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Oberlandesgericht Köln·9 U 82/93·19.09.1994

Werklieferungsvertrag Einbauküche: 5-jährige Verjährung und Fristsetzung entbehrlich

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom Subunternehmer Schadensersatz wegen Montagefehlern an einer Einbauküche, insbesondere Rissen in der Arbeitsplatte. Streitig waren Vertragsqualifikation, Verjährung sowie die Notwendigkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung. Das OLG qualifizierte den Vertrag als Werklieferungsvertrag und wendete wegen Arbeiten „an Bauwerken“ die fünfjährige Verjährung an. Eine Fristsetzung war wegen besonderen Interesses an sofortiger Geltendmachung entbehrlich, der Ersatzumfang wurde jedoch auf die (hypothetischen) Kosten der Mängelbeseitigung der vom Beklagten verursachten Risse begrenzt; Gutachterkosten wurden nicht ersetzt.

Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise erfolgreich (Herabsetzung auf 2.000 DM), Anschlussberufung zur Zinshöhe stattgegeben; im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vertrag über Lieferung und plangerechte Montage einer nach Maß einzupassenden Einbauküche ist als Werklieferungsvertrag zu behandeln, auf den im Wesentlichen Werkvertragsrecht anzuwenden ist (§ 651 BGB a.F.).

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Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. gilt auch für Werkleistungen, die als Arbeiten „an Bauwerken“ anzusehen sind, wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest und auf Dauer verbunden sind.

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Die Anwendung der fünfjährigen Verjährung für Arbeiten an Bauwerken ist im Verhältnis zwischen Unternehmer und Subunternehmer sachgerecht, wenn der Subunternehmer die Montage übernommen und damit zur Errichtung des Bauwerks beigetragen hat.

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Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung (§ 634 Abs. 1 BGB a.F.) ist entbehrlich, wenn ein besonderes Interesse an der sofortigen Geltendmachung besteht, insbesondere wenn der Besteller berechtigt auf Austausch besteht und das Werk zur Nachbesserung nicht mehr zur Verfügung steht (§ 634 Abs. 2 3. Alt. BGB a.F.).

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Ersatzfähig nach § 635 BGB a.F. ist nur der durch den vom Unternehmer zu vertretenden Mangel verursachte Schaden; Kosten eines Gutachtens sind nicht ersatzfähig, wenn sie zur Feststellung dieses Mangels nicht erforderlich waren und anderen Streitpunkten dienten.

Relevante Normen
§ 631 BGB§ 634 BGB§ 635 BGB§ 638 BGB§ 651 BGB§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 O 559/92

Leitsatz

1. Bei einem Vertrag über die Lieferung und plangerechte Montage einer Einbauküche zwischen Handwerker und Subunternehmer handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag. Es gilt die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1 S. 1 BGB. 2. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ohne Fristsetzung, § 634 Abs. 2 3. Alt. BGB, ist anzunehmen, wenn der Kunde wegen des Erfordernisses einer aufwendigen Reparatur an der Küchenarbeitsplatte auf Umtausch dieses Teils mit Nachdruck besteht.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 16.02.1993 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 559/92 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 DM nebst 12,25 % Zinsen vom 11.11.1991 bis 31.12.1991; 12,75 % Zinsen vom 01.01.1992 bis 31.05.1992; 13 % Zinsen vom 01.06.1992 bis 31.07.1992; 13,75 % Zinsen vom 01.08.1992 bis 24.09.1992; 13,25 % Zinsen vom 25.09.1992 bis 28.02.1993; 13 % Zinsen vom 01.03.1993 bis 19.04.1993 und 9,9 % Zinsen ab 20.04.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 84 % und der Beklagte 16 %, von den Kosten der zweiten Instanz haben die Klägerin 78 % und der Beklagte 22 % zu tragen. Das Ur-teil ist vor-läu-fig voll-streck-bar.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie hat in der Sache auch teilweise Erfolg.

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Der Klägerin steht gem. § 635 BGB lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 2.000,00 DM gegen den Beklagten zu.

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Auf den vorliegenden Vertrag zwischen den Parteien über die Montage der ...-Einbauküche findet im wesentlichen Werkvertragsrecht An-wendung, § 651 Abs. 1 Satz 2, zweiter Halbsatz BGB.

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Der Beklagte sollte nach dem Vertraginhalt im Hause der Bestellerin, der Zeugin R. , die komplette Einbauküche einschließlich der hier im Streit stehenden "Corian"-Kunststoffar-beits-platte nach Maß einpassen und montieren. Damit schuldete der Beklagte nicht die Lieferung einzelner typisierter Möbelstücke, sondern den plangerechten Einbau der Küchenmöbel. Es war ein auf die speziellen Bedürfnisse der Zeugin R. zugeschnittenes, unvertretbares Werk herzustellen, so daß von einem Werklieferungs-vertrag auszugehen ist (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 788; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 889).

