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Oberlandesgericht Köln·9 U 85/24·29.08.2024

Berufung des Klägers zurückgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger führte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln. Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück und verwies auf einen vorherigen Hinweisbeschluss; eine Stellungnahme des Klägers erfolgte nicht. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger (§ 97 ZPO). Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; Streitwert 8.476,58 EUR.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung

Abstrakte Rechtssätze

1

Antwortet die Berufungspartei nicht auf einen Hinweisbeschluss, kann das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne weitere Erörterung über das Rechtsmittel entscheiden und es zurückweisen.

2

Unterlässt die Partei die gebotene Stellungnahme zu einem Hinweisbeschluss, besteht regelmäßig kein Anlass zu einer weitergehenden Begründung des Beschlusses.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO).

4

Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ohne Sicherheitsleistung anordnen (vgl. §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 544 Abs. 2 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (20 O 324/23) vom 21.03.2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.476,58 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 01.08.2024 Bezug genommen.

4

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.