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Oberlandesgericht Köln·9 U 87/94·15.08.1994

Rechtsschutzversicherung: Erstattung von Vorschüssen bei Klageeinreichung, Fortsetzung mutwillig

ZivilrechtVersicherungsrechtProzesskostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt von seiner Rechtsschutzversicherung Erstattung bereits verauslagter Prozess- und Gerichtskosten aus einem Rechtsstreit gegen die S. E. GmbH. Das OLG Köln stellt fest, dass Deckungsschutz für die Einreichung der Klage bestand, eine Fortsetzung jedoch mutwillig wäre; deshalb wird ein Teilbetrag in Höhe von 2.025,06 DM zugesprochen. Ein weitergehender Feststellungsantrag und die Ausdehnung auf einen Notar gelten als unzulässig bzw. unbegründet.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 2.025,06 DM verurteilt, weitergehende Ansprüche und Feststellungsanträge abgewiesen bzw. für unzulässig erklärt

Abstrakte Rechtssätze

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Rechtsschutzversicherung gewährt Deckung für die Einleitung eines Rechtsstreits durch Klageeinreichung, auch wenn eine spätere Fortsetzung des Verfahrens wegen später bekannter Umstände nicht mehr sinnvoll erscheint.

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Versicherungsausschluss wegen ‚Baurisiko‘ (§ 4 I k ARB) greift nur, wenn ein zeitlicher und innerer sachlicher Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand und einer laufenden Bau- oder Planungsmaßnahme nachgewiesen ist.

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Eine nachträgliche Erweiterung des Feststellungsantrags auf Ansprüche gegen einen weiteren Beteiligten, die ein neues Rechtsverhältnis in den Prozess einführt, ist als unzulässige Klageänderung zu behandeln und bedarf der Einwilligung des Beklagten oder der sachdienlichen Entscheidung des Gerichts (§§ 260, 263, 264 ZPO).

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Ein Feststellungsantrag ist unbegründet, wenn die begehrte Feststellung nicht zu erwarten ist, weil die Versicherungsverpflichtung für die entsprechende Interessenwahrnehmung fehlt (z. B. bei Mutwilligkeit).

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 k ARB§ 314 ZPO§ 4 Abs. I k ARB§ 523, 263 ZPO§ 264 Nr. 2 ZPO§ 260 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 46/93

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. August 1993 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 46/93 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 2.025,06 DM zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat nur teilweise in der Sache selbst Erfolg.

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Dem Kläger steht gegenüber der Beklagen aus der bei dieser bestehenden Rechtsschutzversicherung in Höhe von 2.025,06 DM ein Anspruch auf Erstattung der im Rechtsstreit gegen die Firma S. E. L. -GmbH - 7 O 208/93 LG Köln - bereits verauslagten Kosten zu. Dabei handelt es sich um die von ihm unstreitig als Vorschuß gezahlte Prozeßgebühr sei-nes Anwalts nebst Auslagenpauschale und Mehrwert-steuer (1.239,00 DM + 40,00 DM + 179,06 DM) sowie den Gerichtskostenvorschuß nebst Zustellungskosten (558,00 DM + 9,00 DM). Der darüber hinaus gehende Zahlungsantrag ist unbegründet. Auch der Feststel-lungsantrag hat keinen Erfolg; er ist, soweit er auf eine eventuelle Rechtsverfolgung gegen den beurkundenden Notar erstreckt worden ist, bereits unzulässig, im übrigen unbegründet.

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Im einzelnen gilt folgendes:

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I.

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1.

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Für die rechtliche Wahrnehmung der Interessen im Rechtsstreit gegen die Firma S. E. hat die Beklag-te grundsätzlich Deckungsschutz aus der Rechts-schutzversicherung zu gewähren, allerdings nur für die Einleitung des Rechtsstreits durch Einreichung der Klageschrift im Juni 1993. Da diese nach dem eigenen Vorbringen des Klägers mangels ladungs-fähiger Anschrift der Firma S. E. bislang nicht zugestellt werden konnte und die Firma durch kon-kursabweisenden Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 9. September 1993 aufgelöst ist, wäre eine Fort-setzung des Rechtsstreits "mutwillig" im Sinne des § 1 Abs. 1 ARB und daher vom Versicherungsschutz nicht gedeckt. Für den Beginn des Rechtsstreits durch Einreichung der Klageschrift im Juni 1993 gilt dies allerdings nicht; zu dieser Zeit mußte dem Kläger die desolate finanzielle Situation und spätere Auflösung der S. E. GmbH nicht bekannt sein; für das Gegenteil liegen keine durchgreifen-den Anhaltspunkte vor.

