Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·9 U 86/01·09.12.2002

Berufung zurückgewiesen: Obliegenheitsverletzung durch verspätete Stehlgutliste

ZivilrechtVersicherungsrechtSachversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger bekämpfte die Abweisung seiner Klage, weil er die Stehlgutliste nach einem Einbruchdiebstahl nicht unverzüglich der Polizei übermittelt habe. Streitgegenstand war, ob die verspätete Vorlage eine Obliegenheitsverletzung nach § 13 Nr.1 lit. b AERB 87 darstellt und Leistungsfreiheit nach § 6 III VVG begründet. Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des LG: die Liste ging erst am 25.10.1999 ein, die Verzögerung war relevant und von schwerem Verschulden, daher entfällt die Leistungspflicht; Bargeld war zudem ausdrücklich nicht versichert.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wegen verspäteter Vorlage der Stehlgutliste als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste gegenüber der Polizei ist vom Versicherungsnehmer binnen kurzer, den Umständen angemessener Frist zu erfüllen; eine Frist von nahezu einem Monat gilt regelmäßig nicht als unverzüglich.

2

Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige, tritt nach § 6 III VVG die Leistungsfreiheit des Versicherers ein, sofern der Versicherungsnehmer die Vermutung von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht widerlegt.

3

Eine Obliegenheitsverletzung ist relevant, wenn sie generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt; die verspätete Einreichung einer Stehlgutliste kann diese Voraussetzungen erfüllen.

4

Eine gesonderte Belehrung über die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung ist bei klar geregelten vertraglichen Obliegenheiten nicht erforderlich; der Versicherungsnehmer hat die Vorgaben der Bedingungen zu kennen und zu beachten.

5

Für die Leistungsprüfung ist die konkrete Bezeichnung der abhanden gekommenen Sachen erheblich; ungenaue Angaben in der Strafanzeige genügen nicht, und ein vertraglicher Ausschluss (z. B. für Bargeld) bleibt wirksam.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 6 III VVG§ 121 BGB§ 6 Abs. 3 VVG§ 13 Nr. 1 lit. b AERB 87§ 13 Nr. 2 Satz 3 AERB 87

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 303/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.3.2001 - 24 O 303/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO a. F. abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Zu Recht hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe seine Obliegenheit aus § 13 Nr. 1 lit. b AERB 87 - unverzügliche Erstellung einer Stehlgutliste für die Polizei - verletzt; die Beklagte sei daher nach § 13 Nr. 2 AERB 87 in Verbindung mit § 6 III VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden.

4

Der Einbruchdiebstahl hat nach Darstellung des Klägers am 22.9.1999 stattgefunden. Die Beklagte hat stets behauptet, die Stehlgutliste sei bei der Polizei erst am 25.10.1999 - also etwa einen Monat später - eingegangen. In diesem Fall hat der Kläger seine Pflicht, der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen, objektiv verletzt. Eine derartige Zeitspanne kann nicht mehr als unverzüglich im Sinne des § 121 BGB gewertet werden. Die einem Versicherungsnehmer einzuräumende Frist bemisst sich danach, wieviel Zeit er benötigt, um die Stehlgutliste anzufertigen. In der Regel werden hierfür wenige Tage ausreichen (OLG Köln, r+s 2000, 339). Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen die Liste der entwendeten Hörgeräte bereits am 22.9.1999 von seiner Filiale in Chorweiler erhalten hatte, hätte er diese spätestens binnen weniger Tage nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 4.10.1999 an die Polizei weiterleiten müssen. Dass die Preise für die einzelnen Gegenstände bis dahin noch nicht hatten ermittelt werden können, ist unerheblich, da Preisangaben gegenüber der Polizei nicht erforderlich sind, wie sich im Umkehrschluss aus § 13 Nr. 1 lit. f AERB 87 ergibt.

