Berufung des Klägers zurückgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger führte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln. Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück und verwies auf einen vorherigen Hinweisbeschluss; eine Stellungnahme des Klägers erfolgte nicht. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger (§ 97 ZPO). Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; Streitwert 8.476,58 EUR.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung
Abstrakte Rechtssätze
Antwortet die Berufungspartei nicht auf einen Hinweisbeschluss, kann das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne weitere Erörterung über das Rechtsmittel entscheiden und es zurückweisen.
Unterlässt die Partei die gebotene Stellungnahme zu einem Hinweisbeschluss, besteht regelmäßig kein Anlass zu einer weitergehenden Begründung des Beschlusses.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO).
Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ohne Sicherheitsleistung anordnen (vgl. §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (20 O 324/23) vom 21.03.2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.476,58 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 01.08.2024 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.