Berufung abgewiesen: Versicherer leistungsfrei wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Leistung aus einer Kfz-Versicherung; das Landgericht wies die Klage ab. Streitgegenstand war, ob der Versicherungsnehmer Vorschäden verschwiegen und damit seine Aufklärungsobliegenheit verletzt hat. Das OLG Köln bestätigt die Abweisung: objektive und schuldhafte Obliegenheitsverletzung führen zur Leistungsfreiheit; entlastende Kenntnisse Dritter konnten nicht nachgewiesen werden.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt der Versicherungsnehmer objektiv und schuldhaft die vertragliche Aufklärungsobliegenheit über Vorschäden, kann der Versicherer nach den AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht frei werden.
Kenntnis einer Versicherungsagentin oder Dritten ist der Versicherungsgesellschaft nur dann zuzurechnen, wenn diese Kenntnis im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit für den Versicherer erlangt wurde.
Das Fehlen einer Belehrung in einer ersten Anfrage ist unbeachtlich, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer später eine Checkliste mit ordnungsgemäßer Belehrung übersandt, sodass der Versicherungsnehmer die Angaben berichtigen konnte.
Unplausible Behauptungen über ein Missverstehen von Fragen durch den Versicherungsnehmer entbinden nicht von der Sorgfaltspflicht; die Auslegung richtet sich nach dem Zusammenhang der Fragen und dem erkennbaren Sinn der Checkliste.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13 O 140/94
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. 12.1994 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 140/94 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen, weil die Beklagte wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 V Abs. 4, I Abs. 2 Satz 3 AKB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei ist. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Landgerichts in vollem Umfang an und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die mit der Berufung gegen die landgerichtliche Entscheidung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch und geben keinen Anlaß, diese Entscheidung abzuändern.
Der Umstand, daß die Beantwortung der Fragen im Schreiben der Beklagten vom 08.07.1993 in der Wohnung der Zeugin H. erfolgt ist, die seinerzeit den Antrag auf Abschluß der Fahrzeugversicherung als Versicherungsagentin der Beklagten entgegengenommen hatte, läßt die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch falsche Angaben zum Vorschaden des Fahrzeugs weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht entfallen. Zutreffend ist zwar, daß eine Obliegenheitsverletzung schon objektiv nicht gegeben wäre, wenn die Zeugin H. den Vorschaden in seinem ganzen Ausmaß genau gekannt hätte und diese Kenntnis der Beklagten zuzurechnen wäre. Das ist aber aus zwei Gründen vorliegend nicht der Fall. Zum einen ist nicht substantiiert dargetan, daß die Zeugin H. das wahre Ausmaß des Frontschadens überhaupt erkannt hatte, als sie das Fahrzeug nach dem Erwerb durch den Kläger auf einem Parkplatz gesehen hat. Denn beim Kauf des Fahrzeugs sah dieses wohl vom äußerlichen Erscheinungsbild her etwas weniger stark beschädigt aus, als auf den Fotos des Kfz-Sachverständigen L. (Bl. 91 a), wie die Zeugen Q. und T. sowie die Zeugin H. selbst vor dem Landgericht bekundet haben. Sowohl der Querträger als auch die Autohaube waren etwas gerichtet und nicht so eingedrückt; auch hing die Stoßstange nicht so herunter. Zum anderen könnte nur ein solches Wissen der Zeugin H. der Beklagten zugerechnet werden, das die Zeugin im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit für die Beklagte erlangt hat (vgl. BGH Versicherungsrecht 1988, 234 ff., 237; Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anmerkung 2 zu § 44). Dazu trägt der Kläger aber nichts vor. Da sich der Kläger und die Zeugin schon seit etwa 1989 kannten, muß die Zeugin auch nicht notwendigerweise dienstlich tätig gewesen sein, als sie das Fahrzeug des Klägers in Augenschein nahm.
Die Tatsache, daß die Zeugin H. bei der Beantwortung des Schreibens der Beklagten vom 08.07.1993 zugegen war, vermag den Kläger auch im Hinblick auf sein Verschulden nicht zu entlasten. Es ist schon nicht ersichtlich, ob die Zeugin die objektiv falsche und geradezu irreführende Angabe bei der Frage nach Vorschäden mit "Stoßstange neu" überhaupt gesehen hat. Daß sie selbst die Antworten in das Schreiben vom 08.07.1993 für den Kläger hineingeschrieben hat, behauptet der Kläger nicht. Es kann daher ebenso gut er selbst oder aber auch der gleichfalls anwesende Hauptvertreter der Beklagten, Herr P., gewesen sein, der jedoch den Vorschaden unstreitig nicht gekannt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Zeugin H. in irgendeiner anderen Form Einfluß auf die Beantwortung der Frage genommen und etwa die Formulierung "Stoßstange neu" vorgeschlagen hatte. Dementsprechend ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beklagte für die Zeugin H. wegen Verletzung nachvertraglicher Aufklärungspflichten zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte, wie der Kläger meint.
Unerheblich ist auch die Tatsache, daß sich im Schreiben vom 08.07.1993 noch keine Belehrung über die Folgen unwahrer Angaben befand. Die in der später übersandten Checkliste enthaltene ordnungsgemäße Belehrung reichte auch für Falschangaben im Schreiben vom 08.07.1993 aus; der Kläger hätte diese Angaben spätestens bei Ausfüllung der Checkliste angesichts der dortigen Belehrung richtigstellen können und müssen.
Auch die Mitwirkung der Zeugin S. bei der Ausfüllung der Checkliste, in der die Frage nach Vorschäden nochmals falsch beantwortet wurde, ist nicht geeignet, den Kläger vom Vorwurf der schuldhaften Verletzung der Aufklärungsobliegenheit zu entlasten. Seine Behauptung, die Frage nach Vorschäden unter Ziffer 13 der Checkliste sei ihm von der Zeugin S. so übersetzt worden, als ob gefragt worden wäre, ob das Fahrzeug "im Diebstahlszeitpunkt" beschädigt war, ist nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Denn die folgende Frage unter Ziffer 14: "Wurden sie repariert, wenn ja, wo?" ließ ohne jeden Zweifel erkennen, daß sich die Frage nach Vorschäden keineswegs auf solche im Diebstahlszeitpunkt beziehen konnte, da zur Reparatur solcher Schäden nach dem Diebstahl des Fahrzeugs, wenn dieses, wie in den meisten Fällen, nicht wieder aufgefunden wird, schlechterdings überhaupt nichts gesagt werden kann. Die Frage 14 hätte also keinerlei Sinn, wenn man die Frage 13 so versteht, wie der Kläger sie angeblich verstanden haben will.
Es muß daher im Ergebnis bei der landgerichtlichen Entscheidung bleiben, wobei lediglich hinzuzufügen ist, daß den Kläger angesichts der Hartnäckigkeit, mit der er sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber der Polizei und weiter noch im vorliegenden Prozeß in der Klageschrift den nicht unerheblichen Vorschaden verschwiegen oder jedenfalls heruntergespielt hat, auch der Vorwurf des schweren Verschuldens trifft, das als Element der Relevanz der Obliegenheitsverletzung bei folgenlos gebliebenen vorsätzlichen Verletzungen Voraussetzung für den Eintritt von Leistungsfreiheit ist (vgl. Prölss/Martin, Anmerkung 7 a zu § 7 AKB).
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 26.000,00 DM