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Daß die Werkleistung des Beklagten mit Fehlern behaftet war, ist nicht zweifelhaft. Die Risse an den Seiten der Arbeitsplatte sind durch Montagefehler des Beklagten entstanden, was dieser auch einräumt. Die Unterschränke sind auf dem unebenen Fußboden nicht fachgerecht unterfangen worden. Dadurch haben sich in den Eckbereichen Risse gebildet.

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Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht ver-jährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB findet Anwendung. Es handelt sich nämlich um Arbeiten "an Bauwer-ken". Unter solchen Arbeiten sind nicht nur Tätigkeiten zur Herstellung eines neuen Gebäu-des zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für die Erneuerung und den Bestand von wesent-licher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (vgl. BGH, a.a.O.). So liegt der Fall hier.

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Die nach den speziellen Wünschen der Zeugin R. zugeschnittenen Küchenteile sind mit dem Gebäude fest, also eng und auf Dauer, verbunden. Daß der Beklage als Subunternehmer der Klägerin für die Montage eingesetzt war, steht der Anwendung der Verjährungsfrist von fünf Jahren nicht entgegen. Der Beklagte hat es übernommen, die Küchenteile zu montieren. Damit trägt er auch zur Errichtung des Bau-werks bei. Der Bauhandwerker selber haftet dem Besteller für die Fehlerhaftigkeit fünf Jahre. Es ist deshalb sachgerecht, diese Verjährungs-frist auf das Verhältnis zum Subunternehmer zu übertragen (vgl. BGH, NJW 1979, 156).

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Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht entfallen, weil eine Fristsetzung zur Mängel-beseitigung mit Ablehnungsandrohung nicht er-folgt ist, § 634 Abs. 1 BGB.

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Das Setzen einer Frist war allerdings nicht bereits entbehrlich, weil die Mängelbeseiti-gung unmöglich gewesen wäre. Es bestand durch-aus die Möglichkeit, die unstreitig vorliegen-den Risse an den Ecken der vom Beklagten mon-tierten Arbeitsplatte zu beseitigen. Dies hat der Sachverständige Zeuge K. bestätigt. Er hat bekundet, daß die Reparatur - allerdings unter großen Schwierigkeiten - möglich gewesen wäre. Man hätte jeweils einen Teil der Platte bis zu dem Riß herausnehmen und neu einfügen müssen. Gleichwohl bedurfte es einer Fristset-zung nicht, weil die sofortige Geltendmachung des Mängelanspruchs durch ein besonderes In-teresse des Bestellers gerechtfertigt war, § 634 Abs. 2 dritte Alternative BGB.

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Dieses Interesse ist vorliegend darin zu sehen, daß die Zeugin R. auf einen Aus-tausch der gesamten Platte drängte, und die Klägerin dem nachkommen mußte, so daß für Mängelbeseitigungsarbeiten nur an den seit-lichen Rissen kein Raum mehr war. In diesem Fall ist von einem besonderen Interesse der Klägerin auszugehen, den Mängelanspruch sofort geltend zu machen. Grundsätzlich reicht jedes schutzwürdiges Interesse des Bestellers aus, sofern es nur die erforderliche Intensität hat (vgl. Staudinger-Peters, BGB, 12. Aufl., § 634, Rdnr. 25 m.w.N.). Ein solches Interesse ist anzunehmen, wenn das Werk nicht mehr zur Nachbesserung zur Verfügung steht, weil nach den Gesamtumständen der Eigentümer nicht be-reit ist, Nachbesserungen hinzunehmen, sondern - berechtigteerweise - auf Austausch des Werks besteht (vgl. schon RG, DR 1910, Nr. 2357 für den Fall der kurzfristigen Beschaffung eines anderweitigen Ersatzes für eine Hotelküche; siehe auch Staudinger-Peters, § 634 Rdnr. 25). Wie die Zeugin R. glaubhaft bekundet hat, hatten sich zwei Wochen nach der Lieferung und Montage der Corian-Arbeitsplatte weitere Risse um das Spülbecken herum herausgestellt. Besonders diese - unstreitig von dem Beklagten nicht zu vertretenden - Beschädigungen an dem Becken haben die Zeugin gestört. Im übrigen hätten sich unangenehme Schmutzränder im Spül-becken gezeigt, die mit herkömmlichen Mitteln nicht mehr zu beseitigen gewesen seien. Diese Mängel bewirkten, daß die Zeugin - wie sie glaubhaft vor dem Senat geschildert hat - kein Vertrauen mehr in das Kunststoffmaterial hatte. Auf Drängen der Zeugin hat dann die Klägerin die Arbeitsplatte aus Corian gegen eine aus Holz ausgetauscht. Angesichts der erheblichen von der Kundin R. zu Recht geltend gemachten Beanstandungen blieb der Klägerin, da eine Reparatur zu aufwendig und allenfalls nach aufwendigem Prozessieren durchstehbar war, bei verständiger Betrach-tungsweise nur der Weg, dem Umtauschbegehren der Zeugin zu entsprechen. Eine Reparatur der beiden Risse durch den Beklagten wurde damit obsolet und entsprach nicht mehr dem Interesse der Klägerin. Zwar hat dieser Interessenweg-fall überwiegend seine Ursache in der Sphäre der Klägerin. Das reicht nach Auffassung des Senats aber nicht aus, den Beklagten, der auf diese Weise eine nach Sachverständigenangaben schwierige Reparatur erspart hat, jeglicher Schadensbeseitigung ledig zu sprechen. Viel-mehr muß er sich an der Schadensbeseitigung beteiligen, soweit der Schaden von ihm schuld-haft verursacht worden ist (§ 635 BGB). Danach bedurfte es einer Fristsetzung im Sinne vom § 634 BGB durch die Klägerin gegenüber dem Be-klagten nicht.

