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Oberlandesgericht Köln·9 U 87/99·17.01.2000

Berufung abgewiesen: Kein Versicherungsanspruch wegen nicht nachgewiesenem Pkw-Diebstahl

ZivilrechtVersicherungsrechtKraftfahrtversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung aus der Teilkaskoversicherung wegen behaupteten Diebstahls seines Nissan. Das OLG Köln prüft, ob der Diebstahl im Sinne des § 12 Abs. 1 I b AKB bewiesen ist. Es verneint dies: das äußere Bild eines Diebstahls wurde nicht zur an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit dargelegt. Widersprüchliche Angaben und unglaubwürdige Zeugen führten zur Abweisung; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage mangels Nachweis des Diebstahls als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch aus der Teilkaskoversicherung wegen Fahrzeugdiebstahls setzt den Nachweis voraus, dass das Fahrzeug vom konkret benannten Abstellort entwendet worden ist.

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Zur Beweisführung des äußeren Bildes eines Diebstahls genügt in der Regel der Nachweis, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht mehr aufgefunden worden ist.

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Für den erforderlichen Minimalnachweis gilt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; bloße Vermutungen, Hörensagen oder unzutreffende und widersprüchliche Angaben genügen nicht.

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Die Glaubwürdigkeit von Zeugen ist würdiges Beweismaterial; wirtschaftliche Eigeninteressen, widersprüchliches Aussageverhalten oder Anzeichen von Verschleierung können zur Verwerfung einer Aussage und damit zum Scheitern des Nachweises führen.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 112/97

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Mai 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 112/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klage ist im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Der Kläger hat wegen der behaupteten Entwendung des Fahrzeuges Nissan 300 ZX Twin Turbo mit dem amtlichen Kennzeichen . - .. ... gegen den Beklagten keinen Anspruch aus der Teilkaskoversicherung (§ 12 Abs. 1 I b AKB), denn der Kläger hat nicht bewiesen, daß dieser PKW zwischen dem 14. Juni 1996 (20 Uhr) und dem 17. Juni 1996 (19 Uhr) von seinem Abstellort in der T.straße in K.-B. entwendet worden ist.

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Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen, wenn es darum geht, den Eintritt des Versicherungsfalles nachzuweisen. Es genügt, das äußere Bild einer Entwendung im Sinne des § 12 Abs. 1 I b AKB zu beweisen. Dies bedeutet, daß der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt darlegen und beweisen muß, aus dem sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das äußere Bild einer Entwendung schließen läßt (herrschende Meinung, vgl. statt vieler: BGH VersR 1991, 1047, Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 26. Aufl. § 12 AKB Anm. 3 b; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 15. Aufl., AKB § 12 Rdn. 33 m.w.N.). Dabei genügt es im Regelfall, daß der Versicherungsnehmer beweist, daß er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden hat (vgl. dazu z.B. BGHZ 123, 217 [220]; BGH VersR 1996, 1135; OLG Köln VersR 1990, 263; OLG Hamm r + s 1988, 10).

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Dieser Minimalsachverhalt muß jedoch zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden. Dazu ist es nicht erforderlich, daß der Beweis mit einer unumstößlichen Sicherheit geführt wird. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, d.h. ein für das praktische Leben brauchbarer und ausreichender Grad an Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 100, 214; BGHZ 53, 250; Prölss/Martin/Kollhosser a.a.O. § 49 VVG Anm. 3 B).

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Im vorliegenden Fall hat der Kläger bereits das äußere Bild eines Diebstahls nicht bewiesen. Es kann dementsprechend nicht davon ausgegangen werden, daß ein Versicherungsfall vorliegt.

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Das Landgericht ist im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, daß die Zeugin S. , die sowohl zum Abstellen des Wagens als auch zum Nichtwiederauffinden vernommen wurde, nicht glaubwürdig ist. Abgesehen von dem persönlichen Eindruck, den die Zeugin bei ihrer Vernehmung ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils machte, ist zu berücksichtigen, daß sie ein massives wirtschaftliches Interesse an einem Obsiegen des Klägers hat, denn sie hat sich für den Kredit, den er für die Finanzierung des Fahrzeuges aufnahm, verbürgt. Vor diesem Hintergrund kann eine Aussage, in deren Verlauf die Zeugin verschüchtert und abwesend wirkte, nicht genügen, um die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der bekundeten Tatsachen zu begründen. Soweit der Kläger andeutet, die Zeugin sei möglicherweise eingeschüchtert worden, ist dies nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, daß dies der Fall gewesen sein könne, sind nicht ersichtlich. Das Landgericht hat die Gründe, aus denen die Zeugin als unglaubwürdig angesehen wurde, nachvollziehbar und in sich überzeugend begründet.

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Der Zeuge D. C. konnte nur etwas zum Abstellort am Abend des 14. Juni 1996 sagen. Davon, daß der Wagen am 17.6.1996 nicht mehr an der fraglichen Stelle gestanden haben soll, wußte er nur vom Hörensagen.

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Weitere Zeugen stehen dem Kläger nicht zur Verfügung. Der Zeuge V. konnte nur bekunden, daß der Kläger am 14. Juni 1996 mit seinem Wagen zu dem Restaurant kam, in dem man sich anschließend traf.

