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Oberlandesgericht Köln·9 U 82/98·08.03.1999

Betriebshaftpflicht: Kein Schutz für zulassungs- und versicherungspflichtigen Gabelstapler

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung von Deckung aus einer Betriebshaftpflichtversicherung für einen Unfall mit einem betrieblichen Gabelstapler. Streitig war, ob das Staplerrisiko als mitversichert anzusehen ist und ob der Versicherer wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei ist. Das OLG verneinte Versicherungsschutz, weil der Stapler als zulassungs- und nach dem PflVG versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug nicht unter die Ausnahmen der Bedingungen (u.a. „selbstfahrende Arbeitsmaschine“) fällt. Zusätzlich bejahte es Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Falschangabe zur Höchstgeschwindigkeit in der Schadensanzeige; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Deckungsschutz und zudem Leistungsfreiheit wegen Falschangabe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kraftfahrzeugrisiken sind in der Betriebshaftpflichtversicherung regelmäßig nur aufgrund besonderer Vereinbarung oder ausdrücklich geregelter Ausnahmen mitversichert; Gabelstapler sind Kraftfahrzeuge i.S.d. § 1 Abs. 2 StVG.

2

Klauseln zur Abgrenzung zwischen Betriebshaftpflicht und Kfz-Haftpflicht sind im Lichte des Pflichtversicherungsgesetzes auszulegen; Fahrzeuge, die der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, sind grundsätzlich dem Risikobereich der Kfz-Haftpflicht zuzuordnen.

3

Ein Gabelstapler, der im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und bauartbedingt deutlich schneller als 6 km/h fährt, fällt nicht unter die in den Bedingungen an § 2 Nr. 6 PflVG/§ 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO anknüpfende Ausnahme „selbstfahrende Arbeitsmaschine“ und ist daher in der Betriebshaftpflicht nicht versicherungsfähig.

4

Der Betriebshaftpflichtversicherer ist nicht als „Auffangversicherung“ für ein nicht abgeschlossenes, aber mögliches bzw. vorgeschriebenes Kfz-Haftpflichtrisiko einstandspflichtig; eine etwaige Deckungslücke aufgrund fehlender Kfz-Versicherung geht nicht zulasten der Betriebshaftpflicht.

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Wer in der Schadensanzeige eine für die Deckungsprüfung zentrale Tatsache (hier: Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs) wahrheitswidrig angibt, verletzt Aufklärungsobliegenheiten; bei Vorsatz (Vorsatzvermutung nach § 6 Abs. 3 VVG a.F.) ist der Versicherer nach § 6 AHB leistungsfrei, wenn die Angabe generell geeignet ist, seine Interessen zu beeinträchtigen.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 2 Ziff. 1 StVZO§ 256 Abs. 1 ZPO§ 1 Abs. 1 VVG§ 1 Abs. 2 StVG§ 1 Abs. 2 b AHB§ 1 Abs. 2 c AHB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 134/97

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. April 1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln (24 O 134/97) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin betreibt einen Geflügelgroßhandel. Sie ist auf dem Großmarkt in Köln ansässig und dort auch tätig.

3

Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft. Die Klägerin schloss mit ihr mit Wirkung ab 1. August 1990 eine Betriebshaftpflichtversicherung ab. Als versichertes Risiko wurde der "Betrieb" vereinbart. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde, außerdem die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen der Beklagten für die Betriebshaftpflichtversicherung (BBR).

4

In letzteren Bedingungen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es unter Ziff. B. 16:

5

"Zusätzlich gilt ... bei Kraftfahrzeugen:

6

Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus Halten und Führen von Kraftfahrzeugen ist nur möglich bei

7

Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit,

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Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h,

9

selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h.

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Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1 Ziff. 2 b und § 2 Ziff. 3 c AHB."

11

Unter Ziff. D 1 heißt es ferner:

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"Außerdem gilt allgemein:

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Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist ... was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht ...

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b) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch ... eines Kraftfahrzeugs ... verursachen."

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Der Versicherungsschein des im vorliegenden Fall abgeschlossenen Vertrages enthält keine Vereinbarungen über die Versicherung der Haftpflicht aus dem Betrieb von Fahrzeugen.

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Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage Feststellung, dass die Beklagte ihr für einen Unfall Versicherungsschutz zu gewähren hat, der sich am 12. Dezember 1995 unter Benutzung eines zu ihrem Betrieb gehörenden Gabelstaplers ereignet hat.