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2.

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Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Ver-sicherungsschutz ist nicht gemäß § 4 I k ARB aus-geschlossen. Nach dieser Bestimmung bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in unmittelbarem Zu-sammenhang mit der Planung, Errichtung oder geneh-migungspflichtigen baulichen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers be-findlichen oder von diesem zu erwerbenden Grund-stücks, Gebäudes oder Gebäudeteils stehen. Die-se Risikoausschlußklausel betrifft das sogenann-te "Baurisiko"; sie findet deshalb grundsätzlich keine Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von bereits fertig gestellten Immobilien stehen. Nur wenn Maßnahmen der Planung, Errichtung oder baulichen Veränderung noch in das Erwerbsgeschäft hinein wirken und für den Erwerber eine damit im Zusammenhang stehen-de Interessenwahrnehmung notwendig machen, etwa bei Abtretung werkvertraglicher Gewährleistungsan-sprüche aus der Bauphase durch den Verkäufer an den Erwerber, kann die Ausschlußklausel im Ein-zelfall anwendbar sein (vgl. auch Harbauer, ARB, 5. Auflage, Rn. 103, 111, 112 zu § 4). Daß vorlie-gend ein solcher Fall gegeben ist, hat die für den Tatbestand des Risikoausschlusses darlegungs- und beweisbelastete Beklagte jedoch nicht substan-tiiert dargetan. Sie beruft sich insoweit auf den Umstand, daß im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils von einer "im Bau befindlichen Eigentums-wohnung" die Rede ist. Daß aber eine solche Tatsa-che von den Parteien überhaupt vorgetragen worden war, behauptet die Beklagte selbst nicht und kann den erstinstanzlichen Schriftsätzen der Parteien nebst Anlagen auch nicht entnommen werden (so daß auch für die Beweisregel des § 314 ZPO kein Raum ist). Im notariellen Immoblien-Leasing-Vertrag vom 19. September 1991 heißt es lediglich: "Lea-singgegenstand ist das vom Leasinggeber noch zu erwerbende Grundstück, eingetragen im noch nicht geteilten Grundbuch von L., ..., nach Teilung ETW Nr. 1 im Haus 1 im Erdgeschoß". Diese vertragliche Formulierung ist vermutlich vom Landgericht dahin mißverstanden worden, daß es sich um eine noch im Bau befindliche Eigentumswohnung handelte. Von letzterem kann auch nicht deshalb ausgegangen wer-den, weil gemäß § 6 des Vertrages der Leasinggeber sämtliche ihm "gegen den Lieferanten des Leasing-gegenstandes" zustehenden Mängelbeseitigungs- und Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer ab-getreten hat. Die Abtretung derartiger Ansprüche ist in Leasingverträgen generell üblich, unab-hängig davon, ob der Leasinggegenstand noch her-zustellen oder fertig zu stellen ist oder nicht (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 53. Auflage, Rn. 27 der Einführung vor § 535). Schließlich kann auch der Bezeichnung des Vertrages als "Immobilien-Leasing-vertrag mit Teilamortisation" nicht sicher ent-nommen werden, daß Gegenstand des Vertrages eine noch im Bau befindliche Eigentumswohnung war, auch wenn in Fällen des Immobilienleasing der Leasing-geber häufig als Bauherr auftritt (Palandt/Putzo, a.a.O., Rn. 29).