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Die Anhörung des Klägers genügt hier nicht, um Umstände nachzuweisen, die für das äußere Bildes eines Diebstahls sprechen. Seine Angaben waren voller Widersprüche, und sein Aussageverhalten war darauf gerichtet, Umstände zu verschleiern, die geeignet waren, Fragen zum Kaufvertrag und zum behaupteten Diebstahl aufzuwerfen. So stellte der Kläger den Ankauf des Wagens am 12. Mai 1996 - nur vier Wochen vor dem Diebstahl - gegenüber der Polizei so dar, als ob er den Wagen von jemandem erworben hätte, der ihm zuvor unbekannt war. Er gab an, über einen Bekannten von dem fraglichen Fahrzeug erfahren zu haben, über diesen Bekannten sei der Kontakt zum Verkäufer hergestellt worden. Demgegenüber erklärte er bei seiner Anhörung, nachdem die Beklagte die maßgeblichen Kaufverträge vorgelegt hatte und nachdem der Zeuge V. als Verkäufer aussagen sollte, er habe am Arbeitsplatz von dem Wagen erfahren. Der Verkäufer, also der Zeuge V., sei ein Arbeitskollege. Es war keine Rede mehr davon, daß ein Dritter den Kontakt zum Verkäufer herstellen mußte. Aber auch die Angabe, am Arbeitsplatz vom Wagen erfahren zu haben, ist nicht glaubhaft, denn der Zeuge V. hat den Wagen am 10. Mai 1996, einem Freitag, in Münster erworben. Da der Kläger das Fahrzeug erstmals zwei Tage vor Unterzeichnung des Kaufvertrages - diese erfolgte am 12. Mai 1996 - gesehen haben will (vgl. GA 84), muß die erste Besichtigung bereits am 10. Mai 1996 stattgefunden haben, also an dem Tag, an dem der Wagen von Münster nach Köln gebracht wurde. Daß dazwischen ein Kontakt am Arbeitsplatz stattfand, ist kaum vorstellbar.

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Der Kläger versuchte zunächst nicht nur zu verschleiern, daß er das Fahrzeug von einem Bekannten erworben hatte. Er war, nachdem die Bekanntschaft sich nicht mehr verschweigen ließ, auch bestrebt, diese als unbedeutend darzustellen. So bezeichnete er bei seiner Anhörung am 22. Oktober 1998 den Zeugen V. nur als Arbeitskollegen, während der Zeuge V. bei seiner Vernehmung am 6. Mai 1999 von einer mehr als zehnjährigen Bekanntschaft und einer vier- bis fünfjährigen Freundschaft sprach. Selbst wenn man berücksichtigt, daß die Beziehung zum Zeugen V. sich aus Sicht des Klägers anders darstellen mag als aus der Sicht des Zeugen, so bleibt der Umstand, daß der Kläger zunächst im Rechtsstreit (und erst recht zuvor) verschwiegen hat, daß er zumindest seit dem Wagenkauf mit V. näher bekannt war und den Abend des 14. Juni 1996, in dessen Verlauf bzw. in dessen Anschluß der Wagen gestohlen worden sein soll, mit diesem Zeugen (und zwei Damen, darunter die Zeugin S. ) verbrachte.

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Weitere Ungereimtheiten sind darin zu sehen, daß der Zeuge V. den Wagen ausweislich des Kaufvertrages mit Mängeln kaufte, "die vom Käufer behoben werden" (vgl. GA 48). Um welche Mängel es sich insoweit gehandelt hat, blieb ungeklärt. Es muß jedoch davon ausgegangen werden, daß der Wagen am 10. Mai 1996 beim Ankauf in Münster Mängel aufwies, die nicht ganz unerheblich waren. Gründe, die Anlaß gewesen sein könnten, insoweit eine unzutreffende Erklärung in den Kaufvertrag aufzunehmen, sind nicht ersichtlich.

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Die fraglichen Mängel können bei der Besichtigung durch den Kläger am selben Tag in Köln noch nicht behoben gewesen sein. Für die Behebung von Mängeln ergibt sich aus der Anhörung des Klägers und aus der Aussage V. auch kein Anhaltspunkt. Während der Kläger schriftsätzlich noch vortragen ließ, V. habe Mängel am Motor behoben (GA 58), war hiervon im Rahmen der Beweisaufnahme keine Rede mehr. Der Kläger und V. sprachen nur noch von einer leichten Beschädigung eines Außenspiegels und von abgefahrenen Reifen. Der zitierte Vermerk im Kaufvertrag zwischen dem Zeugen V. und der Verkäuferfirma in Münster läßt sich aber nicht mit abgefahrenen Reifen und einem kleinen Defekt am Außenspiegel erklären. Derartige "Mängel" geben keinen Anlaß zu einer ausdrücklichen Aufnahme im Kaufvertrag. Insgesamt ist aus dem Aussageverhalten des Klägers zu schließen, daß zwischen ihm und V. in bezug auf den Kaufvertrag Absprachen bestanden, die zu verschleiern waren und die verschleiert wurden.

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Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann der Kläger nicht als glaubwürdig angesehen werden. Seine Angaben zum äußeren Bild des Diebstahls reichen nicht aus, um den insoweit erforderlichen Nachweis zu erbringen.

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Ein Anlaß, die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen, besteht nicht.

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Fehler! Textmarke nicht definiert.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer für den Kläger: 29.400 DM