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Die Klägerin verwendet in ihrem Betrieb einen Gabelstapler Marke Nissan FX 150 TL. Das Fahrzeug erreicht eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 19 km/h. Es wird auch im öffentlichen Straßenraum benutzt, der Betrieb der Klägerin grenzt auf dem Großmarkt an eine öffentliche Straße, welche mit dem Gabelstapler regelmäßig befahren wird.

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Die Klägerin ist der Ansicht, das Haftpflichtrisiko aus dem Betrieb des Gabelstaplers sei von der mit der Beklagten abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung mit abgedeckt. Eine gesonderte Kfz-Versicherung für den Gabelstapler besteht nicht. Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Gabelstapler erst Mitte 1992 - also nach Abschluss der Betriebshaftpflichtversicherung - angeschafft.

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Die Beklagte versendet jährlich an ihre Versicherten Fragebögen zur Ermittlung des aktuellen Risikoumfangs. In Begleitschreiben weist sie auf §§ 1, 2 AHB hin, wonach Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos und neu hinzugekommene Risiken sofort mitversichert sind. Zu Beginn eines neuen Versicherungsjahres müsse jedoch der Vertrag - auch im Wege der Beitragsangleichung - dem neuen Risikoumfang angepasst werden. In den übersandten Fragebögen befindet sich u. a. eine Rubrik, in der nach im Betrieb vorhandenen Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern gefragt wird.

20

Die Klägerin hat behauptet, sie habe im Herbst 1994 der Beklagten einen solchen Fragebogen auf Anforderung ordnungsgemäß ausgefüllt zugeschickt. Der Fragebogen trage das aufgestempelte Datum 14. Oktober 1994. Die Klägerin hat eine Kopie des angeblich übersandten Fragebogens vorgelegt, welcher unter Ziff. 11 folgende Angaben enthält:

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Fragen im Fragebogen Ausgefüllt wurde

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Anzahl der Geräte/

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Art der Maschine/des Gerätes 1 Gabelstapler

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Fahrgestellnummer/amtliches

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Kennzeichen (nicht ausgefüllt)

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Höchstgeschwindigkeit und

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Gewicht in Tonnen 1 To

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Anschaffungsdatum (nicht ausgefüllt)

29

Befahren öffentlicher/be-

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schränkt öffentlicher Wege/

31

Plätze ja

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Im Fragebogen sind keine Angaben über die Geschwindigkeit des Gabelstaplers enthalten.

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Die Klägerin hat behauptet, ihr Geschäftsführer D. habe sich seinerzeit mit ihrem Versicherungsvertreter bei der Aachener und Münchener Versicherung, einem Herrn S., zusammengesetzt, um den Fragebogen ordnungsgemäß auszufüllen. Anschließend sei der Fragebogen vom Geschäftsführer unterschrieben und der Beklagten per Post übersandt worden. Das Schreiben sei nicht in Rücklauf gekommen, die Nichtübersendung sei auch nicht angemahnt worden.

34

Die Klägerin hat zunächst mit Schriftsatz vom 27. November 1997 behauptet, der Fragebogen sei am 14. Oktober 1994 ausgefüllt und am gleichen Tag auch abgesandt worden. Nachdem allerdings die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass der angeblich übersandte Fragebogen eine Versicherungsnummer trage, die erst ab dem 17. Oktober 1994 verwendet worden sei, hat die Klägerin in einem im erstinstanzlichen Verfahren nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. April 1998 ihren Vortrag geändert. Sie hat nunmehr nicht mehr bestritten, am 26. Oktober 1994 zunächst eine Mahnung erhalten zu haben, den Fragebogen zurückzuschicken. Sie hat nunmehr behauptet, erst danach habe ihr Geschäftsführer sich mit Herrn S. zusammengesetzt. Der Fragebogen sei dann am 14. November 1994 an die Beklagte übersandt worden. Der Datumsstempel, der den 14. Oktober 1994 angebe, sei falsch, vermutlich falsch eingestellt gewesen.

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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, zumindest durch die Übersendung dieses Fragebogens sei das Haftpflichtrisiko betreffend den Gabelstapler in die Versicherung einbezogen worden, nachdem die Beklagte nichts Gegenteiliges mitgeteilt habe. Falls ein solcher Gabelstapler nach den Versicherungsbedingungen in der Betriebshaftpflichtversicherung nicht versicherbar sei, hätte die Beklagte darüber aufklären müssen und eine entsprechende Kfz-Versicherung anbieten müssen. Die Beklagte sei daher für den mit dem Gabelstapler am 12. Dezember 1995 verursachten Unfall leistungspflichtig.

