noch ohne weiteres lenkbar sind, mit einem Abschleppseil oder noch besser mit einer Abschleppstange hätten weggeschleppt werden können, während dies bei Fahrzeugen mit Servolenkung nur im äußersten Notfall in Frage gekommen wäre, wobei der Zeuge Z. wörtlich bemerkt hat: "Machen kann man natürlich vieles, aber ich kann doch nicht mit einem Fahrzeug, dessen Motor nicht läuft, auf der Straße rumfahren. Auch das Bremsen ist sehr schwierig."
Da in der damaligen Situation nun aber, wie der Kläger gleichfalls substantiiert als Ergebnis einer Anfrage bei 3 namhaften Abschleppunternehmen in K. vorgetragen hat, Abschleppfahrzeuge nicht verfügbar waren, da sie durch Aufträge seitens der Ordnungsbehörden anderweitig im Einsatz waren, kam vorliegend nur ein Abschleppen der hierfür geeigneten, zumindest roll- und lenkfähigen Fahrzeuge in Betracht. Soweit die Beklagte durch Auskunft des Polizeipräsidenten K. und Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt hat, daß damals entgegen dem Vorbringen des Klägers genügend Abschleppunternehmer in K. zur Verfügung gestanden hätten, handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, dem nicht nachzugehen ist. Auch der Polizeipräsident oder ein Sachverständiger könnte diese Frage nur durch eine Befragung aller K. Abschleppunternehmen beantworten, was der Beklagten aber ebenso gut möglich und zumutbar wäre, um ihre Behauptung durch Tatsachen zu belegen und ihren Vortrag schlüssig zu machen. Entsprechendes gilt für den Antrag der Beklagten, eine Auskunft des Straßenverkehrsamtes einzuholen, daß der Kläger selbst am Schadenstag über einen Anhänger verfügt habe, mit dem die Fahrzeuge hätten wegtransportiert werden können. Diese Behauptung ist lediglich eine Schlußfolgerung der Beklagten aus dem angeblichen Umstand, daß am Tage der Fahrzeugbesichtigung durch den Sachverständigen Z., also am 05.01.1994, auf dem Betriebsgelände des Klägers ein solcher Hänger angeblich gestanden hat. Ob dieser allerdings auch schon am Schadenstag dort gestanden hat, ist nicht ersichtlich. Der vom Senat vernommene Zeuge T., ein damaliger Mitarbeiter des Klägers, hat dazu bekundet, der Kläger habe nicht über einen Abschleppwagen verfügt.
Auf der anderen Seite kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, daß, wie der Kläger vorträgt, keine hochwassersicheren Abstellplätze in der Umgebung des Betriebsgeländes zur Verfügung gestanden hätten. Dieses Vorbringen ist gänzlich unsubstantiiert. Notfalls hätte der Kläger sogar Abstellplätze im Halteverbot in Anspruch nehmen müssen, bis Abschleppfahrzeuge wieder zur Verfügung standen; etwaige Bußgelder hätte er als sogenannte Rettungskosten der Beklagten nach § 63 VVG in Rechnung stellen können.
Entsprechend diesen Erwägungen ist bei der Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen dem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers und dem eingetretenen Schaden von folgendem auszugehen: Aufgrund der Angaben des Zeugen Z. kann angenommen werden, daß außer den 3 nach dem eigenen Vorbringen des Klägers fahrbereiten Fahrzeugen F.E., C. AX und T. Kombi auch die Fahrzeuge ohne Servolenkung in der zur Verfügung stehenden Zeit noch vom Betriebsgelände hätten weggeschleppt werden können, nämlich der S. M. und der R. R.. Gleiches gilt für den Ford E. C., bezüglich dessen, wie bereits erwähnt, weder der Kläger noch der Zeuge Z. Beschädigungen angegeben haben, die die Fahrbereitschaft beeinträchtigten. Sodann muß nach der Lebenserfahrung auch angenommen werden, daß auch kleinere Fahrzeuge hätten weggeschleppt werden können, selbst wenn sie über eine Servolenkung verfügten und nicht mit eigener Motorkraft hätten fahren können, da der Ausfall der Servolenkung bei solchen Fahrzeugen erfahrungsgemäß keine so große Beeinträchtigung der Lenkfähigkeit zur Folge hat wie bei größeren und schwereren Fahrzeugen. Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, daß auch der P. 205 D und der F. F. XR2 hätten abgeschleppt werden können.