5

Der Senat ist nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger die Stehlgutliste erstmalig mit Schreiben vom 21.10.1999 an die Polizei versandt hat, und dass dieses Schreiben samt Anlagen am 25.10.1999 bei der Polizei eingegangen ist. Entgegen der klägerischen Behauptung im Berufungsverfahren kann ausgeschlossen werden, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Stehlgutliste übermittelt wurde. Der Kläger hatte dies aus dem Umstand folgern wollen, dass in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln (490 UJs 337/00) die für die Einleitung der Sachfahndung verwendete Stehlgutliste sich auf Bl. 8 befindet, während das Anschreiben des Klägers vom 21.10.1999 samt übriger Anlagen erst ab Bl. 9 abgeheftet ist. Der Zeuge G., der als die Ermittlungen leitender Kriminalbeamter die Ermittlungsakte geführt und auch die Sachfahndung eingeleitet hat, hat in seiner Vernehmung vor dem Senat indes anhand der Ermittlungsakte anschaulich erklärt, dass und warum die Reihenfolge der Abheftung keinen Rückschluss auf den Eingang der Unterlagen ermöglicht. Er hat erläutert, dass die Unterlagen im Ermittlungsstadium zunächst vielfach "lose" aufbewahrt und erst später abgeheftet werden. Weiterhin hat er bekundet, für ihn sei anhand der Akte eindeutig, dass sämtliche Unterlagen der Firma K. bei einer einzigen Gelegenheit - und zwar zeitgleich mit dem Anschreiben vom 21.10.1999 - übersandt worden seien; dies ergebe sich daraus, dass lediglich das Anschreiben vom 21.10.1999 einen Eingangsstempel - vom 25.10.1999 - trage; wäre die auf Bl. 8 d. EA abgeheftete Liste bereits zu einem früheren Zeitpunkt separat übersandt worden, so hätte sie einen eigenen Eingangsstempel erhalten müssen; mangels eines Status-Aufdruckes des Faxgerätes könne auch ausgeschlossen werden, dass die Liste ihm persönlich gefaxt worden sei. Der Zeuge vermochte zudem einen nachvollziehbaren Grund dafür zu benennen, warum die Stehlgutliste (Bl. 8 d. EA) vom Anschreiben des Klägers getrennt und vorab abgeheftet worden ist. Hierzu gab er an, er habe die Liste deshalb von den übrigen Unterlagen getrennt, weil er sie als Anlage zum Formular für die Einleitung der Sachfahndung habe verwenden wollen, welches sich auf Bl. 7 d. EA befinde.

6

Der Senat hat nach dem persönlichen Eindruck, den der Zeuge gemacht hat, keinerlei Veranlassung, dessen Darstellung zu bezweifeln. Sie passt im übrigen zu dem Umstand, dass der Kläger erstinstanzlich der Behauptung der Beklagten, die Stehlgutliste sei bei der Polizei erst am 25.10.1999 eingegangen, nicht widersprochen hatte. Der Kläger hatte diese Darstellung sogar durch seine Ausführungen dazu, wie schwierig und zeitraubend die Feststellung der Schadenshöhe gewesen sei, zunächst scheinbar indirekt bestätigt. Erst in der Berufung hat der Kläger erstmals behauptet, die Stehlgutliste sei nicht nur bereits am 22.9.1999 von der Filiale in Chorweiler an seine Hauptverwaltung gefaxt worden, sie sei auch "von dort übertragen und der Polizei unverzüglich zugeleitet" worden; diese Liste befinde sich jetzt auf Bl. 7R der EA - gemeint ist offenbar Bl. 8. Seine Darstellung ließ sich indes von Beginn an mit den Gegebenheiten der Ermittlungsakte nur bedingt in Einklang bringen, da sich auf Bl. 13 der EA eine kleine Nachtragsliste mit abhanden gekommenen Hörgeräten befindet, die in exakt derselben Schrifttype verfasst ist wie die Stehlgutliste auf Bl. 8 d. EA, und die Unterschrift des Filialleiters S. trägt. Wenn aber auch die Liste Bl. 8 d. EA in der Filiale in Chorweiler entstanden ist - wofür demnach vieles spricht -, so passt dies nicht zu der Angabe, in der Zentrale sei die Liste "übertragen" worden.