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Zu dem Unfall hat die Klägerin behauptet, am fraglichen Tag habe der Mitarbeiter A. der Firma A. M. den Gabelstapler ohne ihr Wissen benutzt. Die Firma A. M. ist unstreitig auf dem Großmarkt in der Nachbarschaft des Betriebsgeländes der Klägerin angesiedelt. Die Klägerin hat behauptet, Herr A. habe auf der Fahrt auf öffentlichem Gelände mit dem Gabelstapler eine Frau K. S. angefahren und ganz erheblich verletzt. Die Klägerin wird in einem Paralellprozess in ihrer Eigenschaft als Halterin des Gabelstaplers (neben dem Fahrer und dessen Arbeitgeberin) von Frau S. auf Zahlung von 100.000,00 DM Schmerzensgeld und Zahlung materiellen Schadensersatzes in Anspruch genommen. In der Klageschrift heißt es, Herr A. habe Frau S. mit dem Gabelstapler überfahren und ihr dadurch schwere Verletzungen an beiden Füßen zugefügt, welche vielfach hätten operiert werden müssen und zu langwieriger, noch nicht abgeschlossener Behandlung geführt hätten. Es sei möglich, dass Frau S. dauerhaft ihren Beruf als selbständige Inhaberin eines Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfts nicht mehr ausüben könne. Das Paralellverfahren ist derzeit ebenfalls bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 9 U 65/98 anhängig.

37

Die Klägerin verweist ansonsten darauf, dass die Beklagte unstreitig einen weiteren mit dem Gabelstapler am 21. Dezember 1995 verursachten Unfallschaden reguliert hat (hierbei handelt es sich allerdings nur um einen Kleinschaden).

38

Die Klägerin zeigte - zwischen den Parteien unstreitig - den Unfall vom 12. Dezember 1995 der Beklagten erst am 12. Februar 1996 mündlich an und übersandte ihr unter dem 15. Februar 1996 eine schriftliche Schadensanzeige. Die Schadensanzeige wurde vom Buchhalter der Klägerin, Herrn L. ausgefüllt und mit Firmenstempel versehen. Sie wurde nicht unterzeichnet. Das Schadensanzeigeformular enthält in auffälliger Weise oberhalb der Unterschriftszeile eine Belehrung, dass bewusst wahrheitswidrige und unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, auch wenn dem Versicherer dadurch kein Nachteil entsteht. Im Formular ist eine gesonderte Rubrik vorhanden für Schäden durch Gabelstapler. Die Frage: "Beträgt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h?" hat die Klägerin mit "Nein" beantwortet.

39

Die Klägerin hat behauptet, sie habe erst am 8. Februar 1996 von dem Unfall erfahren. Das begründe sich darin, dass der Unfall nicht von einem ihrer eigenen Mitarbeiter verursacht worden sei.

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Die Klägerin hat beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr Versicherungsschutz aus dem Unfall vom 12. Dezember 1995 auf dem Gelände des Großmarktes unter der Schadensnummer xx xx.xx.xxxxxxx - xxxxx D. zu gewähren.

42

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

44

Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin Halterin des fraglichen Gabelstaplers sei, diesen 1992 angeschafft habe und dass die Klägerin zur Zeit des Abschlusses der Versicherung im Jahr 1990 keinen Gabelstapler besessen habe. Sie hat bestritten, einen Fragebogen, auf dem das Halten eines Gabelstaplers angezeigt worden sei, jemals erhalten zu haben. Sie hat behauptet, der angeblich unter dem 14. Oktober 1994 angefertigte Fragebogen sei erst im Nachhinein, nach dem hier fraglichen Unfall, ausgefüllt worden. Die Beklagte hat in Einzelheiten dargelegt, dass sie der Klägerin am 11. August 1994 einen Fragebogen zugesandt habe, den diese nicht zurückgeschickt habe. Am 26. Oktober 1994 und 10. Dezember 1994 sei die Klägerin deswegen gemahnt worden, habe jedoch nach wie vor den Fragebogen nicht ausgefüllt. Vertragliche Konsequenzen seien daraus nicht gezogen worden, weil die Jahresprämie des Versicherungsvertrages unter 1.000,00 DM liege. Im Jahr 1995 habe die Klägerin anstelle der Rücksendung des Fragebogens mit Schreiben vom 16. August 1995 mitgeteilt, dass sich betrieblich in ihrem Unternehmen nichts verändert habe. Erstmals im Jahr 1996 habe die Klägerin auf Mahnung einen Fragebogen ausgefüllt.

