Versicherungsleistung verneint: Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung wegen verspäteter Stehlgutliste
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Versicherungsschutz nach Brand mit behauptetem Diebstahl von Schmuck, reichte die nach VHB erforderliche Stehlgutliste jedoch erst über sechs Monate später bei der Polizei ein. Das OLG Köln wies die Klage ab: Die verspätete Einreichung erfüllt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung und begründet nach §21 Abs.3 VHB i.V.m. §6 Abs.3 VVG die Leistungsfreiheit der Beklagten. Eine vorherige Belehrung des Versicherers war nicht erforderlich.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung des Versicherungsanspruchs wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht des Versicherungsnehmers, unverzüglich eine Liste der abhandengekommenen Sachen bei der Polizei einzureichen (§ 21 Nr. 1 b VHB 84), wird bei deutlicher Verzögerung als Obliegenheitsverletzung gewertet.
Erfolgt die objektive Verletzung einer solchen Obliegenheit, wird Vorsatz vermutet; es obliegt dem Versicherungsnehmer, darzulegen und zu beweisen, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte (§ 21 Abs.3 VHB 84 i.V.m. § 6 Abs.3 VVG).
Leistungsfreiheit des Versicherers tritt nur ein, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer eines erheblichen Verschuldens trifft (Relevanzrechtsprechung; § 21 Abs.4 VHB 84).
Für spontan zu erfüllende Aufklärungsobliegenheiten (z. B. unverzügliche Polizeianzeige/Stehlgutliste) ist eine vorherige Belehrung durch den Versicherer über die Rechtsfolgen nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 487/96
Leitsatz
Reicht der Versicherungsnehmer eine Liste der angeblich entwendeten Gegenstände nicht - wie in § 21 Nr. 1 b VHB 84 gefordert - unverzüglich bei der Polizei ein, sondern erst 6 Monate später, so liegt eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheiten im Schadensfall vor, die, auch wenn sie folgenlos bleibt, zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt. Einer vorangehenden Belehrung durch den Versicherer bedarf es bei derartigen spontan zu erfüllenden Obliegenheiten nicht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.03.1997 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 U 83/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag Versicherungsleistungen aus §§ 1, 49 VVG ungeachtet sonstiger Zweifel jedenfalls deshalb nicht zu, weil die Beklagte wegen Verletzung der den Kläger treffenden Obliegenheit, bei Eintritt eines Versicherungsfalles unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen (§ 21 Nr. 1 b) VHB 84), gemäß § 21 Abs. 3 VHB 84 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht freigeworden ist.
Auch der Begründung der angefochtenen Entscheidung schließt sich der Senat an. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil (dort S. 5 - 7, Bl. 43 ff. d.A.) in Bezug und sieht insoweit auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab, (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgetragenen Einwände greifen nicht durch.
Unstreitig hat der Kläger ein Verzeichnis der ihm angeblich anläßlich der Brandstiftung vom 03.09.1995 gestohlenen Schmuckstücke, die einen Wert von mindestens 20.000,00 DM verkörpert haben sollen, erst mit Anwaltsschreiben vom 21.03.1996 und damit mehr als 6 Monate nach dem angeblichen Diebstahl bei der Polizei eingereicht. Damit hat der Kläger unstreitig ein Verzeichnis der abhandengekommen Sachen nicht "unverzüglich" im Sinne des § 21 Nr. 1 b) VHB 84 bei der zuständigen Polizeidienststelle eingereicht, folglich objektiv der Obliegenheit des § 21 Nr. 1 b) VHB 84 zuwider gehandelt. Damit wird zugleich ein vorsätzliches Handeln des Klägers - und nicht nur, wie das Landgericht möglicherweise angenommen hat, grobe Fahrlässigkeit - vermutet, § 21 Abs. 3 VHB 84 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG. Deshalb ist es Sache des Versicherungsnehmers, darzulegen und zu beweisen, daß die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. hierzu statt vieler: Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage 1992, § 6 VVG Anm. 14).