7

Nach § 6 III VVG tritt die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit nicht ein, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Vorsatzvermutung hat der Kläger indes nicht widerlegt. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass ihm die Verpflichtung zur unverzüglichen Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei nicht bekannt war. Für eine entsprechende Kenntnis spricht vielmehr, dass er die Stehlgutliste nach seinem eigenen Vorbringen unverzüglich übersandt haben will.

8

Die nach alledem vorsätzliche, jedoch - soweit ersichtlich - folgenlos gebliebene Obliegenheitsverletzung des Klägers ist auch relevant im Sinne der Relevanzrechtsprechung. Voraussetzung für eine relevante Obliegenheitsverletzung ist danach, dass diese generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt (BGH, VersR 1984, 228; OLG Köln, r+s 2000, 339, 340). Beides ist vorliegend der Fall. Eine verspätete Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers erheblich zu gefährden, da die Polizei ohne eine solche Stehlgutliste eine gezielte Sachfahndung nicht einleiten kann. Eine Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände wird dadurch praktisch unmöglich gemacht, weil selbst nach einem Zufallsfund eine Zuordnung der Beute zu der konkreten Straftat kaum gelingen kann. Die Vorlage der Stehlgutliste wäre nach der Lebenserfahrung für einen möglichen Fahndungserfolg der Polizei auch nicht von vornherein ohne Einfluss gewesen, wie dies z. B. bei nicht individualisierbaren Massenwaren des alltäglichen Lebensbedarfs in Betracht kommt (vgl. OLG Köln, VersR 1996, 1533), denn vorliegend handelt es sich nahezu ausschließlich um Hörgeräte, die nach Hersteller und Gerätenummer genau bestimmt werden konnten.

9

Die Vorlage der Stehlgutliste fast einen Monat nach dem Diebstahl stellt sich auch als ein schweres Verschulden des Klägers dar. Zwar befand sich der Kläger bis zum 4.10.1999 in Urlaub. Indes obliegt es ihm angesichts der Größe seines Unternehmens, ausreichend eingewiesene Mitarbeiter bereitzustellen, die auch in seiner Abwesenheit die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag zuverlässig erfüllen können. Hinzu kommt, dass die Stehlgutliste auch nicht unmittelbar nach der Urlaubsrückkehr des Klägers übermittelt wurde, sondern erst rund drei weitere Wochen später. Gründe, die das Verschulden des Klägers in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

10

Eine spezielle Belehrung des Versicherungsnehmers über den Eintritt der Leistungsfreiheit ist bei einer Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung der Stehlgutliste nicht erforderlich. Die Obliegenheit ist in § 13 Nr. 1 lit. b AERB 87 konkret festgelegt und vom Versicherungsnehmer daher bei Eintritt des Versicherungsfalles spontan zu erfüllen (OLG Köln, r+s 2000, 339, 340 für die VHB 92).

11

Die Leistungsfreiheit nach § 6 III VVG erfasst alle als gestohlen gemeldeten Gegenstände bis auf das Bargeld. Dies gilt trotz der einschränkenden Regelung des § 13 Nr. 2 Satz 3 AERB 87 vorliegend auch für die Gegenstände, die bereits in der Strafanzeige vom 22.9.1999 aufgeführt waren. Denn die dort gemachten Angaben - "CD-Player mit Meß-CD", "Reinigungsgerät und Zubehör" - sind als Bezeichnung für die entwendeten Gegenstände nicht konkret genug. Ausweislich der späteren Angaben des Klägers war ihm eine konkretere Bezeichnung auch möglich.

12

Hinsichtlich des entwendeten Bargeldes entfällt eine Entschädigungspflicht der Beklagten im Ergebnis ebenfalls, weil Bargeld nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten gemäß § 2 Nr. 5 lit. a AERB 87 nicht mitversichert ist. Eine abweichende Vereinbarung ist nicht dargelegt.

13

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO n. F.

14

Ein Anlass, gemäß § 543 II ZPO n. F. die Revision zuzulassen, besteht nicht.

15

Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.691,37 EUR (16.998,84 DM)