Dies gilt dagegen nicht, und insoweit ist der Beweis eines Ursachenzusammenhanges nicht erbracht, für die Fahrzeuge, die nach dem unwiderlegten Vorbringen des Klägers einen Achsschaden aufwiesen, nämlich für den M. 190 E, den B. 318i und den J. XI, wobei letzterer zudem noch über eine Servolenkung verfügte. Die Möglichkeit eines Abschleppens mittels Abschleppseil (daß der Kläger über eine Abschleppstange verfügte, ist gleichfalls nicht bewiesen) kann ferner bei den schwereren Fahrzeugen nicht ohne weiteres angenommen werden, bei denen aufgrund des Fahrzeugtyps und der Ausstattung vom Vorhandensein einer - hier nicht einsatzfähigen - Servolenkung ausgegangen werden kann, nämlich bei dem M. 230 CE, dem B.Coupé und dem B. 325i.
Demnach kann ein Ursachenzusammenhang zwischen dem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers und dem eingetretenen Schaden und damit Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 61 VVG bei folgenden Fahrzeugen und den entsprechenden Schadensbeträgen nicht angenommen werden:
M. 190 E: 7.000,00 DM - Restwert: 1.000,00 DM - Selbstbeteiligung 300,00 DM = 5.700,00 DM
M. 230 CE: 6.000,00 DM - Restwert: 1.000,00 DM - Selbstbeteiligung 300,00 DM = 4.700,00 DM
B. Coupé: 1.300,00 DM - Selbstbeteiligung 300,00 DM = 1.000,00 DM
B. 318i: 6.500,00 DM - Restwert 800,00 DM - Selbstbeteiligung 300,00 DM = 5.400,00 DM
J. XI: 45.000,00 DM - Restwert: 5.000,00 DM - Selbstbeteiligung 300,00 DM = 39.700,00 DM
B. 325i: 11.000,00 DM - Restwert: 3.000,00 DM - Selbstbeteiligung 300,00 DM = 7.700,00 DM
64.200,00 DM
Von diesem Bruttoschadensbetrag ist jedoch die Mehrwertsteuer abzuziehen, da der Kläger als Fahrzeughändler vorsteuerabzugsberechtigt ist. Der dem Kläger zu ersetzende Schaden beläuft sich somit auf 55.826,09 DM.
Soweit die Beklagte ihre Leistungspflicht erstmals in der Berufungserwiderung auch mit einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger in Abrede stellt, weil er zur Sperrung der R.-U.-Straße und zu den seinerzeit im Stadtgebiet herumfahrenden Lautsprecherwagen unrichtige Angaben gemacht habe, hat dies keinen Erfolg. Die betreffenden Angaben hat der Kläger erst im vorliegenden Prozeß gemacht, nachdem die Beklagte bereits Leistungen definitiv abgelehnt hatte und Obliegenheiten somit nicht mehr zu erfüllen waren (vgl. nochmals BGH VersR 1989, 842).
Auf die Berufung des Klägers war das Urteil des Landgerichts nach alledem teilweise abzuändern.
Die Ausführungen der Beklagten in den - nicht nachgelassenen - Schriftsätzen vom 24.06.1997 und 11.07.1997 geben keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 111.800,00 DM.
Wert der Beschwer für die Beklagte: 55.826,09 DM; Wert der Beschwer für den Kläger: 55.973,91 DM.