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Der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes durch den Beklagten ist mit 2.000,00 DM anzu-nehmen.

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Nach § 635 BGB ist der durch den Mangel verur-sachte Schaden zu ersetzen. Demnach umfaßt der Schaden nicht die Kosten des von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachtens des sachver-ständen Zeugen K. vom ... . Diese Kosten sind nicht vom Beklagten verursacht. Die Zeu-gin B. , die Geschäftsführerin der Komple-mentärin der Klägerin, hat ausgesagt, daß der Beklagte ihr alsbald nach der Montage, diese war am 28.06.1990, mitgeteilt habe, daß an den Ecken zwischen den langen und kurzen Schenkeln der Arbeitsplatte Ausbrüche und Risse vorhan-den seien. Er habe erklärt, man könne das Problem durch Ausbessern lösen. Damit stand die Verantwortung des Beklagten für diese Män-gel fest. Wie die Zeugin weiter geschildert hat, habe etwa drei Wochen nach der Montage die Kundin angerufen und mitgeteilt, daß im Spülbereich weitere Risse vorhanden seien. Nach Verhandlungen mit der Fa. Bu. habe man den Sachverständigen K. hinzugezogen. Wie sich aus dessen Gutachten ergibt, wurde der Auftrag mit Schreiben vom 30.10.1990 erteilt. Die Beauftragung des Sachverständigen war da-nach für die Feststellung der Montagefehler des Beklagten an den Seiten der Arbeitsplatte nicht erforderlich, da dieser die schuldhafte Verursachung der Rißbildung bereits eingeräumt hatte. Mit den Rissen im Spülbecken und dem Auftreten von Verfärbungen hatte der Beklagte nichts zu tun, was auch zwischen den Parteien unstreitig ist. Insoweit ging es um Ansprüche der Klägerin gegenüber der Küchenherstellerin Bu. bzw. der Kunststoffherstellerin, der Fa. D. . Demgemäß fallen die Kosten für das Sachverständigengutachten dem Beklagten nicht, auch nicht teilweise, zur Last, da das Gutachten nicht durch seine Fehler veranlaßt war. Die Klägerin kann von dem Beklagten dem-nach nur die Kosten der Beseitigung der von diesem zu vertretenen Mängel verlangen (vgl. Soergel in Münchner Kommentar, BGB, 2. Aufl., § 635, Rdnr. 33). Im Hinblick auf den Umfang der Kosten der Beseitung der vom Beklagten wegen fehlerhaften Montage zu verantwortenden Risse hat der Sachverständige K. ausge-führt, daß ein Arbeitsaufwand von zwei Tagen erforderlich gewesen wäre. Man hätte die Teile bis zu dem jeweiligen Riß herausnehmen und neu einfügen müssen. Dazu sei es erforderlich, das ganze Stück bis tief nach unten herauszusägen. Danach müsse man wieder Raum schaffen, um ein neues Stück einzupassen. Als Alternative hätte man, wie der Sachverständige ausgeführt hat, auch auf größerer Fläche Elemente austauschen können, was jedoch die gleiche Arbeitszeit er-fordert hätte.

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Auf dieser Grundlage schätzt der Senat den Schaden gem. § 287 ZPO auf 2.000,00 DM, wobei von etwa 16 Arbeitsstunden eines Tischlermei-sters zuzüglich Materialkosten ausgegangen wird.

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II.

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Die Anschlußberufung der Klägerin ist be-gründet. Sie bezieht sich nur auf die Hö-he der Verzugszinsen. Der Zinsanspruch er-gibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzu-ges gem. §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Die Höhe der geltend gemachten Zinsen hat die Klägerin durch Vorlage der Bescheinigung der ... Bank vom 27.09.1993, Bl. 128 GA, belegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheigung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 9.243,89 DM

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Wert der Beschwer für den Beklagten: 2.000,00 DM

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für die Klägerin: 7.243,89 DM