45

Die Beklagte hat ferner den von der Klägerin geschilderten Unfallhergang vom 12. Dezember 1995 bestritten, genauso dass der Fahrer A. den Gabelstapler ohne Wissen der Klägerin benutzt habe.

46

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Haftpflichtrisiko für den Gabelstapler sei keinesfalls in die Betriebshaftpflichtversicherung einbezogen worden. Das gelte schon deswegen, weil es sich bei dem Gabelstapler um ein zulassungspflichtiges und auf öffentlichen Straßen benutztes Kraftfahrzeug handle, das nach den Versicherungsbedingungen in der Betriebshaftpflichtversicherung nicht versicherbar sei. Jedenfalls handle es sich um ein "neues" Risiko im Sinne von §§ 1 Abs. 1 c, 2 AHB, das trotz Anfrage nicht angezeigt worden sei.

47

Die Beklagte hat sich ferner auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen berufen. Sie hat behauptet, die Klägerin habe den angeblichen Versicherungsfall nicht unverzüglich angezeigt. Sie hat bestritten, dass die Klägerin erst am 8. Februar 1996 von dem Unfall Kenntnis erlangt habe, zumal sich dieser in der Nähe ihres Betriebsgeländes ereignet habe und dabei eine Person schwer verletzt worden sei. Die Beklagte hat sich ferner darauf berufen, dass die Klägerin in der Schadensanzeige vom 15. Februar 1996 falsche Angaben gemacht habe, sie habe nämlich verneint, dass der Gabelstapler schneller als 6 km/h fahren könne.

48

Das Landgericht hat die Klage mit dem am 30. April 1998 verkündeten Urteil abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, es bestehe hinsichtlich des Unfalls vom 12. Dezember 1995 kein Versicherungsschutz, da der Gabelstapler in die Betriebshaftpflichtversicherung nicht einbezogen sei. Dies gelte jedenfalls deswegen, weil davon auszugehen sei, dass die Klägerin den Gabelstapler, der nach ihrem Vortrag nach Vertragsschluss als neues Risiko hinzugekommen sei, auf den ihr von der Beklagten zugeschickten Fragebögen nicht angezeigt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen dieses, ihr am 15. Mai 1998 zugestellte Urteil am 15. Juni 1998 Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 14. September 1998 eingegangenen Schriftsatz begründet.

49

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie führt den Vortrag aus ihrem bereits erwähnten Schriftsatz vom 9. April 1998, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingegangen ist, nunmehr in das Berufungsverfahren ein.

50

Die Klägerin ist ferner der Ansicht, es komme nicht darauf an, ob der Beklagten der Gabelstapler in einem der übersandten Fragebögen angegeben worden sei. Es handle sich bei der Anschaffung des Gabelstaplers nämlich nicht um ein "neues Risiko" i. S. v. §§ 1 Nr. 2 c, 2 AHB, sondern lediglich um eine Erhöhung oder Erweiterung des bereits vorhandenen Risikos i. S. v. § 1 Nr. 2 b AHB. Diese sei automatisch mitversichert.

51

Die Klägerin stützt diese Ansicht darauf, dass nach den Versicherungsbedingungen selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h in der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert werden könnten. Sie meint, bei dem Gabelstapler handle es sich um eine solche selbstfahrende Arbeitsmaschine, dies unabhängig davon, ob er nach § 18 Abs. 2 Ziff. 1 StVZO von der Zulassungspflicht befreit sei.

52

Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr Versicherungsschutz wegen der Inanspruchnahme aus dem Unfallereignis vom 12. Dezember 1995 auf dem Gelände des Großmarkts in Köln zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

56

Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

59

I.

60

Zwar ist die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil die Klägerin derzeit nicht auf Leistung klagen kann. Angesichts des schwebenden Parallelprozesses steht noch nicht fest, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin aufgrund des Unfalls vom 12. Dezember 1995 gegenüber der Geschädigten K. S. schadensersatzpflichtig ist. Auf die Erfolgsaussicht der Klage im Parallelprozess kommt es dabei nicht an, da zur Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers nach § 3 Abs. 2 AHB auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche gehört.

61

II.