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Letztlich kann die Frage aber dahingestellt blei-ben, da vorliegend auch die konkrete Interessen-wahrnehmung des Klägers, für die er Deckungsschutz aus der Rechtsschutzversicherung begehrt, nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einem "Baurisi-ko" steht. Dies würde nach der ständigen Recht-sprechung des Bundesgerichtshofes (Versicherungs-recht 1986, 132), der der Senat folgt, einen zeit-lichen Zusammenhang und einen inneren sachlichen Bezug zur Baumaßnahme voraussetzen. Ein solcher ist aber nicht erkennbar. Im Streitfall geht es um die Rückabwicklung des Leasingvertrages, bei dem noch nicht einmal der Leasinggeber mit einem even-tuellen "Bauvorhaben" in Beziehung gekommen war, da er den Leasinggegenstand seinerseits noch nicht erworben hatte; eine irgendwie geartete Berührung des Klägers mit dem "Baurisiko" ist daher völlig ausgeschlossen. Zudem ist die Eigentumswohnung un-streitig zwischenzeitlich auch anderweitig von dem "Lieferanten" der Leasinggeberin veräußert worden, so daß selbst dann, wenn der streitige Leasingver-trag formal noch bestehen sollte, eine Verwirkli-chung des Baurisikos schlechterdings nicht mehr zu erwarten ist.

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Auf die von den Parteien diskutierte Streitfrage, ob auch Rechtsstreitigkeiten aus Finanzierungsver-trägen von der Ausschlußklausel des § 4 I k ARB erfaßt werden, kommt es somit nicht an (nach Meinung des Senats kann der hier in Rede stehende Leasingvertrag, der nicht einmal eine Kaufoption zugunsten des Klägers nach Beendigung der Ver-tragszeit vorsah, sondern lediglich ein Andie-nungsrecht der Leasinggeberin, schon vom Ansatz her nicht dem Bereich "Finanzierung" eines noch zu erwerbenden Grundstücks oder Gebäudeteils zugeord-net werden).

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II.

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1.

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Da, wie oben ausgeführt, die Fortsetzung des Rechtsstreits des Klägers gegen die S. E. GmbH mutwillig wäre und daher insoweit kein Versiche-rungschutz bestehen würde, sind auch weitere Lei-stungsverpflichtungen der Beklagten in diesem Zu-sammenhang nicht mehr gegeben, so daß der hierauf gerichtete Feststellungsantrag unbegründet ist.

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2.

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Was die mit der Berufung erfolgte Erstreckung des Feststellungsantrages auf vom Kläger in Betracht gezogene Rechtsstreitigkeiten gegen den beurkun-denden Notar betrifft, handelt es sich hierbei um eine unzulässige Klageänderung im Sinne der §§ 523, 263 ZPO. Die Erstreckung des Feststel-lungsantrages auf die etwaige Inanspruchnahme des Notars kann nicht als bloße Erweiterung des Kla-geantrags im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO gewertet werden; sie bezieht vielmehr ein weiteres, über den bisherigen Streitstoff hinaus gehendes Rechts-verhältnis in den Prozeß ein, so daß nunmehr auch zwei verschiedene prozessuale Klageansprüche ge-genüber der Beklagten geltend gemacht werden. Ei-ne solche nachträgliche objektive Klagehäufung im Sinne von § 260 ZPO ist nach herrschender Meinung, der der Senat folgt, als Klageänderung anzusehen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 18. Auflage, Rn. 3 zu § 264 und Rn. 2 zu § 263). Diese ist nur zulässig, wenn entweder der Beklagte einwilligt, was hier nicht der Fall ist, oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Letzteres kommt aber, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Inan-spruchnahme des Notars seitens des Klägers derzeit noch völlig offen ist und auch jegliche Angaben dazu fehlen, in welcher Form der Kläger insoweit eine Interessenwahrnehmung beabsichtigt und auf welche Rechtsgrundlagen er diese zu stützen ge-denkt. Unter diesen Umständen ist nicht einmal eine sinnvolle Rechtsverteidigung der Beklagten möglich.

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III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Ko-sten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für die erste Instanz (unter Abände-rung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts): 7.437,52 DM.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.937,52 DM.

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Wert der Beschwer für die Beklagte: 2.025,06 DM; Wert der Beschwer für den Kläger: 12.912,46 DM.