Im Streitfall hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die ihn entschuldigen könnten; die Vorsatzvermutung ist deshalb nicht widerlegt. Sein von der Beklagten bestrittener Sachvortrag in der Berufungsbegründung, der Schadensregulierer W. sei nicht nur zweimal, sondern dreimal bei ihm - dem Kläger - gewesen, er habe bei diesem dritten Besuch erklärt, er - der Kläger - müsse im Moment nicht zur Polizei gehen, wenn es zu keiner Vereinbarung über die Entschädigungsleistung komme, könne er insbesondere den Schmuck ja noch einmal im einzelnen auflisten und dann auch zur Polizei gehen, ist zu seiner Entlastung nicht geeignet. Dieser Vortrag ist bereits nicht mit dem notwendigen Tatsachenmaterial untermauert, folglich unschlüssig und deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits unbeachtlich. Jedermann - auch der Kläger - weiß, daß man als Opfer eines Einbruchdiebstahls sofort die Polizei einzuschalten und ihr mitzuteilen hat, welche Gegenstände im einzelnen anhandengekommen sind. Nur so besteht die Möglichkeit, zeitnah Ermittlungen einzuleiten, um nach dem Verbleib des Stehlguts zu forschen und es ggf. wiederaufzufinden. Daß ausgerechnet der Schadenregulierer der Beklagten dem Kläger zugeraten haben könnte, diesen Schritt zunächst zu unterlassen, widerspricht jedweder Lebenserfahrung und macht keinen Sinn. Deshalb wäre es Sache des Klägers gewesen, den Gesprächsinhalt im einzelnen wiederzugeben und vor allen Dingen darzutun, welchen Anlaß es bei diesem angeblichen dritten Gespräch überhaupt gegeben haben soll, über die Stehlgutliste zu sprechen. Der pauschale Vortrag des Klägers, der Schadenregulierer Wermers habe ihm gesagt, er müsse zunächst nicht zur Polizei gehen, könne das vielmehr nachholen, wenn es zu keiner Vereinbarung über die Entschädigungsleistung komme, reicht hierfür nicht aus. Eine Vernehmung des Schadensregulierers Wermers durch den Senat kommt deshalb ebenso wenig in Betracht wie die Vernehmung der Tochter des Klägers, die bei dem Gespräch zugegen gewesen sein soll.
Verbleibt es damit bei der Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG, ist die somit vorsätzliche Obliegenheitsverletzung allerdings folgenlos geblieben, da sie nicht zu einer Entschädigungsleistung geführt hat. Für diese Fälle ist nach der sog. Relevanzrechtsprechung, wie sie auch in § 21 Abs. 4 VHB 84 ihren Niederschlag gefunden hat, weitere Voraussetzung für den Eintritt der Leistungsfreiheit, daß der Verstoß gegen die Obliegenheit generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft (vgl. hierzu Prölss/Martin, a.a.O., § 21 VHB 84 Anm. 4).
Daß die Verletzung der Obliegenheit, der Polizeidienststelle unverzüglich eine Stehlgutliste einzureichen, generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, liegt auf der Hand. Zum einen kann eine zeitnahe Fahndung der Polizei nach den angeblich gestohlenen Schmuckgegenständen zur Wiedererlangung von Stehlgut und damit zur Minderung des vom Versicherer zu entschädigenden Gesamtschadens führen. Zum anderen wird durch eine schon frühe Festlegung des Versicherungsnehmers hinsichtlich der abhandengekommenen Gegenstände ein nachträgliches Aufbauschen des Schadens erschwert (vgl. zu den Motiven der Obliegenheit Prölss/Martin, a.a.O., § 13 AERB Anm. 1).
Es liegt auch ein erhebliches Verschulden des Klägers vor. Seine Obliegenheitsverletzung, hier das Zuwarten bis zur Einreichung der Stehlgutliste über mehr als sechs Monate, kann nicht lediglich als ein solches Fehlverhalten angesehen werden, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer einmal unterlaufen kann und für das ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermöchte (vgl. hierzu: BGH r+s 1989, 5, 6).
Damit liegen sämtliche Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit nach § 21 Abs. 3 VHB 84 vor. Einer in Fällen der Aufklärungsobliegenheit grundsätzlich erforderlichen Belehrung über die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit (vgl. dazu: Prölss/Martin, a.a.O., § 34 Anm. 3 C)) bedarf es bei spontan nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheiten naturgemäß nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und
Wert der Beschwer des Klägers: 20.000,00 DM