62

Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des Unfalls vom 12. Dezember 1995 keinen Anspruch auf Leistung aus der Betriebshaftpflichtversicherung (§§ 1 Abs. 1 VVG, 3 Abs. 2 AHB). Das Haftpflichtrisiko hinsichtlich des Betriebs des Gabelstaplers ist in die Versicherung nicht einbezogen worden.

63

Eine ausdrückliche dahingehende Vereinbarung ist zwischen den Parteien im Versicherungsvertrag nicht getroffen worden. Der Versicherungsschein sieht nur vor, dass das versicherte Risiko der "Betrieb" der Klägerin sei. Nach Absatz D. Ziff. 1 der Besonderen Versicherungsbedingungen sind Kraftfahrzeuge von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern, was zumindest dahingehend zu verstehen ist, dass diesbezüglich eine besondere Vereinbarung erforderlich ist. Gabelstapler sind Kraftfahrzeuge im Sinne der Definition in § 1 Abs. 2 StVG. Sie sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

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Der Gabelstapler ist auch nicht als nachträgliche Risikoerweiterung (§ 1 Abs. 2 b AHB) oder als neues Risiko (§ 1 Abs. 2 c AHB i. V. m. § 2 AHB) in den Vertrag einbezogen worden. Hierbei mag dahinstehen, ob der Gabelstapler entsprechend der Behauptung der Klägerin erst 1992 - also nach Vertragsschluss - angeschafft wurde und ob vorher im Betrieb kein Gabelstapler vorhanden war. Zwar sind Risikoerweiterungen von der Betriebshaftpflichtversicherung nach den genannten Vorschriften der AHB mitumfasst, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf. Hiervon ist allerdings das Führen und Halten von Kraftfahrzeugen ausdrücklich ausgenommen (§§ 1 Abs. 2 b, 2 Abs. 3 c AHB). Die Besonderen Bedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung lassen von letzterer Einschränkung jedoch wiederum eine Ausnahme zu für:

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- Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen verkehren,

66

- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h

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- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h.

68

Der hier unfallverursachende Gabelstapler fuhr unstreitig schneller als 6 km/h und wurde auch im öffentlichen Straßenverkehr benutzt. Er könnte allenfalls unter den Begriff der "selbstfahrenden Arbeitsmaschinen" fallen. Das ist jedoch nicht der Fall.

69

Die vorgenannten Klauseln der Besonderen Vertragsbedingungen dienen ersichtlich der Abgrenzung zwischen dem Bereich der Kraftfahrzeugversicherung und der Allgemeinen Haftpflichtversicherung. Nach dem Pflichtversicherungsgesetz muss jedes Kraftfahrzeug in einer besonderen, den dort genannten Anforderungen entsprechenden Versicherung haftpflichtversichert werden. Fahrzeuge, die dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegen, fallen daher aus dem Bereich der Allgemeinen Privathaftpflichtversicherung und Betriebshaftpflichtversicherung heraus. Es ist daher sinnvoll, für die Allgemeinen Haftpflichtversicherung Bedingungen zu vereinbaren, die nach dem Pflichtversicherungsgesetz gesondert zu versichernde Kraftfahrzeuge vom Versicherungsschutz ausnehmen. Es soll hierdurch eine Doppelversicherung vermieden werden und zugleich das Risiko der Betriebshaftpflichtversicherung eingegrenzt werden (vgl. zu diesen Kriterien BGH VersR 1986, 537).

70

Eine derartige Abgrenzung war ersichtlich auch im vorliegenden Fall gewollt. Die in den Besonderen Versicherungsbedingungen genannten Ausnahmen entsprechen der Bestimmung des § 2 Ziff. 6 PflVG. Jene Vorschrift enthält eine enumerative Aufzählung von Fahrzeugen, welche von der grundsätzlichen Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge (§ 1 PflVG) befreit sind. Soweit eine Versicherungspflicht nicht besteht, ist eine Doppelversicherung in der Betriebshaftpflichtversicherung nicht zu befürchten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die wortidentischen Versicherungsbedingungen an dieselben Ausnahmen anknüpfen wollen, wie sie gesetzlich definiert sind.

71

Hinsichtlich des Begriffs der "selbstfahrenden Arbeitsmaschinen" verweist § 2 Ziff. 6 PflVG auf § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO. Diese sind dort definiert als Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Welche Fahrzeuge dazu gehören, wird durch besondere Verordnung des Bundesministers für Verkehr geregelt. Nach dieser Verordnung (abgedruckt bei Lutkes/Meiner/Wagner/Emmerich, Straßenverkehr Teil I Leitzahl 3 unter § 16 StVZO) sind Gabelstapler in der abschließenden Aufzählung der selbstfahrenden Arbeitsmaschinen nicht enthalten. Auch aus allgemeinen Erwägungen ergibt sich, dass Gabelstapler nicht in diese Kategorie gehören, weil sie überwiegend einem Beförderungszweck dienen. Gabelstapler sind vielmehr zulassungs- und versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge (vgl. BGH r + s 1995, 332; OLG Hamm r + s 1994, 248; a. A. noch OLG Hamm VersR 1984, 125).

72

Hieraus ergibt sich, dass der nach Behauptung der Klägerin im Jahr 1992 angeschaffte Gabelstapler in der Betriebshaftpflichtversicherung nach den Besonderen Vertragsbedingungen nicht versicherungsfähig ist. Er kann deshalb auch nicht nachträglich als Risikoerweiterung oder neues Risiko einbezogen worden sein.

73

Die Rechtsprechung hat allerdings zur Auslegung derartiger Klauseln zusätzliche Kriterien entwickelt, um für den Halter und Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließt, den Deckungsanschluss zwischen dieser Versicherungsart und der Kfz-Haftpflicht-versicherung herzustellen. Der Versicherungsnehmer kann üblicherweise erwarten, dass keine ihm nicht aufgezeigten Lücken zwischen der Kfz-Haftpflichtversicherung und der angebotenen Betriebshaftpflichtversicherung bestehen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird im Zweifel davon ausgehen, das Risiken, die von der Kfz-Versicherung nicht gedeckt sind, nicht zugleich von der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen werden (vgl. BGH VersR 1986, 537; OLG Köln r + s 1993, 250). Andererseits bietet die Betriebshaftpflichtversicherung aber keinen Auffangtatbestand für den Fall, dass eine Kfz-Versicherung nicht abgeschlossen wurde, ein solcher Abschluss jedoch möglich oder sogar vorgeschrieben war. Es ist daher darauf abzustellen, ob ein versicherbarer Fahrzeuggebrauch in Sinne der AKB vorlag und das die Schadensersatzpflicht auslösende Verhalten dem Risikobereich der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnen ist (vgl. BGH VersR 1992, 47).

74

Der hier zum Einsatz gekommene Gabelstapler wurde regelmäßig auf öffentlichen Straßen benutzt und gehört nicht zu den "selbstfahrenden Arbeitsmaschinen". Er ist deshalb nach § 18 Abs. 1 StVZO zulassungspflichtig und nach § 1 PflVG versicherungspflichtig. Hieraus folgt, dass das mit seinem Gebrauch verbundene Risiko auch in der Kfz-Haftpflicht-versicherung versicherungsfähig ist. Bei dem Unfall vom 12. Dezember 1995 hat sich zudem das typische Kfz-Risiko verwirklicht. Beim Fahren mit dem Gabelstapler ist eine Passantin auf der Straße angefahren und verletzt worden. Die Klägerin hätte für den Gabelstapler eine Kfz-Versicherung abschließen können (und müssen), diese wäre dann für den Unfall auch einstandspflichtig gewesen. Wenn die Klägerin eine solche Versicherung nicht abgeschlossen hat, kann dies nicht zu Lasten der Betriebshaftpflichtversicherung gehen. Die entsprechenden Ausschlussklauseln der Betriebshaftpflichtversicherung sind daher im vorliegenden Fall auch bei Zugrundelegung der vorgenannten, in der Rechtsprechung entwickelten Auslegungskriterien anzuwenden.

75

Die Ausschlussklauseln sind hinsichtlich des Gabelstaplers auch nicht etwa überraschend (§ 3 AGBG) oder unbillig benachteiligend (§ 9 AGBG). Es ist allgemein bekannt, dass Kraftfahrzeuge gesondert haftpflichtversicherungspflichtig sind. Dann entspricht es sogar umgekehrt der Billigkeit, wenn die Betriebshaftpflichtversicherung eine dahingehende Doppelversicherung ausschließt. Soweit bei einem Gabelstapler für einen Laien unklar sein könnte, ob dieser zulassungs- und versicherungspflichtig ist, ist es zumutbar, bei den Straßenverkehrsbehörden Erkundigungen einzuholen. Dazu besteht gemäß § 6 PflVG sogar eine strafbewehrte Pflicht. Selbst die fahrlässige Nichtversicherung ist strafbar.

76

Die Beklagte ist für den mit dem Gabelstapler verursachten Unfallschaden auch nicht aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo einstandspflichtig. Sie hat keine ihr bei Vertragsschluss obliegenden Aufklärungspflichten verletzt. Allerdings kann von dem Versicherer einer Betriebshaftpflichtversicherung erwartet werden, dass er bei Vertragsschluss den Versicherungsnehmer aufklärt, wenn das erkennbar unter Versicherung zu stellende Risiko von dem ins Auge gefassten Vertrag nicht voll gedeckt ist, insbesondere wenn typische Betriebsgepflogenheiten nicht mitversichert sind (vgl. BGH VersR 1975, 77). Es kann dahinstehen, ob es zum typischen Berufsbild eines Geflügelgroßhändlers gehört, dass er für seinen Betrieb Gabelstapler benutzt. Es bestand jedenfalls im vorliegenden Fall kein Anlass, dass die Beklagte schon bei Vertragsschluss im Jahr 1990 abstrakt über die Tragweite der Versicherung bei Verwendung von Gabelstaplern hätte aufklären müssen. Gabelstapler, die nur in Hallen oder auf nicht öffentlichem Raum zum Einsatz kommen, sind von der Betriebshaftpflichtversicherung nach den Besonderen Bedingungen nämlich erfasst. Soweit Gabelstapler im öffentlichen Straßenraum eingesetzt werden, war es der Klägerin als Kaufmann zumutbar, sich über die Zulassungs- und (gesonderte) Versicherungspflicht selbst zu erkundigen, nicht zuletzt im Hinblick auf die strengen Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes. Die Klägerin hat ansonsten der Beklagten im Jahr 1990 nicht mitgeteilt, dass sie einen Gabelstapler benutze oder benutzen wolle.

77

Die Beklagte hat auch im Nachhinein keine Aufklärungspflichten verletzt, welche zu einem Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung führen könnten. Es mag dahinstehen, ob die Beklagte über die Nichtversicherbarkeit des hier verwendeten Gabelstaplers in der Betriebshaftpflichtversicherung hätte aufklären müssen und gegebenenfalls eine entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung hätte anbieten müssen, wenn die Klägerin die nach Vertragsschluss erfolgte Anschaffung eines Gabelstaplers mitgeteilt hätte. Jedenfalls ist nicht nachgewiesen, dass der Beklagten eine solche Nachricht vor dem Unfall am 12. Dezember 1995 zugegangen ist:

78

Schon nach eigenem Vortrag der Klägerin enthält der angeblich am 14. Oktober 1994 (oder am 14. November 1994) ausgefüllte Fragebogen, welcher die fragliche Mitteilung enthalten sollte, keinen ausreichenden Hinweis auf die Benutzung eines zulassungspflichtigen Gabelstaplers. Auf S. 3 des Fragebogens ist nämlich nicht angegeben, dass der fragliche Gabelstapler schneller als 6 km/h fahren kann, obwohl nach der Höchstgeschwindigkeit ausdrücklich gefragt worden ist. Wäre er nicht schneller als 6 km/h, wäre er nach dem Pflichtversicherungsgesetz nicht zulassungspflichtig und nach den Besonderen Vertragsbedingungen selbst dann von der Betriebshaftpflichtversicherung erfasst, wenn er im öffentlichen Straßenraum eingesetzt würde.

79

Es mag dahinstehen, ob die unklaren Angaben im angeblich am 14. Oktober/14. November 1994 übersandten Fragebogen die Beklagte zu Rückfragen hätte veranlassen müssen. Zumindest ist entsprechend den zutreffenden Überlegungen des Landgerichts nicht nachgewiesen, dass der betreffende Fragebogen der Beklagten vor dem Unfall zugegangen ist. Das dahingehende Vorbringen der Klägerin weist Widersprüche und unausgeräumte Ungereimtheiten auf, so dass es insgesamt als unschlüssig anzusehen ist:

80

Zunächst hat die Klägerin unter Anführung einer Vielzahl von Einzelheiten behauptet, sie habe mit Hilfe eines Versicherungsvertreters den Fragebogen am 14. Oktober 1994 ausgefüllt und am gleichen Tag auch abgeschickt. Sie sei vorher wegen der Rücksendung des Fragebogens nicht gemahnt worden. Nachdem die Beklagte anhand der verwendeten Versicherungsnummern nachgewiesen hatte, dass das Datum der behaupteten Übersendung nicht zutreffen könne, hat die Klägerin ihren Vortrag geändert und behauptet, der ganze Vorgang habe sich einen Monat später, also am 14. November 1994 abgespielt. Der Datumsstempel auf dem Formular soll jetzt angeblich falsch sein (die Jahreszahl ist ohnehin unleserlich). Zudem gesteht die Klägerin nunmehr zu, mit der Rücksendung erst auf eine Mahnung vom 26. Oktober 1994 reagiert zu haben. Dieser Vortrag erscheint auf das Vorbringen der Beklagten zurechtgeschnitten und unglaubhaft. Die Klägerin äußert sich zudem nicht zum substantiierten Vortrag der Beklagten, dass diese nach ihren Unterlagen am 10. Dezember 1994 die Rücksendung des Fragebogens nochmals angemahnt hat. Das deutet darauf hin, dass die Beklagte am 10. Dezember 1994 tatsächlich noch keinen Fragebogen erhalten hatte. Die Klägerin hat diese zusätzliche Mahnung nicht etwa als ungerechtfertigt zurückgewiesen.

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Ein anderes Ergebnis folgt ferner nicht aus der unstreitig gebliebenen Tatsache, dass die Beklagte für einen ebenfalls mit dem Gabelstapler später angerichteten Bagatellschaden geleistet hat. In einem solchen Verhalten liegt kein Anerkenntnis der Einstandspflicht für alle sonstigen, auch in der Vergangenheit mit dem Gabelstapler verursachten Schäden (vgl. OLG Hamm r + s 1994, 248, 249). Der Beklagten bleibt es deshalb unbenommen, im vorliegenden Fall die Leistung abzulehnen.

82

III.

83

Die Berufung hat außerdem unabhängig von den bisherigen Überlegungen keinen Erfolg, weil die Beklagte wegen einer von der Klägerin nach Eintritt des Schadensfalls begangenen Obliegenheitsverletzung von der Leistung frei ist (§ 6 Abs. 3 VVG i. V. m. § 5 Ziff. 3, 6 AHB). Nach § 5 Ziff. 3 AHB hat der Versicherungsnehmer alles zu tun, was der Klarstellung des Schadens dient, wahrheitsgemäße Schadensberichte zu erstatten und alle Tatumstände, welche auf den Schadensfall Bezug haben, mitzuteilen. Diese Pflicht hat die Klägerin verletzt, indem sie in der Schadensanzeige vom 15. Februar 1996 wahrheitswidrig angegeben hat, die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Gabelstaplers betrage nicht mehr als 6 km/h. Die entsprechende Frage ist im Formular mit "nein" angekreuzt. Die Klägerin hat sich diese Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19. Januar 1999 ausdrücklich zueigen gemacht. Der in der Sitzung anwesende Geschäftsführer D. hat hier bekundet, die Schadensanzeige stamme von ihm und sie sei vom Buchhalter L. ausgefüllt worden.

84

Die Beklagte ist aufgrund der Falschangabe im Schadenanzeigeformular gemäß § 6 AHB von der Leistung frei. Das Formular enthält in auffälliger Weise oberhalb der Unterschriftszeile die Belehrung, dass bewusst wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, wenn dem Versicherer dadurch kein Nachteil entsteht. Der Vorsatz der Klägerin hinsichtlich der Falschangabe wird nach § 6 Abs. 3 VVG vermutet, zur Entlastung hat die Klägerin nichts vorgetragen. Die Klägerin hat vielmehr sogar vorgetragen, dass jeder in der Firma wusste, dass der Gabelstapler schneller als 6 km/h war. Auch die Kriterien der sog. Relevanzrechtsprechung sind erfüllt: Die Falschangabe war generell geeignet, die Interessen der Beklagten zu verletzen. Träfe nämlich zu, dass die bauartbedingte Geschwindigkeit des Gabelstaplers nicht über 6 km/h läge, wäre die Beklagte nach den Versicherungsbedingungen leistungspflichtig. Die richtige Beantwortung der betreffenden Frage war deshalb für die Beurteilung der Eintrittspflicht der Beklagten von überragender Bedeutung. Der Klägerin fällt vor diesem Hintergrund auch erhebliches Verschulden zur Last, von dem sie sich ebenfalls nicht entlastet hat.

85

IV.

86

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

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Streitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 165.000,00 DM.